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Landgericht Kleve·6 S 84/00·07.06.2000

Berufung: Reisepreisminderung wegen unbespielbarem Golfplatz (15%)

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Minderung des Reisepreises wegen eines unbespielbaren Golfplatzes bei einer Pauschalreise. Das Landgericht gibt der Berufung teilweise statt und spricht eine Minderung von 15 % zu sowie Zinsen auf den geltend gemachten Betrag. Die Prospekt- und Vorabzusage macht die Nutzbarkeit des Golfplatzes zur wesentlichen Reiseleistung; die Anmeldung und Abtretung der Ansprüche durch den Kläger ist wirksam.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Minderung 15 % wegen unbespielbarem Golfplatz zuerkannt, Rest der Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Reiseprospekt und/oder durch ausdrückliche Vorabzusicherung versprochene Vor‑Ort‑Leistung (z.B. nutzbarer Golfplatz) kann eine für den Reisenerfolg wesentliche Leistung darstellen; ihr Ausfall berechtigt zur Reisepreisminderung.

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Bei der Bemessung der Minderung sind der Wert des ausgefallenen Teilleistungsbestandteils gegenüber den übrigen mangelfrei erbrachten Reiseleistungen zu gewichten; daraus folgt, dass anteilige Minderungen angemessen sein können.

3

Die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen durch einen Reisenden für Mitreisende ist wirksam, wenn die Vertretung offengelegt und eine Abtretung bzw. Vertretungsmacht nachgewiesen ist; das Fehlen der Originalvollmacht in der Anmeldung allein macht diese nicht unwirksam (§§ 651g, 164 BGB).

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Verzugszinsen auf eine fällige Rückzahlungsforderung können nach den allgemeinen Vorschriften des BGB verlangt werden, wenn der Gläubiger den Verzugseintritt substantiiert darlegt (§§ 284, 286, 288 BGB a.F.).

Relevante Normen
§ 651 d BGB§ 543 Abs. 1 ZPO§ 651g BGB§ 164 Abs. 1 BGB§ 284 BGB§ 286 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 35 C 54/99

Leitsatz

Die nicht eingehaltene Zusicherung "Jeden Tag 1 Green Free (nur für qualifizierte Spieler mit Handicp 30)"rechtfertigt eine Reisepreismiderungvon 15%

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Januar 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.818,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.04.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 70 % und der Kläger zu 30 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 66 % und der Kläger zu 34 %.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie hat in der Sache zum Teil Erfolg.

5

Der Kläger macht geltend, die von der Beklagten veranstaltete Reise nach Punta Cana / Dominikanische Republik in das B B-R Hotel in der Zeit vom 10.10. bis 24.10.1998 sei wegen des unbespielbaren Golfplatzes für alle 4 Reiseteilnehmer mangelhaft gewesen. Er verlangt Rückzahlung von 20 % des Reisepreises. Das Amtsgericht hat auf eine Minderung von 10 des auf den Kläger und seine Ehefrau entfallenden Reisepreises erkannt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

6

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat in Höhe weiterer 1.206,31 nebst Zinsen Erfolg.

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1.

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Der Auffassung des Amtsgerichts, hinsichtlich der Mitreisenden E. und C., die ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten haben, liege eine wirksame Anspruchsanmeldung nicht vor, kann die Kammer nicht folgen.

9

a)

10

Der Kläger hat ausweislich der in erster Instanz überreichten Kopie seiner Anspruchsanmeldung vom 28.10.1998 nicht nur seine eigenen, sondern auch die Gewährleistungsansprüche der Mitreisenden, nämlich: seiner Ehefrau, der Frau E. und des Herrn C., angemeldet. Die Namen sind im Betreff des Schreibens ausdrücklich genannt. Am Schluß des Schreibens heißt es sodann: "Aus diesen Gründen fordern wir Sie hiermit auf, uns je Person DM 1000 vom Reisepreis zurück zu erstatten."

11

Es bestehen keine Zweifel daran, daß sich dieses Zahlungsverlangen auf sämtliche der im Betreff genannten Reisenden bezieht. Der Text der Anspruchsanmeldung enthält insbesondere keinen Hinweis darauf, daß der Kläger lediglich Zahlung für sich und seine Ehefrau verlangen wollte. Dies ergibt sich jedenfalls nicht aus der Absenderangabe. Dort hat der Kläger ausschließlich sich selbst und nicht seine Ehefrau als Absender angegeben.

12

b)

13

Die Anspruchsanmeldung ist gemäß §§ 651 g, 164 Abs. 1 BGB wirksam. Der Kläger war ausweislich der in Kopie vorgelegten Abtretungserklärung dazu ermächtigt, für die Mitreisenden deren Ansprüche anzumelden. Er hat die Vertretung zudem in seinem Schreiben vom 28.10.1998 offengelegt. Die Beklagte hat die Anspruchsanmeldung nicht mangels Vorlage der Originalvollmacht zurückgewiesen (§§ 174, 181 BGB). Daß der Kläger in dem Schreiben keine Ausführungen dazu macht, weshalb er zur Vertretung der Mitreisenden berechtigt ist, ist unerheblich. Die Wirksamkeit der Stellvertretung hängt nicht von der Mitteilung dieser Umstände ab (§ 164 Abs. 1 BGB).

