Berufung: Mietminderung wegen Feuchtigkeitsschäden – 15% bis Mai 2000, 5% danach
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt rückständigen Mietzins wegen Feuchtigkeitsschäden; die Beklagte hatte den Mietzins gemindert. Das Landgericht änderte die Berufung teilweise: die Beklagte ist zur Zahlung von 1.558,68 EUR verurteilt, Klage im Übrigen und Widerklage abgewiesen. Die Minderung bemisst sich nach Gutachten sowie nach dem vom Mieter zu vertretenden Lüftungs-/Heizverhalten.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 1.558,68 EUR verurteilt, restliche Klage und Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorhandenen Mängeln der Mietsache steht dem Mieter eine anteilige Mietminderung zu; die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Gebrauchseinschränkung und der Nutzbarkeit des betroffenen Raumes.
Hält die Feuchtigkeitsfortdauer nach Beseitigung eines baulichen Mangels an, kann eine weitergehende Mietminderung entfallen, wenn die Fortdauer auf das Verhalten des Mieters (unzureichendes Lüften/Beheizen) zurückzuführen ist.
Für einen Erstattungsanspruch von Instandsetzungskosten nach § 538 Abs. 2 BGB a.F. ist erforderlich, dass der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist; ein Verzug entfällt, wenn objektiv nachvollziehbare Gutachten den Vermieter von einer Verantwortlichkeit ausgehen lassen.
Bei der Bemessung der Minderung sind der Zeitpunkt der Mangelbeseitigung, realistische Trocknungszeiträume und die Feststellungen von Sachverständigen sowie eigene zugestandene Tatsachen der Parteien zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Moers, 549 C 58/00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. September 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Moers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt-.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.558,68 EUR (i.W. eintausendfünfhundertachtundfünfzig 681100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem
7. Mai 2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 3.678,49 DM für die Zeit von Januar 2000 bis Mai 2001. Die Beklagte hatte den Mietzins für die von ihr angemietete Wohnung wegen Feuchtigkeitsschäden gemindert. Das Amtsgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich der Feststellungen verwiesen wird, hat die Beklagte zur Zahlung von 3.539,35 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß die Beklagte lediglich bis März 2000 berechtigt gewesen sei, den Mietzins für die Wohnung um 10 % zu mindern. Die auf Zahlung von Instandsetzungskosten in Höhe von 1.925,60 DM gerichtete Widerklage der Beklagten hat das Amtsgericht abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 3.052,36 DM (1.558,68 EUR) verlangen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, daß der Mietzins für die Monate bis einschließlich Mai 2000 um 15 % und für die Folgemonate um 5 % gemindert war.
Lediglich bis zum Monat Mai 2000 bestanden bauseits bedingte Feuchtigkeitsprobleme nicht nur im Kinderzimmer des Anbaues sowie in den Bädern, sondern auch im Kinderzimmer des Haupthauses. Sowohl der Sachverständige ## als auch der von der Kammer beauftragte Sachverständige +++ haben festgestellt, daß der in einer zu kurzen Dachrinne bestehende Baumangel Anfang 2000 abgestellt worden ist. Beide Sachverständigen haben darüber hinaus erklärt, daß eine Abtrocknung der in die Wand eingedrungenen Feuchtigkeit bei ordnungsgemäßem Heiz- und Lüftungsverhalten innerhalb einiger Monate möglich gewesen wäre, wobei der Sachverständige Franze eine Abtrocknung bis März 2000 für möglich hielt, während der Sachverständige +++ sich insoweit im Hinblick auf die Unsicherheiten hinsichtlich der Menge des eingedrungenen Wassers nicht festlegen wollte. Die Kammer orientiert sich bei der Bestimmung des für die Abtrocknung notwendigen Zeitraumes am Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 24. August 2000, in dem diese selbst eingeräumt hat, daß eine weitgehend vollständige Abtrocknung bis zum Mai 2000 erfolgt sei.
