Berufung abgewiesen: Rückforderung von Lebensversicherungsbeiträgen und Policenmodell (§5a VVG a.F.)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Rückzahlung von Beiträgen einer vorzeitig beendeten Kapitallebensversicherung. Das LG Kleve weist die Berufung als unbegründet zurück: Der erklärte Widerspruch nach § 5a VVG a.F. hebelt den Vertrag nicht rückwirkend auf, weil das Widerspruchsrecht nach ordnungsgemäßer Belehrung erloschen bzw. verwirkt war. Das Policenmodell wird als europarechtskonform angesehen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; Revision wird zugelassen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin; Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch nach § 5a VVG (alte Fassung) hebt einen Lebensversicherungsvertrag nur dann rückwirkend auf, wenn das Widerspruchsrecht zum Zeitpunkt der Erklärung noch besteht.
Die 14‑tägige Widerspruchsfrist beginnt mit wirksamer Belehrung; eine deutlich erkennbare Belehrung auf dem Versicherungsschein kann die Frist wirksam in Lauf setzen.
Das Policenmodell des § 5a VVG (alte Fassung) ist europarechtskonform, sofern dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss alle zur Ausübung des Widerspruchsrechts erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Ansprüche auf Nebenforderungen (etwa vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) setzen eine durchsetzbare Hauptforderung voraus; ohne Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf solche Nebenforderungen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 17 C 597/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Geldern wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Rubrum
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Geldern wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Beiträge aus einer vorzeitig beendeten Kapitallebensversicherung in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und, soweit dies in der Berufungsinstanz von Interesse ist, ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung sämtlicher Versicherungsbeiträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB, denn der zwischen den Parteien geschlossene Lebensversicherungsvertrag sei nicht durch Widerrspruch im Sinne des § 5a VVG alte Fassung rückwirkend aufgehoben worden.
Zum Zeitpunkt des nach 8 Jahren erklärten Widerspruchs habe ein Widerspruchsrecht nicht (mehr) bestanden, denn die Klägerin sei ordnungsgemäß über ihr 14-tägiges Widerspruchsrecht belehrt worden. Darüber hinaus wäre ein Widerspruchsrecht auch verwirkt. Das Policenmodell des § 5a VVG alte Fassung sei zudem europarechtskonform, denn dem Kunden lägen bei Vertragsschluss alle notwendigen Unterlagen vor.
Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit der Berufung rügt die Klägerin, das Policenmodell des § 5a VVG sei europarechtswidrig. Zudem sei sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden, da die Belehrung nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben worden sei und nicht darüber belehrt worden sei, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen könne. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG alte Fassung erloschen, denn diese Vorschrift sei europarechtswidrig. Für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts fehle es am Umstandsmoment.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 16.01.14 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Geldern die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.333,12 € zuzüglich weiterer Zinsen von 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 387,82 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte hat keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Versicherungsbeiträge aus § 812 Abs. 1 BGB, denn der von ihr erklärte Widerspruch hat den zwischen den Parteien bestehenden Lebensversicherungsvertrag nicht rückwirkend aufgehoben. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht wird das Policenmodell des § 5a VVG alte Fassung als europarechtskonform angesehen. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.
Bei Erklärung des Widerspruchs acht Jahre nach Vertragsabschluss bestand kein Widerspruchsrecht mehr, denn die 14-tägige Widerspruchsfrist war durch ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht in Lauf gesetzt worden und zum Zeitpunkt des Widerspruchs längst verstrichen. Über das Recht zum Widerspruch ist in ausreichend deutlicher Form belehrt worden. Bereits auf Seite 1 des Versicherungsscheins im dritten Satz des ersten Absatzes wurde auf das Widerspruchsrecht hingewiesen und zu den Einzelheiten auf die allgemeinen Informationen verwiesen. Dort findet sich die Belehrung zum Widerspruchsrecht direkt am Anfang. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht war daher selbst für einen flüchtigen Leser sofort erkennbar.
Die in den allgemeinen Informationen erteilte Widerspruchsbelehrung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste nicht darüber belehrt werden, dass das Widerspruchsrecht ohne Angaben von Gründen ausgeübt werden kann. Eine solche Belehrung ist gesetzlich nicht vorgesehen und dieser bedarf es auch für eine ausreichende Information des Kunden nicht. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Ein Anspruch auf Nebenforderungen besteht mangels Hauptforderung nicht. Darüber hinaus würde es bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an einer Anspruchsgrundlage fehlen, denn die Beklagte befand sich bei Mandatierung nicht in Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Europarechtskonformität des Policenmodells nach § 5 a VVG alte Fassung zugelassen. Die Zulässigkeit des Policenmodells wurde bislang vom BGH offen gelassen (BGH, Urteil vom 07.05.14, Az. lV ZR 76/11).
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