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Landgericht Kleve·6 S 32/19·27.06.2019

Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Verfügung (Widerspruch gegen Grundbuch) auf 340.000 €

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kammer setzte den Streitwert für die einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs auf 340.000 € fest. Zentrale Frage war, ob der Verkehrswert der Grundstücke oder nur ein Bruchteil anzusetzen ist. Wegen der konkreten Gefahr einer Veräußerung (notarielles Verkaufsangebot) wurde der volle Hauptsachenwert angesetzt. Der erstinstanzliche Streitwert wurde amtswegig geändert; in einem weiteren Berufungsverfahren wurde kein Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts auf 340.000 € und amtswegige Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts; für ein weiteres Berufungsverfahren kein Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs ist der Streitwert nach § 53 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu bemessen und richtet sich nach dem Wert des Hauptsacheanspruchs, wenn eine unmittelbare Veräußerungsgefahr besteht.

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Dient der Widerspruch der Feststellung des Eigentums an einem Grundstück, ist dessen Verkehrswert für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich.

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Liegt eine konkrete Gefahr der Grundstücksveräußerung vor (z. B. bestätigtes Verkaufsangebot), ist ein Abschlag auf den Streitwert nicht vorzunehmen; es ist der volle Wert der Hauptsache anzusetzen.

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Die Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts erfolgt amtswegig nach § 63 Abs. 2 GKG; der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich entsprechend nach § 47 GKG.

Relevante Normen
§ 53 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO§ 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 47 GKG§ 63 Abs. 2 GKG

Tenor

wird der Streitwert des Berufungsverfahrens 6 S 32/19 auf 340.000,00 € festgesetzt.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird von Amts wegen geändert und auf 340.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Streitwert der verfahrensgegenständlichen einstweiligen Verfügung ist nach § 53 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu bestimmen. Eine einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach §§ 894, 899 BGB ist mit dem Streitwert des Hauptsacheanspruchs zu bemessen, wenn – nach dem insoweit maßgebenden Vorbringen des Verfügungsklägers – die unmittelbare Gefahr einer Weiterveräußerung des Grundstücks besteht, ansonsten ist nur ein Bruchteil davon anzusetzen. (Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2014, Rn. 2856; OLG Neustadt, Beschluss vom 15.10.1964 – 2 W 92/64 = Rpfleger 1967, 1). Dient der Widerspruch der Feststellung des Eigentums am Grundstück, ist dann dessen Verkehrswert für den Wert der Hauptsache maßgebend (Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2014, Rn. 2849, m.w.N.).

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Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Einzelfall führt zu einem Streitwert von 340.000,00 €. Dabei handelt es sich um den Verkehrswert der vom Widerspruch betroffenen Grundstücke, den bereits das Amtsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 14.02.2019 von den Parteien unwidersprochen angenommen hat, wobei es sich auf die entsprechende Mitteilung des Notars Kxxxxxs vom 29.01.2019 (Bl. 84 GA) gestützt hat. Ein Abschlag ist vorliegend nicht vorzunehmen, weil nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen des Verfügungsklägers eine unmittelbare Gefahr der Grundstücksveräußerung bestand, da bereits durch die notarielle Urkunde des Notars Kxxxxxs vom 05.10.2018, UR-Nr. xxx8/18 ein Verkaufsangebot beurkundet worden war. Daher war vorliegend gemäß § 53 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO der Wert der Hauptsache und nicht nur ein Bruchteil anzusetzen.

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Der Streitwert erster Instanz war gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GKG amtswegig zu ändern. Der Streitwert des Berufungsverfahrens 6 S 32/19 ist aus den vorstehenden Gründen i.V.m. § 47 GKG ebenso zu bemessen.

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Für das Berufungsverfahren 6 S 21/19 ist kein Streitwert festzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG darf eine Festsetzung nur erfolgen, wenn der Streitwert die Höhe der Gerichtsgebühren bestimmt. Im Verfahren 6 S 21/19 fallen keine Gerichtsgebühren an, weil die Kammer diese niedergeschlagen hat.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.

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Kleve, 28.06.2019

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6. Zivilkammer - 2. Instanz

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Unterschriften