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Landgericht Kleve·6 S 37/11·08.08.2012

Berufung zurückgewiesen: Fristlose Kündigung wegen tätlichen Angriffs des Mieters

ZivilrechtMietrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten hatten gegen ein erstinstanzliches Räumungsurteil und die Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten Berufung eingelegt. Das Landgericht Kleve wies die Berufung zurück und bestätigte, dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorlag. Grundlage war der glaubhafte Vortrag und die Verletzungsbefunde des geschädigten Zeugen. Den Klägern stehen Ersatz der Anwaltskosten sowie Zinsen zu.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Räumungsurteil und Kostenanspruch zurückgewiesen; Klage und Kostenerstattungsanspruch bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Mieters so schwerwiegend ist, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

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Das rechtswidrige, schuldhafte Verhalten eines Mieters ist der Mitmieterin/anderen Vertragspartei im Rahmen des Mietverhältnisses zuzurechnen, sodass diese für die Folgen (z.B. Kündigungsrecht) verantwortlich gemacht werden kann.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Schadensersatz nach §§ 280, 535 BGB ersetzt verlangt werden, wenn sie durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters verursacht wurden und der Anspruch sich aus dem Mietverhältnis ergibt.

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Glaubhafte, detailreiche Zeugenaussagen, die mit ärztlichen Befunden und früheren Angaben übereinstimmen, können zur Feststellung eines tätlichen Angriffs und damit zur Begründung eines Kündigungsgrundes ausreichen.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 535 BGB§ 97 ZPO§ 91 a ZPO§ 543 Abs. 1 BGB§ 286 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Emmerich am Rhein, 9 C 255/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Emmerich am Rhein wird zurückgewiesen.Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Gründe:I.Das Amtsgericht Emmerich am Rhein hat mit Urteil vom 11.02.2011 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die im Hause K.straße in xy in der Parterre gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele und Bad, Terrasse und Windfang nebst Kellerräumen zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Ferner hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 543,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2010 zu zahlen.  

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Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der mit Schreiben der Kläger vom 28.07.2010 ausgesprochenen fristlosen Kündigung beendet sei. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch die Kläger habe vorgelegen. Das Gericht gehe aufgrund der Aussage des Zeugen Igelbusch davon aus, dass dieser von dem Beklagten grundlos tätlich angegriffen und verletzt worden sei.Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Ansicht sind, die fristlose Kündigung des Mietvertrages sei nicht begründet. Die Aussage des Zeugen Igelbusch entspräche nicht den Tatsachen. Diese seien nicht durch die Zeugen g und l bestätigt worden. Auch sei die Darstellung des Zeugen h nicht durch die Aussagen der Zeuginnen  van n und n erschüttert.Die Kläger sind der Ansicht, dass die Aussage des Zeugen glaubhaft ist. Die Beklagten sind im Oktober 2011 aus dem Hause K.straße in xy ausgezogen. In der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2012 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsantrages einverständlich teilweise für erledigt erklärt.Sie streiten nunmehr noch über die vorgerichtlichen Kosten der Kläger und die Kosten des Rechtsstreits.Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.Den Klägern steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten gemäß den §§ 280, 535 BGB zu.Der Beklagte zu 2., dessen Verhalten sich die Beklagte zu 1. im Rahmen des Mietverhältnisses zurechnen lassen muss, hat die Rechte der Kläger schuldhaft verletzt, indem er den Zeugen h – den Vater und Schwiegervater der Kläger – ohne rechtfertigenden Anlass misshandelt und körperlich verletzt hatDies sieht die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen h als erwiesen an. Dieser hat in vielen einzelnen Details geschildert, dass er für die Kläger in dem Objekt K.raße in xy am 23.07.2010 mit Hilfe der Zeugen g und l Wasserinstallationsarbeiten durchgeführt hat bzw. hat durchführen lassen. 

