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Landgericht Kleve·6 O 96/17·03.07.2019

Urteilsergänzung: Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten nach §§ 320, 321 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Berichtigung des Tatbestands und die Ergänzung des Urteils, weil ein Nebenanspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im am 16.05.2019 verkündeten Urteil versehentlich übergangen worden war. Die Beklagte erhob keine Einwände. Das Gericht gewährte die Berichtigung und verurteilte die Beklagte zur Freistellung in Höhe von €1.590,91. Die Ergänzung erfolgte wegen eines Versehens nach §§ 320, 321 ZPO.

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung wegen übergangenen Nebenanspruchs nach §§ 320, 321 ZPO stattgegeben; Beklagte zur Freistellung von €1.590,91 verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ergänzung eines bereits ergangenen Urteils nach § 321 ZPO ist statthaft, wenn ein Versehen vorliegt und der Ergänzungsantrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gestellt wird.

2

Die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils nach § 320 ZPO kann innerhalb von zwei Wochen beantragt werden, wenn der Tatbestand Unrichtigkeiten, Auslassungen oder Dunkelheiten enthält.

3

In den Tatbestand sind gemäß §§ 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 297 ZPO die zuletzt gestellten Anträge aufzunehmen, über die das Urteil entscheidet.

4

Ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann als Schadensersatznebenforderung geltend gemacht und bei Versehen des Gerichts in das Urteil aufzunehmen sein.

Relevante Normen
§ 321 ZPO§ 320 Abs. 1 ZPO§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO§ 313 Abs. 2 ZPO§ 297 ZPO

Tenor

Das am 16.05.2019 verkündete Urteil der Kammer wird in der Urteilsformel ergänzt und die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.590,91 freizustellen.

Der Tatbestand des am 16.05.2019 verkündeten Urteils der Kammer wird hinsichtlich der vom Kläger gestellten Anträge wie folgt ergänzt:

„3.              die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.590,91 freizustellen.“

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei dem Ausspruch in dem am 16.05.2019 verkündeten Urteil der Kammer

Tatbestand

2

Der Kläger erhob Klage mit Klageschrift vom 27.11.2017 und kündigte auf deren Seite 2 folgende Anträge an:

3

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von € 14.075,51 nebst gesetzlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2017 zu zahlen.

4

2.              Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unterhaltene Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer AN01 nicht mehr besteht und die Beklagte aus diesem Vertrag keine Prämienansprüche hat.

5

3.              Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.590,91 freizustellen.

6

Die Kammer verkündete am 16.05.2019 ein dem Kläger am 20.05.2019 zugestelltes Urteil mit folgendem Tenor:

7

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.075,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2017 zu zahlen.

8

Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unterhaltene Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer AN01 nicht mehr besteht und die Beklagte aus diesem Vertrag keine Prämienansprüche hat.

9

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

10

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

11

Wegen des Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das am 16.05.2019 verkündete Urteil Bezug genommen.

12

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 20.05.2019 - bei Gericht am selben Tag eingegangen - unter Hinweis darauf, dass der Klageantrag zu 3.) weder im Tatbestand wiedergegeben noch über diesen entschieden worden ist, Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung. Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 28.05.2019 mit, es bestünden keine Einwände gegen den Tatbestandsberichtigungs- und den Urteilsergänzungsantrag.

Entscheidungsgründe

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I.

15

Der Antrag des Klägers, das am 16.05.2019 verkündete Urteil der Kammer zu ergänzen, ist gemäß § 321 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere ist der Antrag innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt.

16

Der Antrag ist begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen der Nebenanspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten übergangen worden. Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Der Freistellungsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.

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II.

18

Auf den (weiteren) Antrag des Klägers war der Tatbestand des Urteils gemäß § 320 ZPO zu ergänzen. Gemäß § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestandes binnen einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. So liegt der Fall hier.

19

Gemäß §§ 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 297 ZPO sind in den Tatbestand die zuletzt gestellten Anträge, über die das Urteil jeweils entscheidet, aufzunehmen. Dies ist versehentlich mit Blick auf den Klageantrag zu 3.), den der Kläger im Termin am 11.04.2019 durch die Bezugnahme auf die Klageschrift vom 27.11.2017 auch gestellt hat, unterblieben; der Tatbestand war entsprechend zu berichtigen.

20

S              E              Y