Berufung in Mietstreit: Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlung für April 2012 bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten hatten in der Berufung die Wirksamkeit einer Vereinbarung zur Tragung von Betriebskosten und die Forderung der Klägerinnen bestritten. Nach Zurückverweisung durch den BGH entschied das Landgericht, dass den Klägerinnen ein Anspruch auf die Betriebskostenvorauszahlung für April 2012 in Höhe von 100 Euro gemäß § 535 Abs. 2 BGB zusteht. Das Gericht bejahte zudem Zinsansprüche aus Verzug und wies die Berufung der Beklagten insoweit ab.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird insoweit abgewiesen, als sie gegen die Verurteilung zur Zahlung von 100 Euro nebst Zinsen gerichtet war.
Abstrakte Rechtssätze
Mieter haben gegenüber dem Vermieter eine Verpflichtung zur Leistung von Betriebskostenvorauszahlungen; ein Anspruch hierauf besteht insbesondere nach § 535 Abs. 2 BGB für fällige Monatsvorschüsse.
Ein Anspruch auf eine einzelne Betriebskostenvorauszahlung kann trotz zwischenzeitlich erfolgter Betriebskostenabrechnung weiter bestehen, wenn die Abrechnung erfolgt ist und die streitige Vorauszahlung dort zugunsten des Mieters eingestellt wurde.
Vorangegangene, zur Erfüllung früherer Forderungen unzureichende Zahlungen dürfen vom Vermieter nicht nach eigenem Gutdünken auf später fällige Forderungen umgedeutet oder verrechnet werden.
Die Einordnung eines offenen Betrags als Miete oder als Betriebskostenvorauszahlung richtet sich nach der konkreten Zuordnung der Forderungen; ist die Nettomiete bereits festgestellt bzw. zugesprochen, kann ein verbleibender offener Betrag als Betriebskostenvorauszahlung gelten.
Zinsansprüche bei Zahlungsverzug ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB und sind bei Nichtleistung zu gewähren.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 02.09.2013 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an die Klägerinnen 100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Berufungsurteil und das amtsgerichtliche Urteil sind vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Erstinstanzlich wandten die Beklagten gegen die geltend gemachte Mietforderung von 4.209,58 Euro ein, in Höhe von 3x 29,94 Euro = 89,82 Euro sei eine Staffelmietvereinbarung ausgesetzt worden. Im Übrigen beriefen sie sich auf eine nicht wirksame Vereinbarung zur Tragung von Nebenkosten durch die Beklagten und erklärten gegenüber den geltend gemachten Mietforderungen die Aufrechnung mit geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen von 1.200 Euro im Jahre 2009, 4.112,76 Euro im Jahr 2010, 2.488,08 Euro im Jahr 2011 und 300 Euro im Jahr 2012, wobei die tatsächliche Leistung von Vorauszahlungen nur in Höhe von monatlich 100 Euro unstreitig ist.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz in Höhe von 300 Euro für die Nebenkostenvorauszahlungen Mai, Juni und Juli 2012 in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagten greifen mit ihrer Berufung die erstinstanzliche Entscheidung nur an, soweit die Entscheidung auf der Frage der Wirksamkeit der Nebenkostenvereinbarung beruht.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgericht Kleve vom 02.09.2013 die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt ist,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Landgericht Kleve hat durch am 28.05.2015 verkündetes Urteil auf die Berufung der Beklagten das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Auf die vom Landgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof durch am 10.02.2016 verkündetes Urteil das landgerichtliche Urteil aufgehoben, die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an die Klägerinnen 3.809,58 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 Euro und Meldeauskunftskosten, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen, und die Sache hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlung für den Monat April 2012 in Höhe von 100 Euro nebst Zinsen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel hat – soweit über dieses noch zu entscheiden ist – keinen Erfolg.
1.
Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betriebskostenvorschusses für April 2012 in Höhe von 100 Euro gemäß § 535 Abs. 2 BGB.
Der Nettomietzins betrug 1.229,94 Euro. Zur Höhe der vereinbarten Staffelmiete wird auf die insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.
Darüber hinaus waren von den Beklagten monatliche Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 100 Euro zu erbringen. Zur Wirksamkeit der Vereinbarung über die Tragung von Betriebskosten wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem am 10.02.2016 verkündeten Urteil Bezug genommen.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen handelt es sich bei dem noch offenen Betrag von 100 Euro um Betriebskostenvorauszahlungen und nicht um Miete, denn die Nettomiete für April 2012 ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vollständig zugesprochen worden. Soweit die Klägerinnen anführen, der Bundesgerichtshof hätte sich in seinem Urteil geirrt, sie hätten eingehende Zahlungen der Beklagten zuerst auf die Betriebskosten verrechnet, fehlt es an einer Zahlung der Mieter für April 2012, die hätte verrechnet werden können. Vorangegangene Zahlungen der Beklagten, die bereits zur Erfüllung der beim jeweiligen Zahlungszeitpunkt fälligen Forderungen nicht ausreichten, konnten die Kläger nicht nach eigenem Gutdünken auf später fällig werdende Forderungen verrechnen. Ab April 2012 sind keine Zahlungen mehr erfolgt, die hätten verrechnet werden können.
Die Klägerinnen können die Betriebskostenvorauszahlung für April 2012 trotz zwischenzeitlich eingetretener Abrechnungsreife verlangen, da eine Abrechnung über die Betriebskosten unstreitig erfolgt ist und die Klägerinnen die streitige Betriebskostenvorauszahlung in der Abrechnung zugunsten der Beklagten eingestellt haben.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 544 ZPO, Art. 26 Nr. 8 EGZPO.