Pauschalreise: Rücktritt bei Wechsel der Charterfluggesellschaft und Prospektbindung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Rücktritt vom Reisevertrag die Rückzahlung eines Restreisepreises, nachdem der Hinflug nicht mit einer im Prospekt genannten deutschen Chartergesellschaft, sondern mit Aerobalear durchgeführt werden sollte. Das LG gab der Berufung statt und verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung nach §§ 651a Abs. 4 S. 2, 346 BGB. Prospektangaben zu Fluggesellschaft, Fluggerät und Flugzeiten seien konkrete Leistungsbeschreibungen und Vertragsinhalt; der Austausch gegen eine nicht genannte ausländische Airline stelle eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar. Ein pauschaler AGB-Änderungsvorbehalt zur Fluggesellschaft sei zudem nach § 10 Nr. 4 AGBG unwirksam bzw. rechtfertige die Änderung hier nicht.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Reiseveranstalter zur Rückzahlung des Restreisepreises nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Prospektangaben zu eingesetzten Fluggesellschaften, Flugzeugtyp und (unverbindlichen) Flugzeiten können konkrete Leistungsbeschreibungen darstellen und Bestandteil des Reisevertrags werden.
Bestätigt der Veranstalter in der Reisebestätigung nur allgemein Hin- und Rückflugtermine, ist der Vertragsinhalt zur Beförderungsleistung unter Heranziehung der zugrundeliegenden Prospektangaben zu bestimmen.
Der Wechsel von einer im Prospekt benannten (zur Wahl gestellten) Charterfluggesellschaft zu einer dort nicht genannten, ausländischen Fluggesellschaft kann eine wesentliche Reiseleistung erheblich ändern.
Ein allgemeiner AGB-Vorbehalt, wonach „Änderungen der angegebenen Fluggesellschaften ausdrücklich vorbehalten“ bleiben, ist unwirksam, wenn er nicht erkennen lässt, unter welchen Voraussetzungen die Änderung dem Reisenden zumutbar ist (§ 10 Nr. 4 AGBG).
Das Rücktrittsrecht nach § 651a Abs. 4 S. 2 BGB besteht bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unabhängig davon, ob die Änderung nach den Vertragsbedingungen zulässig wäre.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 2 C 406/00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.02.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.592,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.10.2000 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Berufung ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises in Höhe von 1.592,-- DM gemäß § 651 a Abs. 4 S. 2 BGB i.V.m. § 346 BGB zu.
Die Klägerin war gemäß § 651 a Abs. IV S. 2 BGB berechtigt, von dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag zurückzutreten, weil'die Beklagte eine wesentliche vereinbarte' Reiseleistung erheblich geändert hat.
Die Beklagte hat deswegen eine wesentliche Reiseleistung erheblich geändert, weil sie den Flug von Düsseldorf nach Mallorca nicht mit der vertraglich vereinbarten Charterfluggesellschaft, sondern mit einer anderen Charterfluggesellschaft, nämlich der Firma Aerobalear durchgeführt hat.
Vereinbart war zwischen den Parteien allerdings nicht der ,Flug mit der Fluggesellschaft Eurowings - unverbindliche Flugzeiten 17.05 Uhr - 19.20 Uhr bzw. 20.20 Uhr - 22.35 Uhr. Die Klägerin hat zwar diesen konkreten Flug in ihrer Reiseanmeldung angegeben, jedoch hat die Beklagte diesen mit ihrer Reisebestätigung nicht bestätigt, so daß insoweit keine Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden ist. Die Beklagte hat nämlich in ihrer Reisebestätigung nur allgemein einen Flug von Düsseldorf nach Mallorca am 01.10. und zurück am 15.10.2000 bestätigt.
Auch von Seiten des Reisebüros ist nach den Angaben der Klägerin dieser von ihr angegebene Flug nicht zugesagt worden.
Allerdings ist in der Reisebestätigung der Beklagten ein neues Angebot zu sehen,das die Klägerin spätestens mit Zahlung des restlichen Reisepreises angenommen hat.
Welchen Inhalt dieses Angebot der Beklagten hat, bemißt sich nicht nur nach dem Wortlaut der Reisebestätigung, sondern nach den Prospektangaben der Beklagten, auf dem dieses Angebot beruht.
Auf Seite 4 des Reisekataloges der Beklagten heißt es unter der Überschrift "Pünktlich und zuverlässig fliegen":
"Urlaubsqualität beginnt mit dem Flug. Deshalb fliegt Alltours fast ausschließlich mit deutschen Gesellschaften. Mit modernen Maschinen der.Condor, LTU und Hapag Lloyd, aber auch Areo Lloyd, Eurowings, Germania Trans Air Cologne, Air Berlin und Hamburg International sowie Span Air."
