Klage aus Kaskoversicherung wegen fehlender Vertragsunterlagen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlungen aus seiner Kaskoversicherung nach einem Unfall, legt jedoch Police und AVB nicht vor. Das Gericht betont, dass wegen fehlenden gesetzlichen Leitbilds der Umfang der Versicherungsleistung nach vertraglicher Vereinbarung zu bestimmen und substantiiert darzulegen ist. Eine Anordnung der Urkundenvorlage gegenüber der Beklagten nach § 142 ZPO wird abgelehnt. Mangels schlüssigen Vortrags wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Kaskoversicherung mangels schlüssiger Darlegung des Vertragsinhalts abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Umfang der Leistungspflichten aus einem Kaskoversicherungsvertrag richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen; es fehlt ein gesetzliches Leitbild, das diesen Umfang vorgibt.
Zur schlüssigen Darlegung einer Versicherungsforderung muss der Anspruchsteller die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen substantiiert vortragen oder Police und Allgemeine Versicherungsbedingungen vorlegen; unterbleibt dies, ist die Klage unschlüssig.
§ 142 ZPO erlaubt dem Gericht nicht, der nicht darlegungsbelasteten Partei die Vorlage von Urkunden aufzuerlegen, um eine Lücke im Vortrag der anspruchstellenden Partei zu schließen; die Vorschrift dient nicht der prozessualen Ausforschung und setzt einen schlüssigen, konkreten Vortragsanspruch voraus.
Geht dem Anspruchsteller die Versicherungsurkunde ab, kann er von der Versicherung eine Neuerteilung nach § 3 Abs. 3 VVG verlangen; der Nachweis des Abhandenkommens und die Substantiierung des Vortrags bleiben jedoch in der Darlegungslast des Klägers.
Leitsatz
1.
Weil es kein gesetzliches Leitbild des Kaskoversicherungsvertrages gibt, müssen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen substantiiert dargelegt werden; was durch abschriftliche Vorlage der Police und der AVB erfolgen kann, aber auch durch substantiierten Vortrag, was vereinbart gewesen ist. Geschieht das nicht, ist die Klage unschlüssig.
2.
Dem nicht darlegungsbelasteten Versicherer darf die Vorlage der AVB nicht nach § 142 Abs. 1 ZPO auferlegt werden, um die Klage des Versicherungsnehmers damit erst schlüssig zu machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger hat das Kfz BMW Cabriolet 640i mit dem polizeilichen Kennzeichen XXX bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 300,- € kaskoversichert.
Der Kläger teilte der Beklagten den streitgegenständlichen Vorfall mit und begehrte eine Regulierung, die aber – auch nach außergerichtlicher Aufforderung durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers – nicht erfolgte.
Der Kläger befindet sich zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der Kläger trägt vor:
Er könne zu den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht vortragen, weil er keine Vertragsunterlagen mehr habe. Diese seien bei einem Wasserschaden in seinem Keller vernichtet worden. Daher müsse die Beklagte den Versicherungsschein und die AVB im hiesigen Rechtsstreit vorlegen.
Am 07.12.2022 sei es gegen 22.55 Uhr zum Versicherungsfall gekommen. Er sei mit dem versicherten Kfz auf der O-straße in M mit dem Kfz des UG zusammengestoßen, als er nach rechts habe abbiegen wollen. Er sei Eigentümer des versicherten BMW, der durch den Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe. Der Wiederbeschaffungswert betrage 22.500,- €, der Restwert 11.295,- €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.295,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet ihre Einstandspflicht dem Grunde und der Höhe nach. Sie erklärt sich zum Verlust der Versicherungsunterlagen mit Nichtwissen. Sie erklärt sich zum Hergang des Vorfalls vom 07.12.2022 mit Nichtwissen. Der Anspruch sei der Höhe nach nicht schlüssig dargetan. Insbesondere seien nötige Abzüge wegen vorhandener Vorschäden nicht berücksichtigt. Da der Kläger zwei Vorschäden arglistig verschwiegen habe, sei sie auch wegen Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 05.05.2023 (PZU Bl. 51/52 d.A.) zugestellt worden. Die Kammer hat mit Verfügung vom 27.04.2023 (Bl. 44 d.A.), mit Verfügung vom 02.06.2023 (Bl. 73 d.A.) und mit Verfügung vom 29.09.2023 (Bl. 112 d.A.) Hinweise erteilt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 11.295,- € aus § 1 S. 1 VVG.
Der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargetan, dass die streitgegenständliche Forderung die vertraglich vereinbarte „Leistung“ im Sinne von § 1 S. 1 VVG ist, welche die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag der Parteien zu erbringen hat. Trotz gerichtlichen Hinweises hat der Kläger den Vertragsinhalt nicht schlüssig vorgetragen.
