Berufung wegen Gewährleistungsansprüchen aus Reisevertrag zurückgewiesen (Verjährung)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger machten Gewährleistungsansprüche aus einer Pauschalreise geltend; die Berufung wurde vom Landgericht Kleve zurückgewiesen. Streitpunkt war der Beginn der einmonatigen Verjährungsfrist nach § 651g Abs.1 S.1 BGB. Das Gericht stellt auf das vertraglich vereinbarte Ende der Reise ab und berechnet die Monatsfrist nach §§ 187, 188 BGB; eine planmäßige Landung nach Mitternacht ändert daran nichts.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve zurückgewiesen; Gewährleistungsansprüche als verjährt angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Gewährleistungsansprüche aus einem Pauschalreisevertrag verjähren gemäß § 651g Abs.1 S.1 BGB einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise.
Für den Beginn und damit das Ende der einmonatigen Verjährungsfrist ist der vertraglich vereinbarte Tag der Beendigung der Reise maßgeblich; der tatsächlich eintretende Rückkehrzeitpunkt ist nicht entscheidend.
Bei der Berechnung von Monatsfristen sind §§ 187 Abs.1, 188 Abs.1 BGB anzuwenden; die Monatsfrist endet am entsprechenden Kalendertag des Folgemonats mit Ablauf des Tages.
Flugplanbedingte oder planmäßige Ankünfte nach Mitternacht stellen einen zufälligen Umstand dar und ändern nicht das vertraglich vereinbarte Beendigungsdatum der Reise.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 3 C 783/94
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 10. März 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung zu je eimem Viertel.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist zulässig; sie hat in der Sache keinen Erfolg.
Etwaige Gewährleistungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte sind gemäß § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB verjährt.
Das Amtsgericht ist bei der Fristberechnung zutreffend vom 14.09.1994 ausgegangen, auch wenn der Rückflug der Kläger tatsächlich erst am 15.09.1994 um 0.15 Uhr geendet haben sollte. Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB läuft die Monatsfrist 1 Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ab. Den von den Klägern vorgelegten Reiseunterlagen ist zu entnehmen, daß der 14.09.1994 als Tag der Beendigung der Reise vereinbart war. Dies ergibt sich sowohl aus der Reiseanmeldung des Klägers vom 02.05.1994 als auch aus der Reisebestätigung des Reisebüros "Die ReiseEcke" vom 09.05.1994. Die Kläger haben eine vierzehntägige, keine fünfzehntägige Reise gebucht; letztere ist von der Beklagten auch nicht angeboten worden.
Daß das Flugzeug, mit dem die Kläger den Rückflug angetreten haben, erst nach Mitternacht des 14.09.1994 und damit am 15.09.1994, planmäßig gelandet sein mag, ist im Verhältnis der Parteien zueinander ein durch den Flugplan bedingter Zufall. Die Kläger hatten aufgrund des Reisevertrages keinen Anspruch darauf, erst nach Mitternacht zurückzukehren. Sie hätten einer Vorverlegung der Abflugzeit, die zu einer Ankunft vor Mitternacht geführt hätte, nicht mit Erfolg widersprechen dürfen. Dies erhellt, daß der Tag der tatsächlichen Rückkehr auch dann, wenn diese planmäßig erfolgt ist, nicht für die Bestimmung des vertraglich vereinbarten Tages der Beendigung der Reise maßgebend sein kann.
Das Amtsgericht hat auch im übrigen zutreffend erkannt, daß das Ende der Monatsfrist gemäß §§ 188 Abs. 1, 1. Alt. i.V.m. 187 Abs. 1 BGB am 14.10.1994, 24 Uhr, endete. Die Kammer sieht von einer Wiederholung der Ausführungen zur Fristberechnung, die der gefestigten Rechtsprechung der Kammer entsprechen, ab (§ 543 Abs. 1 ZPO). Daß der Tag, an dein die Frist beginnt, gemäß § 187 Abs. 1 BGB nicht "mitgezählt" wird, ist für das Ende der Monatsfrist nur insoweit von Bedeutung, als davon abhängt, welche Alternative des § 188 Abs. 1 BGB anzuwenden ist. Da das Ende einer Monatsfrist nicht durch Abzählen von Tagen zu ermitteln ist, kommt es darüber hinaus nicht darauf an, ob der Tag des Fristbeginns "mitzählt". Die Darlegung der Kläger, nach dieser Berechnungsmethode stünde ihnen ein Tag weniger zur Verfügung, als der betreffende Monat Tage besitzt, trifft nicht zu. Vom Beginn der Frist am 14.09.1994 bis zum Fristende - Ablauf des 14.10.1994 - liegen 30 volle Tage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandwert des Berufunsverfahrens: 2.692,80 DM