Reisepreisminderung: Warmwasser-, Frühstücks- und Sauberkeitsmängel nur 30 %
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte über eine bereits gezahlte Reisepreisminderung hinaus weitere Zahlungen wegen behaupteter Mängel einer Pauschalreise nach Kreta. Das Landgericht bestätigte die vom Amtsgericht angenommene Minderung von maximal 30 % wegen eingeschränkter Warmwasserversorgung, fehlenden Kaffees zum Frühstück und begrenzter Reinigungsmängel. Weitergehende Mängel seien teils nicht schlüssig substantiiert vorgetragen oder stellten nach Prospektlage bzw. landestypischer Erwartung keinen Reisemangel dar. Kündigungs- und Entschädigungsansprüche (§§ 651e, 651f BGB a.F.) wurden mangels erheblicher Beeinträchtigung (mindestens 50 % Wertminderung) verneint.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die erstinstanzlich zugesprochene (max. 30 %) Reisepreisminderung zurückgewiesen; weitergehende Ansprüche verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Reisepreisminderung nach § 651d BGB a.F. setzt eine substantiiert dargelegte, konkrete Beeinträchtigung der Reiseleistung voraus; pauschale Werturteile zur Sauberkeit genügen nicht.
Bei der Bewertung von Sauberkeitsmängeln sind konkrete Tatsachen zum Ort, Ausmaß und zur Dauer der Verschmutzung darzulegen; subjektive Maßstäbe und landestypische Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.
Reiseleistungen von untergeordneter Bedeutung begründen nur eine begrenzte Minderung, wenn sie den Erholungswert insgesamt nicht erheblich beeinträchtigen und Nutzungsmöglichkeiten im Kern verbleiben.
Aus der Prospektbeschreibung ergibt sich der geschuldete Leistungsumfang; ein Frühstücksbuffet begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Bedienung am Tisch, und die Zusage „Bad oder Dusche“ schließt eine Mängelrüge wegen fehlender Badewannennutzung aus.
Ein Kündigungsrecht nach § 651e BGB a.F. sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB a.F. setzen eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus, die erst bei einer Gesamtwertminderung von mindestens etwa 50 % erreicht ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 3 C 165/95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juni 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Amtsgericht hat dem Kläger durch das angefochtene Urteil einen Anspruch auf Rückzahlung von 30 % des Reisepreises (826,80 DM) zuerkannt, den die Beklagte in Höhe von 552,96 DM durch ihre vorgerichtliche Zahlung erfüllt hat. Über den Differenzbetrag von 273,84 DM hinaus stehen dem Kläger keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Der Kläger hat nicht dargetan, daß seine Reise auf die Insel Kreta in das Aparthotel "++++" in 000 zu einer höheren als der vom Amtsgericht erkannten Minderung geführt hat.
Durch die unzureichende Versorgung mit warmem Wasser am Abend und am Morgen, das Fehlen von Kaffee zum Frühstück sowie die ungenügende Reinigung des Hotels, insbesondere des Speiseraums, ist der Wert der Reiseleistungen der Beklagten insgesamt um allenfalls 30 % verringert worden (§§ 651 d Abs. 1, 472 BGB).
Dabei ist zu berücksichtigen, daß in die Bewertung nur diejenigen Umstände einfließen können, die der Kläger substantiiert vorgetragen hat. Zur ungenügenden Reinigung des Hotels hat der Kläger lediglich angeführt, daß sich unter bzw. an sämtlichen Stühlen Spinngewebe befunden hätten; außerdem seien die Tische im Speiseraum während der Frühstückszeit nicht abgedeckt' und gereinigt worden. Soweit der
Kläger darüber hinaus ausführt, das Hotel habe sich in einem "völlig verdreckten Zustand" befunden, liegt ein konkreter Tatsachenvortrag, über den gegebenenfalls Beweis erhoben werden könnte, nicht vor. Der Kläger teilt lediglich eine pauschale, zusammenfassende Bewertung der Sauberkeit des Hotels mit, ohne anzugeben, welche Tatsachen diese Bewertung tragen. An welchen Orten der Kläger - mit Ausnahme der Stühle und der Tische im Speisesaal - sonst noch Schmutz entdeckt hat und wie lange diese Stellen ungereinigt geblieben sind, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen.
Die unzureichende Warmwasserversorgung am Morgen und am Abend sowie das Fehlen von Kaffee zum Frühstuck stellen Reiseleistungen dar, die im Vergleich zu den für den Erfolg der Reise wesentlichen Leistungen der Beklagten (Hin- und Rücktransport, Bereitstellung eines Hotelzimmers, Beköstigung) von nur untergeordneter Bedeutung sind und die den Erholungswert der Reise nicht erheblich beeinträchtigen. Es war nicht so, daß die Dusche während der gesamten Reisezeit nicht benutzbar war oder daß der Kläger keine Getränke zum Frühstück erhalten konnte. Die Beeinträchtigung, die mit dem Ausweichen auf andere Duschzeiten und auf andere Getränke zum Frühstück verbunden waren, führen auch unter Berücksichtigung der Sauberkeitsmängel in dem zu berücksichtigenden Umfang nicht zu einer 30 % übersteigenden Minderung des Reisepreises.