Im Preis-und im.Informationsteil des Katalogs der Beklagten ist auf Seite 8 im einzelnen aufgeführt, an welchen Tagen mit welchem Datum die Beklagte von Düsseldorf nach Mallorca fliegt und wie viele Flüge an den jeweiligen Tagen durchgeführt werden, wobei. die jeweilige Fluggesellschaften unter Angabe des Flugzeugtyps und der unverbindlichen Flugzeiten genau aufgeführt sind. So fliegt die Beklagte am Sonntag - der 1. und 15.10.2000 waren Sonntage - dreimal mit der Fluggesellschaft Condor Typ B 757, sowie je einmal mit Air Berlin Typ B 737 und Eurowings A 319, wobei der Maschinentyp auf Seite 2 des Katalogs von Typ und Platzkapazität'her genau erklärt sind.
Angesichts der genauen Angaben im Katalog, mit welchen Fluggesellschaften die Beklagte fliegt und mit welchen Fluggesellschaften sie an welchen Tagen van Düsseldorf nach Mallorca fliegt, kann das Angebot der Beklagten "Hin-.und Rückflug Düsseldorf/Mallorca äm 01.10. bzw. 15.10.2000" nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte den Flug mit einender dort angegebenen Chartergesellschaften Condor, Air Berlin oder Eurowings anbietet, wobei sie sich im Rahmen einer Wahlschuld gemäß § 262 BGB vorbehält, welchen Flug mit welcher Fluggesellschaft sie dem Reisenden später zuteilt mit der Folge, daß nur dieser von Anfang an geschuldet war.
Denn bei diesen Angaben handelt es sich nicht mehr um reklamehafte.Anpreisungen, sondern um konkrete Leistungsbeschreibungen, die zum Inhalt des Reisevertrages werden. Mögen die Angaben,auf Seite 4 des allgemeinen Kataloges noch teilweise Reklameanpreisungen enthalten, so handelt es sich bei dem im Informations-/Preisteil enthaltenen Angaben der Beklagten um so konkrete Angaben hinsichtlich Fluggesellschaft, voraussichtlicher Flugzeit und Flugzeugtyp in Verbindung mit dem Abflugsort, daß diese als verbindliche Angaben anzusehen sind. Im übrigen entspricht die Beklagte damit auch § 1 Abs. 1 S. 2 b der Informationsordnung, wonach zumindest die ausführende Luftfahrtgesellschaft im Prospekt zu benennen ist, da der Reisende wegen des unterschiedlichen Standards der Fluggesellschaften und wegen seines Sicherheitsinteresses insoweit an diesen Angaben.ein berechtigtes Interesse hat (siehe hierzu Führich Reiserecht, 3. Auflage, Rdnr. 527, Schmidt, Rechte des Reisenden beim Wechsel der Fluggesellschaft und des Luftfahrtzeugs NJW 1996, 1636, 1637 f.).
Vereinbart war also zwischen den-Parteien ein Flug mit wahlweise der Chartergesellschaft Condor, Air Berlin oder Eurowings und damit ein Flug mit einer deutschen Charterfluggesellschaft.
Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Vertragsleistung.
Denn nicht nur die Art des Transportmittels wie Bahn,
Bus, Flug oder Schiff, sondern auch das Transportunternehmen selbst hat - insbesondere bei Flügen - heutzutage wesentliche Bedeutung für den'Reisenden. Nicht nur die Klägerin, sondern auch immer mehr andere Flugreisende nehmen für sich angesichts der zunehmenden Zahl von Flugzeugunglücken und Berichten in den Medien über Sicherheitsstandards und Sicherheitsvorkehrungen bei Fluggesellschaften für sich eine Bewertung der einzelnen Luft-verkehrsunternehmen und zwar auch der Charterfluggesellschaften vor und entscheiden sich im Hinblick auf Sicherheit und Service bewußt für ganz bestimmte Charterfluggesellschaften. Aus den Berichten in den Medien ist bekannt, daß nicht in allen Staaten und auch nicht bei allen Luftverkehrsgesellschaften gleich hohe Anforderungen an den technischen Standard gestellt und auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften geachtet wird. Gerade im Zusammenhang mit mehreren Flugzeugunglücken ist deutlich geworden, daß eine regelmäßige und sorgfältige Wartung der Flugzeuge für die Flugsicherheit eine erhebliche Rolle spielt. Letztlich ist dies auch eine wirtschaftliche Frage, die für kleinere Unternehmen im Hinblick auf den zunehmenden Wettbewerb sehr belastend sein kann. Aus diesem Grunde achtet der Reisende heutzutage zunehmend darauf, ob die von ihm gewählte Chartergesellschaft aufgrund entsprechender Berichte in den Medien einen guten Ruf genießt. So haben deutsche Charterfluggesellschaften bezüglich des technischen Standards und der Sicherheit einen guten Ruf, so daß viele Reisende Wert legen auf einen Flug mit einer deutschen'Fluggesellschaft. Auf diese Reisenden zielt auch der Prospekt der Beklagten ab, wenn sie unter der Überschrift "pünktlich und zuverlässig fliegen"
darauf hinweist, daß sie fast ausschließlich mit deutschen Gesellschaften fliegt..
