Berufung nach §522 ZPO: Kein Erstattungsanspruch aus ZZ Classic/GBE3 wegen fehlender Freiendlücke
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die vom Amtsgericht abgewiesene Klage auf Erstattung zahnärztlicher Aufwendungen aus zwei Versicherungstarifen. Streitfrage ist, ob die Tarife GBE3 bzw. ZZ Classic den geltend gemachten Leistungsanspruch decken. Die Kammer hält die Berufung für offensichtlich chancenlos: keine versicherte Freiendlücke nach GBE3 und Ausschluss bei ZZ Classic wegen bereits fehlender Zähne bei Vertragsabschluss. Die Berufung soll nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden.
Ausgang: Berufung als offensichtlich erfolglos bewertet; angekündigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach §522 Abs.2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Verschiedene Versicherungstarife dürfen voneinander abweichende Leistungsumfänge aufweisen; separate Tarifvereinbarungen können unterschiedliche Versicherungsleistungen begründen.
Eine im Tarif vorausgesetzte Freiendlücke liegt nur vor, wenn die dort genannten Zähne tatsächlich fehlen; eine nur beabsichtigte spätere Entfernung eines vorhandenen Zahns begründet keine Freiendlücke.
Ausschlussklauseln, die Behandlungen aufgrund laufender, angeratener oder beabsichtigter zahnärztlicher Maßnahmen sowie für bei Vertragsschluss bereits fehlende, noch nicht ersetzte Zähne vom Versicherungsschutz ausnehmen, entziehen den betreffenden Kosten den Versicherungsschutz.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist.
Fehlende oder inhaltlich unzureichende Angaben in der Berufungsbegründung sind nach Ablauf der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO nicht mehr nachträglich zu ergänzen; eine Wiedereinsetzung zur Heilung solcher Mängel kommt in der Regel nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 35 C 85/22
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung dieses Beschlusses zu nehmen.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2023 wird aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach §§ 1, 192 Abs. 1 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag auf Ersatz der streitgegenständlichen Aufwendungen. Diese sind nämlich vom vertraglichen Versicherungsschutz des Klägers nicht umfasst.
1.
Zunächst ist es weder versicherungs- noch AGB-rechtlich zu beanstanden, dass die Tarife GBE3 und ZZ Classic unterschiedliche Bedingungen für eine Erstattungsfähigkeit aufweisen. Diese Tarife sind unabhängig voneinander vereinbar, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass der Kläger erst zu einem späteren Zeitpunkt im Tarif ZZClassic versichert worden ist. Schon aus den Tarifbezeichnungen ergibt sich, dass beide Tarife einen ganz unterschiedlichen Umfang abdecken und dass folgerichtig auch die Versicherungsleistungen nicht deckungsgleich sind. So umfasst der Tarif GBE3 als Gruppen-Beihilfeersatzversicherung Versicherungsleistungen zu Sehhilfen, Behandlungen durch Heilpraktiker, Zahnersatz sowie stationäre Heilbehandlung; demgegenüber stellt der Tarif ZZ Classic eine „Komfort-Zahn-Zusatzversicherung“ dar, die „als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)“ angeboten wird und sich damit sowohl hinsichtlich der versicherten Risiken als auch hinsichtlich der individuellen Situation des jeweiligen Versicherten deutlich unterscheidet. Diese Unterschiede schlagen sich auch in den jeweiligen Versicherungsbedingungen nieder.
2.
Eine vom Tarif GBE3 erfasste „Freiendlücke“ lag entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor, weil der Zahn 17 während der Behandlung unstreitig noch vorhanden gewesen ist. Eine versicherte Freiendlücke liegt nach den Tarifbedingungen nur vor, „wenn mindestens die Zähne 7 und 8 fehlen“. Das entspricht auch der Definition im zahnmedizinischen Bereich, nach der der Begriff „einseitige Freiendlücke“ eine Situation meint, in der ein Seitenzahnbereich eines Kiefers bezahnt ist und auf der zweiten Seite mindestens die Molaren fehlen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23.02.2007 – 6 A 440/05, juris, Rn. 5). Der Zahn 17 fehlte bei der Behandlung aber unstreitig nicht, sondern wurde – wenngleich nur vorübergehend – erhalten und erst nach Einpassen des Ersatzes entfernt. Dass der Zahn 17 letztlich entfernt werden sollte, stellt entgegen der Auffassung des Klägers keine „bedingungsgemäße Freiendlücke“ dar, weil die (nur) beabsichtigte Entfernung eines Zahns kein Fehlen im Sinne der Ziff. III. 1) f) 2. Spiegelstrich der Versicherungsbedingungen im Tarif GBE3 darstellt.
Auch eine Einzelzahnlücke war nicht gegeben. Der Kläger trägt mehrfach vor, dass im Bereich der Zähne 14 bis 16 eine „Zahnlosigkeit“ bestand.
3.
Eine weitergehende Erstattungsfähigkeit der Kosten kann der Kläger auch nicht aus dem Tarif ZZ Classic ableiten. Aufgrund der aus dem diesbezüglichen Versicherungsschein ersichtlichen Einschränkung des Versicherungsschutzes (Nach Ziff. C. 1. des Tarifs ZZ Classic besteht kein Versicherungsschutz für: die Behandlungsmaßnahmen auf Grund der laufenden bzw. angeratenen oder beabsichtigten zahnärztlichen Behandlung einschließlich Ursachen und Folgen, die bei Vertragsabschluss fehlenden, noch nicht ersetzten Zähne.) bestand insoweit kein Versicherungsschutz, weil die Zähne 14 und 16 bei Abschluss des Tarifs ZZ Classic bereits fehlten.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach - hier erfolgtem - Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO fehlende Angaben nicht nachgeholt und Mängel nicht gemäß § 295 ZPO geheilt werden können. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer fristgerecht eingereichten, inhaltlich unzureichenden Berufungsbegründung kommt nicht in Betracht (vgl. Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 520 Rn. 49, m. w. Nachw.).
Kleve, 03.08.20236. Zivilkammer - 2. Instanz
3 Unterschriften