II. Der sonstige Tatsachenvortrag des Klägers reicht zur schlüssigen Darlegung weiterer Reisemängel i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB nicht aus.
1.
Soweit der Kläger beanstandet, beim Frühstück sei kein Kellner zugegen gewesen, ist diese Rüge insoweit bereits berücksichtigt, als der Kläger gezwungen war, an nicht abgeräumten und ungesäuberten Tischen zu frühstücken. Soweit der Kläger zugleich das Fehlen der Bedienung rügen will, liegt ein Reisemangel nicht vor. Ausweislich der Prospektbeschreibung schuldete die Beklagte lediglich ein Frühstücksbüffet. Diese Art der Beköstigung erfordert eine über das Abräumen und Reinigen der Tische hinausgehende Bedienung nicht. Bei einem Büfett stellt auch der Umstand, daß sich der Gast das Geschirr und das Besteck selbst holen muß, keinen Mangel dar.
2.
Die Behauptung des Klägers, in der Zeit vom 23. bis 27.09.1994 sei das Zimmer nicht gereinigt worden,'belegt nicht, daß das im Prospekt der Beklagten enthaltene Versprechen "Reinigung mehrmals wöchentlich" nicht erfüllt worden ist. Der Kläger hat nicht behauptet, daß in einer bestimmten Woche nur eine oder gar keine Reinigung durchgeführt worden sei.
3
Soweit der Kläger vorträgt, das Hotelzimmer sei bei seinem Einzug "schmuddelig" gewesen, es hätten sich "Unreinlichkeiten" auf den Fußböden und in den Schränken befunden, die ihn gehindert hätten, Bekleidungsstücke aus dem Koffer zu nehmen, ist ein Reisemangel nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger teilt nicht mit, welche Umstände zu der Bewertung "schmuddelig" geführt haben, was er unter "Unreinlichkeiten" versteht und welches Ausmaß von Unsauberkeit dazu geführt hat, daß er sich am Auspacken der Koffer gehindert sah. Auf die substantiierte Darlegung dieser Tatsachen kann zum einen deshalb nicht verzichtet werden, weil die Anforderungen an die Sauberkeit eines Zimmers von subjektiven und landestypischen Elementen geprägt sind. Ob die Sauberkeitsmaßstäbe des Klägers mit den Anforderungen Übereinstimmen, die an ein griechisches Hotelzimmer zu stellen sind, ist daher offen. Zum anderen bedarf es auch deshalb der Darlegung konkreter Tatsachen, weil nicht schon das Vorhandensein geringfügiger Fremdkörper oder Ablagerungen, auf die die Bezeichnung Unreinlichkeit angewendet werden kann, zur Annahme eines Reisemangels führt. Der Vortrag des Klägers schließt beispielsweise nicht aus, daß sich in dem Hotelzimmer lediglich einige Papierschnipsel oder Staubfäden auf dem Fußboden und im, Schrank befunden haben. Das stellt indes noch keinen Reisemangel dar.
4.
Daß am 26.09.1994 die Handtücher entfernt und nicht sofort durch neue ersetzt wurden, begründet ebenfalls keinen Reisemangel. Der Unannehmlichkeit ist - nach Beanstandung bei dem Hotelpersonal - umgehend abgeholfen worden.
5.
Auch daß der Eimer mit dem benutzten Toilettenpapier alle 2 Tage geleert worden ist, läßt ohne nähere Darlegung keinen Reisemangel erkennen. Der Kläger hat trotz entsprechenden, deutlichen Hinweises durch die Beklagte nicht vorgetragen, ob und gegebenenfalls wie er durch den Rhythmus der Leerungen beeinträchtigt worden sei. Die Kammer kann daher auch nicht feststellen, daß eine häufigere Leerung des Eimers erforderlich gewesen ist, um die ungenannten Beeinträchtigungen zu vermeiden. Zwar liegt es nahe, daß der Kläger Geruchsbelästigungen geltend machen will; er hat dies jedoch - trotz des Hinweises der Beklagten - nicht getan, sondern lediglich sein Unverständnis für die Hygienevorstellungen des Beklagtenvertreters geäußert und angefügt, ihm fehlten die Worte. Angesichts dessen ist die Kammer außerstande, eine bestimmte Beeinträchtigung zu unterstellen. Es ist im übrigen durchaus vorstellbar, daß bei einer Leerung des Eimers an jedem zweiten Tag - etwa bei entsprechender Verpakkung des eingelegten Papiers und bei ordnungsgemäßem Verschluß des Eimers - keine Geruchsbeeinträchtigungen aufgetreten sind. Daß bakterielle Verunreinigungen bei täglicher Leerung vermieden worden wären, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift ausführt, der Eimer habe "über 2 Tage" im WC gestanden, ohne entleert zu werden, steht dies in offenem Widerspruch zu der Darstellung in der zeitnah gefertigten handschriftlichen Niederschrift des Klägers. Die Kammer geht daher davon aus, daß die Leerungen an jedem 2. Tag erfolgt sind.