Diese wesentliche Vertragsleistung hat die Beklagte erheblich geändert, indem sie statt der zur Wahl stehenden deutschen Fluggesellschaften Air Berlin, Condor und Eurowings die spanische Fluggesellschaft Areobalear eingesetzt hat.
Allerdings hat sich die Beklagte bezüglich der Fluggesellschaften eine Änderung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten. Ein solcher Änderungsvorbehalt ist jedoch gemäß § 10 Nr. 4. AGBG nur wirksam, wenn die Vereinbarung der Änderung für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
Soweit es in Ziffer 3 der allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten heißt, "Änderungen der angegebenen Fluggesellschaften bleiben ausdrücklich vorbehalten", so verstößt diese Bestimmung gegen § 10 Nr. 4 AGBG und ist unwirksam, weil sie nicht erkennen läßt, wann die Vereinbarung der Änderung über den Fluggast zumutbar sein soll (siehe hierzu BGHZ 86, 286, 296).
Desweiteren hat sich die Beklagte in Ziffer 4 ihrer Vertragsbedingungen eine Änderung vorbehalten. Dort heißt es unter Ziffer a "Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von Alltours Flugreisen GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen".
Diese Vertragsbestimmung entspricht zwar § 10 Nr. 4 AGBG und ist damit wirksam. Die für die Änderung geführten Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor,, so daß die Änderung der Charterfluggesellschaft nicht zulässig ist. Weder hat die Beklagte dargetan, daß die Änderung der Fluggesellschaft notwendig geworden war, noch daß sie diese nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat noch handelt es sich, wie noch auszuführen sein wird, um eine nicht erhebliche Änderung.
Letztlich kann dies jedoch hier dahinstehen, das § 651 a Abs. 4 S. 2 BGB nicht nur bei einer unzulässigen, sondern auch bei einer zulässigen erheblichen' Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ein Rücktrittsrecht gibt (siehe hierzu Fährich a.a.O., Rdnr. 146 sowie Schmidt a.a.O., S. 1642).
Vorliegend hat die Beklagte eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung vorgenommen. Dabei kann dahinstehen, ob bereits jede Änderung der zugesagten Charterfluggesellschaft eine'erhebliche Änderung darstellt. Vorliegend stellt jedenfalls der Einsatz der Charterfluggesellschaft Aerobalear eine erhebliche Änderung der zugesagten Reiseleistung dar.
Die Beklagte hat in ihrem Katalog angegeben, daß sie fast ausschließlich mit deutschen Charterfluggesellschaften fliegt und hat die Gesellschaften im einzelnen aufgezählt. Danach fliegt sie mit Ausnahme von Span Air ausschließlich mit deutschen Gesellschaften. Daß es sich hierbei nicht nur um eine reklamehafte Anpreisung handelt, wird dadurch deutlich, daß diese Angaben im Preis-/ Informationsteil des Kataloges ihre Bestätigung finden. Bei allen Flügen nach Mallorca werden von allen Flughäfen in Deutschland - immerhin 11 - nur die im Hauptkatalog aufgeführten Fluggesellschaften eingesetzt. Dabei handelt es sich mit Ausnahme der Fluglinie Hannover/Mallorca um deutsche Charterfluggesellschaften. Nur auf dem Flug Hannover/Mallorca wird die Fluggesellschaft Span Air eingesetzt. Nach diesen Angaben im Prospekt muß. der Reisende den Eindruck gewinnen, daß die Beklagte "nur" die im Katalog angegebenen Fluggesellschaften einsetzt und als einzige spanische Gesellschaft nur die Gesellschaft Span Air, die aber nach der Beschreibung im Prospekt als genauso pünktlich,und zuverlässig erscheint wie die anderen deutschen Gesellschaften.
Bei der Firma Aerobalear handelte es sich dagegen nicht nur um eine entgegen der Vereinbarung der Parteien spanische Fluggesellschaft, sondern vor allem auch um eine Fluggesellschaft, die im Prospekt der Beklagten überhaupt nicht genannt wird, die damit dem Reisenden unbekannt ist und mit der er aufgrund der Prospektbeschreibung auch nicht zu rechnen braucht. Dies ist aber deswegen von erheblicher Bedeutung, weil der Reisende` bei Kenntnis der, möglicherweise zum Einsatz kommenden Fluggesellschaften sich vor Vertragsabschluß umfassend darüber informieren kann, inwieweit diese zuverlässig sind. Diese zeitlich unbeschränkte Informationsmöglichkeit hat der Reisende bei einer nachträglichen Änderung der Fluggesellschaft in eine ihm unbekannte Fluggesellschaft nicht mehr, da er den Rücktritt gemäß § 651 a Abs. -4 S. 2 BGB unverzüglich erklären muß.
Zinsen kann die Klägerin wie zuerkannt gemäß §§ 286, 288 BGB verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.