Es gibt kein gesetzliches Leitbild der Kaskoversicherung, dem sich der Umfang der Leistungspflichten der Parteien aus dem Vertrag entnehmen lässt. Die schadensrechtlichen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB sind kein Leitbild für die vertragliche Ersatzpflicht des Versicherers, die sich vielmehr allein nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien bestimmt (BGH, Urteil vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03 = NJW 2006, 2545, 2546, Rn. 17). Zur schlüssigen Darlegung der Klageforderung bedarf es daher substantiierten Vorbringen zu den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Dieser Vortrag kann etwa durch abschriftliche Vorlage der Police und der AVB erfolgen, aber auch durch substantiierten Vortrag, was vereinbart gewesen ist. Daran fehlt es trotz gerichtlichen Hinweises nach wie vor. Derartiges Vorbringen ist nicht dadurch entbehrlich geworden, dass der Kläger das Gericht darum ersucht hat, der Beklagten nach § 142 ZPO die Vorlage des Versicherungsscheins und der AVB aufzuerlegen.
Eine entsprechende Auflage an die Beklagte ist unzulässig, jedenfalls aber nach pflichtgemäßem Ermessen untunlich. § 142 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast (BGH, Urteil vom 27.05.2014 – XI ZR 264/13 = NJW 2014, 3312, 3313, Rn. 28; von Selle in: BeckOK-ZPO, Stand: 1.12.2023, § 142, Rn. 11, m.w.N.). Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH, Urteil vom 27.05.2014 – XI ZR 264/13 = NJW 2014, 3312, 3313/3314, Rn. 29; von Selle in: BeckOK-ZPO, Stand: 1.12.2023, § 142, Rn. 11, m.w.N.). Da die Vorschrift keine Amtsaufklärung ermöglicht, darf das Gericht einer Urkunde auch nichts entnehmen, was von den Parteien im Prozess noch nicht vorgetragen worden ist (BGH, Urteil vom 27.05.2014 – XI ZR 264/13 = NJW 2014, 3312, 3313, Rn. 28; von Selle in: BeckOK-ZPO, Stand: 1.12.2023, § 142, Rn. 11, m.w.N.). Da es – wie vorstehend ausgeführt – an Vortrag zum Vertragsinhalt fehlt, wäre die Vorlageanordnung an die Beklagte eine prozessual unzulässige Ausforschung, die von § 142 ZPO nicht gedeckt ist. Daher kann dahingestellt bleiben, ob sich dem Vorbringen des Klägers überhaupt eine hinreichend deutliche Beschreibung der in Bezug genommenen Urkunden entnehmen lässt, da er weder eine Vertragsnummer, noch ein Datum o.ä. angibt. Zudem wäre eine Anordnung gegenüber der Beklagten – wenn sie denn entgegen der Auffassung der Kammer zulässig wäre – jedenfalls untunlich. Bei der Bestimmung des Maßes des Zumutbaren ist bei § 142 ZPO zu bedenken, dass eine Partei grundsätzlich nicht gehalten ist, der anderen Partei die Mittel für ihren Prozesssieg zu verschaffen; eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht (von Selle in: BeckOK-ZPO, Stand: 1.12.2023, § 142, Rn. 15.1, m.w.N.). Zudem darf keine Partei auf eine Beweiserhebung von Amts wegen vertrauen (von Selle in: BeckOK-ZPO, Stand: 1.12.2023, § 142, Rn. 11, m.w.N.). Grundsätzlich sollte eine Anordnung nach § 142 ZPO gegenüber der nicht beweisbelasteten Partei unterbleiben (von Selle in: BeckOK-ZPO, Stand: 1.12.2023, § 142, Rn. 15.1; Prütting AnwBl 2008, 153, 158). Hier gibt es keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Es ist unstreitig, dass dem Kläger die Vertragsunterlagen vorgelegen haben. Eine Neuerteilung kann er von der Beklagten nach § 3 Abs. 3 VVG verlangen, wenn sie ihm abhandengekommen sind. Für dieses Abhandenkommen, das die Beklagte zulässig nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten hat, ist der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger aber beweisfällig geblieben. Beweis ist nicht angetreten. Eine Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen nach § 448 ZPO kommt mangels Anbeweises nicht in Betracht. Das Vorbringen zum Abhandenkommen durch einen Wasserschaden ist so dürftig, dass sich daraus kein Anbeweis herleiten lässt, da es nicht einmal zeitlich näher eingegrenzt ist. Insbesondere ist auch unklar, wie der – außergerichtlich wie im Gerichtsverfahren – anwaltlich vertretene Kläger seinen Anspruch ohne jede Vertragsunterlage beziffert haben will. Es ist nicht verständlich, wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Erfolgsaussichten ohne Vertragsunterlagen auch nur geprüft haben wollen. Da eine völlig ungeprüfte Geltendmachung eine offensichtliche Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies geschehen ist. Näheres Vorbringen dazu ist aber trotz Hinweise nicht erfolgt. Dass sich der Kläger zur Zeit in Untersuchungshaft befindet, ist ebenfalls kein Grund für eine Anordnung nach § 142 ZPO. Besprechungen mit seinem Anwalt sind auch in der Untersuchungshaft möglich. Unterlagen o.ä. müssen dann im Bedarfsfall durch nicht inhaftierte Bevollmächtigte abgeholt werden.
Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Ersatz der für den Versuch seiner außergerichtlichen Beitreibung aufgewandten Rechtsanwaltskosten.
Mangels bestehender Zahlungsansprüche besteht kein Anspruch auf deren Verzinsung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 11.295,- €
Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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