Einstweilige Verfügung wegen Hahnenkrähens in ländlicher Nachbarschaft abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung gegen das frühmorgendliche Krähen eines Hahns der Nachbarin. Das Landgericht Kleve weist den Antrag insgesamt zurück und ändert das Urteil des Amtsgerichts ab. Zwar könne das Krähen eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. §906 Abs.1 BGB darstellen, wegen Ortsüblichkeit der Nutztierhaltung und fehlender wirtschaftlich zumutbarer Abwehrmaßnahmen ist jedoch Duldung geboten. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Hahnenschreien insgesamt zurückgewiesen; Unterlassungsanspruch verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Geräuschimmission in der betreffenden Gegend als ortsüblich anzusehen, ist die Beeinträchtigte zur Duldung nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet.
Bei der Prüfung der Ortsüblichkeit ist auf die gewöhnliche, typische Benutzung vergleichbarer Grundstücke im Bezirksmaßstab abzustellen.
Zeitliche Beschränkungen der Tierhaltung (z. B. nächtliches Krähen) sind in ländlichen Gebieten nicht bereits deshalb anzunehmen; Ortsüblichkeit kann zeitliche Grenzen nicht automatisch begründen.
Abwehrmaßnahmen sind nur zumutbar, wenn sie wirtschaftlich zumutbar sind; Maßnahmen, die die Fortführung einer üblichen Kleintierhaltung faktisch unmöglich oder unwirtschaftlich machen, sind nicht zumutbar.
Auch wenn eine Immission eine wesentliche Beeinträchtigung nach § 906 Abs. 1 BGB darstellen kann, schließt dies nicht ohne weiteres einen Unterlassungsanspruch aus, wenn die Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 BGB vorliegen.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
Amtsgericht Geldern, 14 C 346/88
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 21. Juli 1988 abgeändert.
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird insgesamt zurückge-wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfü-gungsklägerin.
Tatbestand
Die Parteien sind unmittelbare Grundstücksnachbarn zweier von ihnen bewohnter Hausgrundstücke in Geldern-Kapellen. Die Verfügungsbeklagte hält auf ihrem Grundstück einen Hahn.
Die Verfügungsklägerin behauptet:
Sie werde durch das Krähen des Hahnes in ihrer Nachtruhe erheblich gestört. Der Hahn beginne bereits kurz nach 3.00 Uhr morgens in unregelmäßigen Abständen zu krähen.
Sie hat beantragt,
der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 5.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen für jeden Fall der Zuwiderhandlung, aufzugeben, es zu unterlassen, daß die Verfügungsklägerin in der Zeit von 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr durch Hahnenschreie in der Nutzung des Grundstückes An het Hagelkruys 55, 4170 Geldern 2, gestört wird
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden antrages - dem Verfügungsbegehren durch Urteil vom 21. Juli 1988 insoweit stattgegeben, als damit die Unterlassung von Störungen in der Zeit zwischen 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens beantragt ist. Zur Begründung hat es ausgeführt; Das Krähen des Hahnes während der Nacht- und frühen Morgenstunden stelle eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Verfügungsklägerin dar4,Unterlassung auch für die Zeit von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr nachmittags könne dagegen nicht begehrt werden, da sich die Verfügungsklägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dieser Zeit ständig außer Haus aufhalte.
Mit der zulässigen Berufung erstrebt der Verfügungsbeklagte die völlig Zurückweisung des Verfügungsantrags
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und in der Sache begründet. Der Verfügungsklägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der vom Grundstück der Verfügungsbeklagten ausgehenden Hahnenschreie zu und zwar auch nicht für den in Rede stehenden Zeitraum zwischen3.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens.
Allerdings wird das Grundeigentum der Verfügungsklägerin durch das frühmorgendliche Krähen des Hahnes der Verfügungsbeklagten beeinträchtigt. Dabei unterstellt die Kammer, daß der Hahn - je nach Sonnenaufgang - auch schon zwischen 3.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens kräht, und daß dieser Lärm bei geöffnetem Fenster im Schlafzimmer der Verfügungsklägerin deutlich zu hören ist. Auch mag es sich bei den Tiergeräuschen schon wegen der sich aus der Unregelmäßigkeit des Hahnenkrähens ergebenden Lästigkeit - um eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB handeln (vgl. zur sogenannten "Geräuscherwartung" RG Recht 1915 Nr. 2029 für Gänsegeschnatter einer Gänsefarm; OLG Hamburg MDR 1977, 492 für Vogelkreischen im großstädtischen Wohngebiet; BGH, Urteil vom 6. Juni 1969; V ZR 53/66; MDR 1969, 744, dort allerdings zum "'Erwartungsgeräusch" bei Operettenaufführungen auf einer Freilichtbühne; Münch.Komm./Säcker, BGB, 2. Auflage, § 906 Rdn. 54, 55 m.w.N.). Gleichwohl ist die Verfügungsklägerin zur Duldung des Tierlärms verpflichtet. In der von den Parteien bewohnten Gemeinde ist nämlich die Haltung von solchen Nutztieren - Hühnern, Enten - als ortsüblich anzusehen; auch können die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhindert werden, § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Für die Beurteilung, ob eine Geräuschimmission als ortsüblich einzuschätzen ist, muß die Benutzung des störenden Grundstücks mit derjenigen andere Grundstückes des Bezirks verglichen
werden. Dabei ist auf die gewöhnliche, typische Benutzung vergleichbarer Grundstücke derselben Gegend abzustellen (vgl. Münch.Komm./Säcker, a.a.O., § 906 Rdn. 78, 81; Soergel/Baur, BGB, 11. Auflage, § 906 Rdn. 40, jeweils m.w.N.). In ländlichen Gebieten mit zahlreichen Tierhaltern muß es als ortsüblich hingenommen werden, wenn diese Tierhalter die daran gewöhnten Tiere (Hühner, Enten) frei umherlaufen lassen (vgl. OLG Oldenburg, VersR. 1976, 644; Münch.Komm./Säcker, a.a.O., § 906 Rdn. 101). Zeitliche Einschränkungen bestehen insoweit nicht.
Bei der von den Parteien bewohnten Gemeinde Geldern-Kapellen handelt es sich indessen um ein solches Gebiet. Der Ort liegt - wie gerichtsbekannt ist (§ 291 ZPO) - in ländlicher Umgebung des Niederrheins mit vorwiegender Agrarstruktur. Er weist trotz vorhandener Bebauung auch mit Ein und Zweifamilienhäusern immer noch dörflichen Charakter auf. In ihm ist weiter auch heute noch eine Nutztierhaltung und damit Hahnengeschrei und Hühnergegacker nichts Ungewöhnliches; auch die Verfügungsklägerin bestreitett nicht (§ 138 Abs. 3 ZPO), daß in unmittelbarer Nachbarschaft der Parteien weitere Hühner (wenngleich ohne Hahn) und Enten gehalten werden.
Abwehrmaßnahmen gegen das schon frühmorgendliche Hahnengeschrei sind der Verfügungsbeklagten schließlich nicht zuzumuten. Zu denken wäre hier allenfalls an eine nächtliche Aufbewahrung des Hahnes in einem schalldichten Stall. Der hiermit verbundene Kostenaufwand würde jedoch eine solche Nutztierhaltung völlig unrentabel werden lassen und damit inder Konsequenz zu einem weitgehenden Ende.einer soliden privaten Kleintierhaltung auch in ländlichen Gebieten führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Streitwert: 1.800,-- DM.