6.
Die Behauptung des Klägers, im Nachbarzirnrner sei eine Ratte aufgetaucht bzw. die Ratte habe sich im Nachbarzimmer "getummelt", läßt nicht erkennen, daß die Reise des Klägers mit einem Mangel behaftet gewesen ist. Dies kommt etwa dann .in Betracht, wenn das Eindringen der Ratte in das Nachbarzimmer zumindest indiziell darauf hindeutet, daß sich in den Rohrleitungen des Hotels Ratten befinden und daß wirksame bauliche Sicherungen gegen das Eindringen der Ratten auch in das Hotelzimmer des Klägers nicht vorhanden waren. Die Kammer kann dem Tatsachenvortrag des Klägers eine derartige Indizwirkung indes nicht beimessen. Der Kläger teilt schon nicht mit, daß die Ratte Überhaupt aus der Kanalisation in das Nachbarzimmer eingedrungen war. Er stellt zwar die Überlegung an, daß das Wohlbefinden eines Durchschnittsreisenden beeinträchtigt würde, wenn dieser erführe, daß sich Ratten in einer Hotelanlage offensichtlich über das Kanal- und Abflußsystem in die Zimmer begeben können (Schriftsatz vom 20.04.1994, B1. 8, und Berufungsbegründungsschrift, Bl. 4);, damit teilt er jedoch lediglich eine Rechtsansicht mit, ohne ein entsprechendes Geschehen zu behaupten. Selbst wenn der Vortrag trotz der konjunktivischen Wendungen dahingehend verstanden werden könnte, daß die Ratte "offensichtlich" aus der Kanalisation in das Nachbarzimmer gedrungen sei, so wäre auch diese Behauptung, die im übrigen nicht unter Beweis gestellt worden ist, nicht nachvollziehbar, denn es fehlt am Vortrag entsprechender Anknüpfungstatsachen, aus denen auf ein Entweichen aus der Kanalisation zu schließen sein soll. Der Kläger teilt nicht mit, in welcher Etage das Nachbarzimmer lag und welche sonstigen Öffnungen des Zimmers als Eintrittsmöglichkeiten in Betracht kommen oder auszuschließen sind. Die daran anschließende Frage, ob gleichartige Zutrittsmöglichkeiten auch für das Hotelzimmer des Klägers vorgelegen haben, kann daher ebenfalls nicht beantwortet werden. Sollte die Ratte etwa durch eine offenstehende, nach außen führende Tür eingetreten und durch Gegenstände, die der Nachbar in seinem Zimmer gelagert hatte, angelockt worden sein, so läge - jedenfalls für die Reise des Klägers - ein Reiserrtangel nicht vor.
7.
Die Rüge des Klägers, aus dem Badabfluß sei ein "unerträglicher Gestank" gedrungen, reicht zur Darlegung. eines Reisemangels gleichfalls nicht aus. In der Klageschrift hat der Kläger unter anderem wegen der "unglaublichen Geruchsbelästigungen" auf seine vor Ort gefertigte Niederschrift verwiesen. Dort heißt es unter dem Datum 29.09. unter anderem:
unerträglicher Gestank aus dem Badabfluß bis 02.10. nach wie vor beim Frühstück kein Kaffee...".
Die den Abfluß betreffende Behauptung kann nur dahingehend verstanden werden, daß der beanstandete Geruch lediglich am 29.09.1994 einmalig aufgetreten sei. Daß der Kläger bei der Abfassung der Niederschrift darauf geachtet hat festzustellen, wann ein Mangel erstmals auftrat und wie lange er vorhanden war bzw. wann er sich wiederholte, wird - unter anderem - an der unmittelbar nachfolgenden Rüge zum Fehlen des Kaffees deutlich. Letzteres ist auch für die vorangegangenen Tage jeweils im einzelnen festgehalten worden. Zu der Behauptung, der Geruch sei am 29.09.1994 einmalig aufgetreten, steht die erstmals in der Berufungsbegrundungsschrift enthaltene Darlegung, bereits in erster Instanz sei vorgetragen worden, daß der Geruch ein Dauerzustand gewesen sei, in offenem Widerspruch. Die Kammer kann daher nicht davon ausgehen, daß der Geruch häufiger als an einem Tag, nämlich am 29.09.1994, für eine unbekannte Zeitspanne aufgetreten ist. Dies reicht zur Darlegung eines Reisemangels, der die Grenze zur entschädigungslos hinzunehmenden Unannehmlichkeit überschreitet, nicht aus.
