Berufung wegen angeblichen Reisemangels durch Krähen von Hähnen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin geltend machte Gewährleistungsansprüche wegen einer Pauschalreise in die Türkei; das Amtsgericht wies die Klage ab. Streitpunkt war, ob das frühmorgendliche Krähen freilaufender Hähne einen Reisemangel und damit eine Minderung nach §651d BGB begründet. Das Landgericht bestätigt, dass dies nur eine ortsübliche, entschädigungslose Unannehmlichkeit darstellt. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen fehlenden Reisemangels zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch wegen Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Reiseleistung mangelhaft ist.
Nur wert- oder tauglichkeitsmindernde Abweichungen sind nach § 651c Abs. 1 BGB als Reisemangel zu qualifizieren; geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten sind entschädigungslos hinzunehmen.
Bei der Prüfung eines Reisemangels sind landestypische Lebensgewohnheiten und ortsübliche Gepflogenheiten des Reiseziels zu berücksichtigen; typische Beeinträchtigungen durch solche Gepflogenheiten begründen in der Regel keinen Mangel.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Mai 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve (35 C 33/00) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage, mit welcher die Klägerin Gewährleistungsansprüche wegen der von ihr gebuchten Flugpauschalreise vom 12.9. bis 19.9.1999 in die Türkei in die Anlage xy geltend macht, abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs wegen einer Minderung des Reisepreises gem. § 651 d Abs. 1 BGB liegen nicht vor, weil die von der Beklagten durchgeführte Reise nicht mangelhaft war.
Das von der Klägerin gerügte frühmorgendliche Krähen der freilaufenden Hähne unter den Balkonen der Gäste stellt keinen Mangel der Reiseleistung dar.
Gem. § 651 c Abs. 1 letzter Halbsatz BGB müssen Fehler wert- oder tauglichkeitsmindernd sein. Daher ist nicht jede negative Abweichung als Reisemangel aufzufassen. Geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten hat der Reisende entschädigungslos hinzunehmen.
So liegt der Fall hier. Bei der Türkei handelt es sich um ein Land, in welchem vielerorts das Leben noch durch eine enge Naturverbundenheit und eine ursprüngliche Lebensweise bestimmt wird und in welchem auch die Haustierhaltung noch weit verbreitet ist. Dort erscheint es nicht als ungewöhnlich, daß Tiere frei herumlaufen und daß ihre Lebensäußerungen gegebenenfalls auch zu Beeinträchtigungen der Menschen führen, welchen mit Gelassenheit begegnet wird.
Ein Reisegast muß davon ausgehen, daß die Mentalität dieser Menschen und deren Lebensweise nicht vor den Toren der Touristikgebiete Halt macht und daß dementsprechend auch in der Hotelanlage mit den ortsüblichen Gepflogenheiten zu rechnen ist.
Dementsprechend stellt das von der Klägerin gerügte frühmorgendliche Krähen der Hähne - auch wenn diese frei auf dem Hotelgelände herumliefen - zwar eine Unannehmlichkeit dar, welche aber aufgrund der landestypischen Gepflogenheiten entschädigungslos hinzunehmen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: DM 1.991,30