Die danach auftretenden Probleme sind verhaltensbedingt. Der Sachverständige +++ hat insoweit überzeugend ausgeführt, daß offensichtlich keine zureichende Belüftung und Beheizung des Zimmers erfolgt. Die von dem Schaden befallene Raumecke kühle bei einem ungleichmäßigen Beheizen besonders rasch aus, was zur Kondensatbildung führe. Die von der Beklagten festgestellten Risse stünden mit dem Schaden zweifelsfrei nicht in Verbindung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 9.9.2002 sowie seine Erläuterung im Termin am 12.12.2002 verwiesen. Hinsichtlich dieses Zimmers können auch keine weitergehenden Minderungsrechte aus dem Umstand hergeleitet werden, daß die malermäßige Beseitigung der Schäden noch nicht erfolgt ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte dem Maler den Zugang zur Wohnung verwehrt hat oder nicht. Angesichts der von der Beklagten zu vertretenden Restfeuchtigkeit in der Wand war ein Tapezieren und Streichen der Wände jedenfalls in dem Zeitraum, für den vorliegend Mietzins geltend gemacht wird, nicht möglich.
Nach dem Mai 2000 bestanden von der Klägerin zu vertretende Mängel lediglich noch im Kinderzimmer im Nebenhaus sowie in den Bädern.
Hinsichtlich des Kinderzimmers im Nebenhaus hat der Sachverständige festgestellt, daß die Feuchtigkeit zum einen auf die sich dort befindliche Aluminiumtapete zurückzuführen ist, andererseits eine Belüftung des Zimmers nur im Wege der sogenannten "U-Lüftung" möglich ist. Diese Lüftungsart sei zudem deutlich weniger wirksam und mache es erforderlich, daß dreimal täglich 10 Minuten zu lüften wäre.
Die Kammer ist der Auffassung, daß die Ursache dieses Mangels nicht im Bereich der Beklagten liegt. Hinsichtlich der Alutapete ist letztlich unklar geblieben, von wem sie erstmals angebracht worden ist. Selbst wenn die Beklagte die Alutapete bei ihren Renovierungsarbeiten erneuert haben sollte, könnte ihr hieraus kein Vorwurf gemacht werden, weil nach ihrer unwiderlegten Schilderung bereits vorher dort dieser Tapetentyp vorhanden war. Auch ein mangelndes Lüftungsverhalten kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, denn ebenso wie der Sachverständige ist auch die Kammer der Auffassung, daß es deutlicher Hinweise der Klägerin dazu bedurft hätte, wie eine ordnungsgemäße Belüftung dieses Kinderzimmers erfolgen muss.
Die Feuchtigkeitsprobleme in den Bädern sind aufgrund der eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen Isenmann auf einen zeitweiligen Ausfall der Ventilatoren zurückzuführen.
Bei der Berechnung der Minderung ist zu berücksichtigen, daß der größte Feuchtigkeitsschaden im Kinderzimmer im Haupthaus vorhanden war und dieser Schaden die Nutzbarkeit dieses Zimmers erheblich beeinträchtigt hat.
Der Kammer scheint deshalb für den Zeitraum bis Mai 2000 ein Minderungsbetrag von 15 % der Kaltmiete, das sind 69,57 DM, angemessen. Für den Zeitraum danach erscheint der Kammer ein Minderungsbetrag von 5 %, das sind 23,19 DM, angemessen.
Von der Klageforderung sind daher für die Monate Januar bis Mai 2000 5 x 69,57 DM und für die Zeit danach 12 x 23,19 DM abzuziehen. Damit verbleiben 3.678,49 DM - 347,85 DM - 278,28 DM = 3.052,36 DM. Dies entspricht 1.558,67E.
Die Widerklage hat keinen Erfolg. Ein Anspruch der Beklagten könnte sich insoweit nur aus § 538 Abs. 2 BGB a.F. ergeben, wenn sich die Klägerin mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befunden hätte. Die Klägerin durfte allerdings im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen ### bis zur Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen +++davon ausgehen, daß sie keine Verantwortlichkeit an den dort aufgetretenen Schäden trifft. Ein Verzug ist daher mangels Verschulden ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.790,66 EUR (Klage 3.539,35 DM + Widerklage 1.925,60 DM).