B.
Daß in der Badewanne nicht gebadet, sondern nur geduscht. werden konnte, ist - wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Reisemangel, da dem Kläger ausweislich der Prospektbeschreibung lediglich das Vorhandensein
eines Bades oder einer Dusche nebst'WC zugesichert worden war.
9.
Auch die behaupteten Lärmbelästigungen durch die Hotelbar
(Musik und Lärm der Gäste) begründen keinen Reisemangel. Das Amtsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß in südlichen Reiseländern grundsätzlich damit gerechnet werden muß, daß das gesellschaftliche Leben wegen der klimatischen Verhältnisse am Tage in die Abend- und Nachtstunden verlegt wird. Hinzu tritt, daß der Ort 000 touristisch erschlossen ist, so däß auch deshalb die für derartige Orte üblichen Lärmbelästigungen, zu denen auch Diskotheken- oder Barmusik nebst den damit verbundenen Begleitgeräuschen zählt, keine Reisemängel darstellen, wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird. Schließlich ist der Kläger durch die Prospektbeschreibung ausdrücklich auf das Vorhandensein einer Bar sowie die Nähe des Hotels zum Zentrum (nur wenige Meter) hingewiesen worden. Beide Hinweise legen Lärmbelästigung zur Abend- und Nachtzeit nahe. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift ausführt, die Prospektbeschreibung deute eine gewisse Entfernung zwischen der Bar und der Unterkunft an, so kann dem nicht gefolgt werden. Daß sich im Haupthaus, wo die Bar angesiedelt sein soll, keine Hotelzimmer befinden, geht aus der Beschreibung nicht hervor.
Die vom Kläger dargelegte Dauer des Lärms (täglich bis 1 Uhr und in einer Nacht bis 4 Uhr) überschreitet nicht das nach diesen Vorgaben hinzunehmende Maß.
Gleiches gilt auch für die Lautstärke. Die Bezeichnungen "lauteste Musik", "ohrenbetäubend", "exzessive Schreierei", "Lärmterror"*u.ä. stellen Bewertungen des Klägers dar, die nicht hinreichend erkennen lassen, daß die Musik lauter gewesen ist, als dies aufgrund der Lage des mit einer Barausgestatteten Hotels nahe des Zentrums eines griechischen Touristenortes zu erwarten war und deshalb entschädigungslos hingenommen werden muß. Es ist nicht abwegig, daß je nach persönlichem musikalischen Geschmack und je nach momentaner Stimmung des Betroffenen laute Musik, die das nach diesen Maßstäben zu Erwartende objektiv nicht überschreitet, als störend, exzessiv und ohrenbetäubend bezeichnet wird.
Aus dem tätlichen Angriff, dem der Kläger im Zusammenhang mit dem Vortrag einer Beschwerde in der Bar.ausgesetzt gewesen ist, werden keine Ansprüche hergeleitet.
10.
Schließlich kann auch die Forderung des Hoteldirektors, das Zimmer am - vorzeitigen - Abreisetag bis 12 Uhr zu räumen, nicht als Reisemangel angesehen werden. Die Uhrzeit entspricht, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, internationalen Gepflogenheiten für den Abreisetag. Die Forderung des Hoteldirektors kann nicht dahingehend verstanden werden, daß er sich geweigert habe, den Kläger weitere Tage zu beherbergen, wenn dieser an einem späteren Tag hätte abreisen wollen.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises - gegebenenfalls vermindert um eine der Belagten zustehende Entschädigung - gemäß § 651 e Abs. 3 BGB zu. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Reise des Klägers durch die vorhandenen Mängel nicht erheblich beeinträchtigt gewesen ist, so daß dem Kläger ein Recht zur Kündigung gemäß § 651 e Abs. 1 BGB nicht zustand. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt lediglich dann vor, wenn der Gesamtwert der Reise betroffen ist und eine zeitanteilige Minderung von mindestens 50 % gerechtfertigt wäre. Auf die Frage, ob auch sonstige Kündigungsvoraussetzungen, insbesondere die Fristsetzung gemäß § 651 e Abs. 2 BGB gefehlt haben, kommt es daher nicht mehr an.
Eine Entschädigung wegen nutzlos. aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 f Abs. 2 BGB) steht dem Kläger aus denselben Gründen nicht zu. Auch der Entschädigungsanspruch setzt ebenfalls - mindestens - eine. erhebliche Beeinträchtigung der Reise und damit eine Wertminderung von wenigstens 50 % voraus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 2.069,20 DM