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Landgericht Kleve·6 S 287/97·27.05.1998

Berufung: Mahnschreiben keine fristlose Kündigung – Versicherungsprämien zugesprochen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief gegen das Urteil des Amtsgerichts und machte Versicherungsprämien aus einem Krankenversicherungsvertrag geltend. Strittig war, ob das Mahnschreiben vom 05.09.1996 als fristlose Kündigung zu verstehen ist. Das Landgericht verneinte dies mit dem Hinweis auf den objektiven Empfängerhorizont und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der ausstehenden Prämien nebst Zinsen (§ 291 BGB). Eine missverständliche Formulierung begründet keinen Wegfall der Prämienpflicht.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Zahlung der streitigen Versicherungsprämien nebst Zinsen zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kündigungserklärung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem Erklärungsempfänger unzweideutig und unmissverständlich den Willen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ausdruck bringt.

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Ein Mahn- oder Belehrungsschreiben, das lediglich darlegt, dass der Vertrag fristlos gekündigt werden könne, stellt für sich genommen keine Kündigungserklärung dar.

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Ob eine Kündigungserklärung vorliegt, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen; maßgeblich ist, ob der verständige Erklärungsempfänger den Willen zur Beendigung des Vertrags unzweifelhaft entnehmen kann.

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Missverständliche Formulierungen können zwar eine Pflichtverletzung (positive Vertragsverletzung) begründen, ein daraus folgender Schadensersatzanspruch setzt jedoch einen kausalen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden voraus.

5

Kann der Adressat durch eigene Erklärung das Vertragsverhältnis nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt beenden, führt ein Unterlassen der eigenen Kündigung nicht zwangsläufig zum Wegfall der bis dahin fälligen Prämienpflicht.

Relevante Normen
§ 133 BGB§ 157 BGB§ 291 BGB§ VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts vom 30.10.1997 (11 C 242/97) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.053,78 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.186,80 DM seit dem 07.12.1996 sowie 3,-- DM Portoauslagen zu zahlen.

2.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin zu 16,52 % und der Beklagte zu 83,48 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz trägt der Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt ebenfalls

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg,.

3

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten aus dem Krankenversicherungsvertrag auch die Versicherungsprämien für Oktober und November 1996 (also Prämien in Höhe von weiteren 3.186,80 DM) zu.

4

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hatte die Klägerin dieses Versicherungsverhältnis nicht durch ihr Schreiben vom 05.09.1996 fristlos gekündigt, weil dieses Schreiben keine Kündigungserklärung enthält.

5

Eine Kündigungserklärung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Erklärende gegenüber dem Erklärungsempfänger unzweideutig und unmißverständlich zum Ausdruck bringt, durch diese Erklärung das Vertragsverhältnis beenden zu wollen. Eine Erklärung, die gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers dahin zu verstehen ist, daß hierdurch das Vertragsverhältnis beendet werden soll, enthält das Schreiben der Klägerin vom 05.09.1996 nicht.

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Das Schreiben ist überschrieben mit "Beitragsmahnung Krankenversicherung". Mit dem Satz "Ist der angemahnte Beitrag nach Ablauf der Frist nicht gezahlt, so sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen." hat die Klägerin lediglich ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht; daß ihrer Ansicht nach das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden kann, falls der angemahnte Prämienrückstand nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist gezahlt wird; hierin liegt mithin gerade kein Ausspruch einer Kündigung.

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Für den Satz "Die, Wirkungen einer Kündigung treten ein, wenn Sie sich bei Ablauf der Nachfrist mit der Zahlung des angemahnten Betrages in Verzug befinden." gilt nichts anderes. Auch dieser Satz enthält nur eine Darstellung

8

der Rechtsansicht der Klägerin, wann die Rechtswirkungen einer ausgesprochenen Kündigung eintreten, hingegen keine Erklärung der Kündigung.

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Dieser letzte Satz mag allerdings mißverständlich formuliert sein mit der Folge, daß der Beklagte diese Erklärung als Kündigungserklärung interpretiert hat. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil die Frage, ob eine Kündigungserklärung abgegeben wurde, allein aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zu beurteilen ist, wobei nur dann eine Kündigungserklärung vorliegt, wenn die Erklärung unzweideutig den Willen zur Beendigung des Vertrages durch die abgegebene Erklärung zum Ausdruck bringt.

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Die mißverständliche Formulierung könnte zwar gerade mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte Ausländer ist, eine Pflichtverletzung der Klägerin darstellen, die sie nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig macht. Die hier in Rede stehenden Versicherungsprämien sind jedoch kein durch diese ,Pflichtverletzung verursachter Schaden des Beklagten. Selbst wenn der Beklagte das Schreiben falsch als fristlose Kündigung ausgelegt hat und er deshalb eine eigene Kündigung des Vertragsverhältnisses unterlassen hat, hätte er durch eine eigene Kündigung das Versicherungsverhältnis im September 1996 nicht vor Ablauf des 31.12.1996 kündigen können. Mithin hätte er der Klägerin auch in diesem Fall die eingeklagten Versicherungsprämien geschuldet.

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Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.