14

c)

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Die in erster Instanz erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Der Lauf der am Tage der Beendigung der Reise beginnenden Verjährungsfrist war in der Zeit von Ende Oktober bis mindestens 07.01.1999 gehemmt. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß sie auf die Anspruchsanmeldung vom 28.10.1998 früher als mit Schreiben vom 07.01.1999 geantwortet habe. Der Mahnbescheid vom 04.05.1999 ist der Beklagten am 10.05.1999 - und damit rechtzeitig - zugestellt worden. Das Mahnverfahren ist nach Eingang des Widerspruchs alsbald an das Prozeßgericht abgegeben worden.

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Die Beklagte kann nicht damit durchdringen, daß durch die Zustellung des Mahnbescheids lediglich die Gewährleistungsansprüche des Klägers und seiner Ehefrau rechtshängig geworden seien. Im Mahnbescheid wird zur Kennzeichnung des Anspruchs vielmehr auf das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 04.03.1999 verwiesen, in dem sowohl die Gewährleistungsansprüche des Klägers als auch die der Mitreisenden geltend gemacht werden. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die späteren Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 04.03.1999 der Beklagten angezeigt haben, daß sie die Interessen des Klägers vertreten, nachdem der Kläger seinerseits durch Schreiben vom 28.10.1998 angezeigt hatte, daß er auch die 3 Mitreisenden vertrete. Im übrigen wird im Kopf des Schriftsatzes ausdrücklich die Flugreise des "Herr M. D. und Begleitung" bezeichnet; im weiteren Text heißt es sodann, daß die Reisegruppe aus 4 Personen bestanden habe und die von der Beklagten angebotene Entschädigung daher auf 4 Personen aufzuteilen sei.

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Da alle Reiseteilnehmer, vertreten durch den Kläger, ihre jeweiligen Ansprüche wirksam angemeldet und an den Kläger abgetreten haben, kann es dahinstehen, ob den Mitreisenden überhaupt eigene Ansprüche gegen die Beklagte zugestanden haben oder ob nicht vielmehr der Kläger als einziger Vertragspartner der Beklagten anzusehen ist, der ohnehin die auf alle Reiseteilnehmer entfallende Minderung im eigenen Namen geltend machen kann.

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2.

19

Die Unbespielbarkeit des Golfplatzes führt zu einer Minderung des Reisepreises um 15 %.

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Die Beklagte hatte im Reiseprospekt zugesichert "jeden Tag 1 Green Fee (nur für qualifizierte Spieler mit Handicap 30)". Der unbefangene Reisende darf dies so verstehen, daß vor Ort ein Golfplatz vorhanden ist, der nicht nur den internationalen Regeln entspricht, sondern der auch den Ansprüchen qualifizierter Golfspieler genügt. Darüber hinaus hatte die Beklagte dem Kläger auf dessen ausdrückliche Anfrage vor Reisebeginn nochmals durch Schreiben vom 01.10.1998 zugesichert, daß der Golfplatz nutzbar sei. Spätestens nach dieser Anfrage und der darauf erfolgten erneuten Zusicherung stand für beide Vertragsparteien fest, daß die Nutzbarkeit des Golfplatzes für den Reiseerfolg von wesentlicher Bedeutung sein sollte. Daß der Golfplatz tatsächlich nicht den internationalen Regeln und erst recht nicht den Ansprüchen qualifizierter Golfspieler entsprochen hat, kann daher nicht nur als Ausfall einer von mehreren vor Ort angebotenen Sportmöglichkeiten angesehen werden; es handelt sich vielmehr um den Ausfall einer für den Erfolg der Reise wesentlichen Leistung Ter Beklagten.

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Auf eine höhere Minderung als 15 % des Reisepreises kann indes nicht erkannt werden. Auch wenn der Kläger und die Mitreisenden erkennbar Wert darauf gelegt haben, vor Ort Golf spielen zu können, handelt es sich dennoch lediglich um eine von zahlreichen Reiseleistungen der Beklagten (Hinund Rücktransport, Überlassung der Unterkunft, Verpflegung usw.), die allesamt - mit Ausnahme des Golfplatzes - mangelfrei erbracht worden sind. Gegenüber den mangelfreien Reiseleistungen ist der Ausfall der Möglichkeit, Golf zu spielen, von deutlich geringerem Wert und Gewicht.

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Dem Kläger steht daher ein Rückzahlungsanspruch von 1.818,45 DM zu.

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Auf diese Hauptforderung kann der Kläger Verzugszinsen in Höhe von 4 seit dem 17.04.1999 verlangen (§§ 284, 286, 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.). Die Beklagte ist dem vom Kläger behaupteten Verzugseintritt zu diesem Zeitpunkt nicht entgegengetreten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 1.836,42 DM