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Er hat weiter bekundet, dass er nach Beendigung der Arbeiten im Haus noch im Garten eine Pumpe habe setzen wollen. Der Beklagte zu 2. habe sich über den Ort, an dem die Pumpe installiert werden sollte, geärgert und habe plötzlich angefangen, ihn zu beschimpfen und ihn zu beleidigen. Daraufhin habe er die Arbeiten beendet. Er sei dann noch in den Keller gegangen, um in den Heizungskeller zu gehen. Der Beklagte zu 2. sei ihm hinterher gekommen. Er, der Zeuge, habe den Heizungskeller aufgeschlossen, um in den Heizungskeller zu gehen. Der Beklagte zu 2. habe ebenfalls in den Heizungskeller gewollt, das habe er verhindern wollen. Es sei zum Gerangel gekommen. Der Beklagte zu 2. habe auf ihn eingeschlagen, ihm unter anderem ins Gesicht geschlagen, so dass die Brille beschädigt und sein Hörgerät heruntergefallen und ebenfalls beschädigt worden sei. Er habe nur versucht, die Schläge abzuwehren. Als der Beklagte zu 2. von ihm abgelassen habe, habe er den Ölkeller aufgeschlossen, um diesen zu betreten. Der Beklagte zu 2. sei hinter ihm hergekommen und habe versucht, ihn, den Zeugen, in den Ölkeller zu schubsen und habe wohl die Absicht gehabt, hinter ihm die Tür abzuschließen, da der Schlüssel noch gesteckt habe. Er habe sich gewehrt. Dabei sei er mit der rechten Hand zwischen Tür und Türrahmen gekommen und sei mit dem linken Bein gegen die Tür geschlagen. Er habe sich weiter gewehrt und den Fuß zwischen Tür und Türrahmen gestellt. Irgendwann habe der Beklagte zu 2. von ihm abgelassen.Die Kammer hält die Aussage für glaubhaft. Der Zeuge hat anschaulich an einer Tür demonstriert, wie seine Hand eingeklemmt worden ist. Seine Schilderung stimmt mit den von ihm geschilderten und später auch im Krankenhaus festgestellten Verletzungen überein.Darüber hinaus entsprechen seine Angaben im Kern auch seinen Angaben beim Amtsgericht wie auch gegenüber der Polizei am 23.07.2010. Auch fügt sich der von dem Zeugen h geschilderte tätliche Angriff des Beklagten in das von ihm geschilderte vorhergehende Randgeschehen ein, das die Zeugen g und l teilweise bestätigt haben: Diese haben sich aufbauende Spannungen zwischen dem Zeugen h und dem Beklagten bekundet, in deren Verlauf der Beklagte laut geworden und es zu Beleidigungen gegenüber dem Zeugen gekommen sei.Von daher ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 2., als der Zeuge Igelbusch ihm den Zutritt zum Heizungskeller verwehrte, wegen dieses Verhaltens die Fassung verloren hat, zumal die Parteien seit Jahren zerstritten sind. 

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Die Aussage der von den Beklagten benannten Zeuginnen van n und n stehen dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Zeugin van n erst gegen 17.00 Uhr vor Ort war, war der Beklagte nach den Aussagen beider Zeuginnen immer mal wieder weg, auch die Beklagte zu 1., um Getränke zu holen. Der ganze Vorgang, so, wie er von dem Zeugen h geschildert worden ist, kann nicht länger als fünf bis zehn Minuten gedauert haben, so dass er von den beiden Zeuginnen nicht unbedingt bemerkt worden musste. Dass der Beklagte zu 2. sehr emotional und auch aggressiv handeln kann, zeigt auch die Selbstanzeige des Beklagten vom 28.01.2011 in dem Verfahren StA e AZ #### Js ####/11. 

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Aufgrund dieses Verhaltens des Beklagten zu 2. ist es für die Kläger nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten, so dass die fristlose Kündigung der Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten berechtigt war. 

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 91 a ZPO. 

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Wie bereits ausgeführt, waren die Kläger berechtigt, das Mietverhältnis im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten zu 2., das die Beklagte zu 1. sich zurechnen lassen muss im Rahmen des Mietverhältnisses, fristlos gemäß § 543 Abs. 1 BGB zu kündigen, so dass die für erledigt erklärte Räumungsklage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. 

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Zinsen können die Kläger wie zuerkannt gemäß den §§ 280, 286 BGB verlangen.  

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 

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Die Revision wird nicht zugelassen. 

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Streitwert: 4055,76 €