Berufung des Klägers gegen Urteil des AG Kleve zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit Berufung gegen die Abweisung seiner Klage durch das Amtsgericht Kleve und begehrt Zahlung von 2.754,42 € sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht Kleve weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unter Verweis auf seinen Hinweisbeschluss zurück, nachdem der Kläger nicht Stellung genommen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Abstrakte Rechtssätze
Reagiert der Berufungsführer nicht auf einen Hinweisbeschluss und bleiben die im Hinweis aufgezeigten Mängel bestehen, kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung richtet sich nach § 97 ZPO; der Unterlegene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Ein angefochtenes Urteil kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO erfüllt sind.
Die Festsetzung des Streitwerts und die Hinweisbelehrung über die Beschwerdemöglichkeit sind Teil der Abschlussentscheidung und können separat angegriffen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 35 C 85/22
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve (35 C 85/22) vom 16.09.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht Kleve hat die Klage mit dem am 16.09.2023 verkündeten Urteil abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegten Berufung.
Er beantragt,
1.
unter Aufhebung des am 16.09.2022 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kleve, Az.: 35 C 85/22, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.754,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.277,42 € seit dem 11.12.2021 und aus weiteren 477,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
die Beklagte unter Aufhebung des am 16.09.2022 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kleve, Az.: 35 C 85/22, zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von einer weitergehenden Niederschrift des Tatbestandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO e contrario abgesehen.
II.
Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 03.08.2023 zurückgewiesen.
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.754,42 €
Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
3 Unterschriften