PKV: Flüssigsauerstoff als Arzneimittel – Erstattungspflicht, aber keine Gerätemiete
KI-Zusammenfassung
Ein beihilfeberechtigter Privatversicherter verlangte Erstattung von Kosten einer Flüssigsauerstoffversorgung sowie Feststellung künftiger Leistungspflichten. Das LG bejahte die Erstattungsfähigkeit des Flüssigsauerstoffs als Arzneimittel nach AMG und verurteilte zur Zahlung des 30%-Anteils; die Gerätemiete sei als nicht versichertes Hilfsmittel (Tarifkatalog) nicht erstattungsfähig. Einwendungen der Versicherung, ein Konzentrator genüge, seien für die medizinische Notwendigkeit unerheblich; eine Übermaßversorgung sei nicht dargetan. Ansprüche auf Urlaubszweitversorgung und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung des Flüssigsauerstoffs und Feststellung künftiger Leistungspflicht überwiegend erfolgreich; Gerätemiete, Urlaubszweitversorgung und Anwaltskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Flüssigsauerstoff ist nach dem Arzneimittelgesetz als Arzneimittel und nicht als Hilfsmittel einzuordnen, sofern die Tarifbedingungen keinen abweichenden Arzneimittelbegriff regeln.
Ist der Hilfsmittelkatalog in den Tarifbedingungen abschließend, besteht Erstattungsanspruch nur für die dort ausdrücklich genannten Hilfsmittel; nicht aufgeführte Geräte sind ausgeschlossen.
Die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung in der privaten Krankenversicherung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Versicherung eine andere Behandlung für ausreichend hält; die Wahl der Behandlung obliegt grundsätzlich dem Patienten.
Beruft sich der Versicherer auf eine Übermaßversorgung, trägt er die Darlegungs- und Beweislast und muss insbesondere eine belastbare Gesamtkosten- bzw. Angemessenheitsbetrachtung vortragen.
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn der Versicherer bei Beauftragung des Anwalts bereits wirksam in Verzug war; an eine endgültige Leistungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen.
Leitsatz
Flüssigsauerstoff ist kein Hilfsmittel, sondern ein Arzneimittel.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.949,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch künftig verpflichtet ist, die Kosten für den Flüssigsauerstoff entsprechend der ärztlichen Verordnung zu übernehmen, solange dies für die seit März 2015 laufende Behandlung erforderlich ist
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Geldern entstanden sind und die der Kläger allein trägt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Beamter im Ruhestand, zu 70 % beihilfeberechtigt und hinsichtlich der übrigen 30 % bei der Beklagten nach dem Tarif 8130 privat krankenversichert. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen des streitgegenständlichen Vertrages entsprechen den Musterbedingungen der privaten Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK). Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf die einbezogenen Tarifbedingungen verwiesen. Der Kläger leidet an einer im März 2015 diagnostizierten Lungenfibrose, welche eine zusätzliche Versorgung des Klägers mit Sauerstoff nötig macht. Er erhielt eine ärztliche Verordnung für eine Versorgung mit Flüssigsauerstoff. Die Kosten dieser Sauerstoffversorgung in Höhe von 249,90 € monatlich werden in Höhe von 70 % durch die Beihilfestelle ausgeglichen. Diese Abrechnungen in Höhe von 249,90 € enthalten keine Kosten für die Miete des Sauerstoffgerätes. Für die Miete erhält der Kläger halbjährlich eine gesonderte Rechnung. Anders als die Beihilfestelle lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 11.05.2017 Bezug genommen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 29.05.2017 bestellte sich die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen und forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Der Kläger erhob zunächst bei dem Amtsgericht Geldern Klage. Nach Rüge der sachlichen Zuständigkeit durch die Beklagte hat jenes den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 25.09.2017 an das Landgericht Kleve verwiesen.
Der Kläger trägt vor:
Der Flüssigsauerstoff sei ein Medikament und kein Hilfsmittel. Das ergebe sich bereits zwingend daraus, dass der Sauerstoff verbraucht werde, was bei Hilfsmitteln nicht der Fall sein könne. Dementsprechend schulde die Beklagte ihm die Erstattung von 30 % der Kosten der Versorgung. Für den Zeitraum von März 2015 bis Mai 2017 müsse ihm die Beklagte daher 1.949,22 € (26 x 74,97 €) erstatten. Zudem habe sie ihm urlaubsbedingte Mehrkosten von weiteren 554,40 € zu ersetzen. Er sei seit Mai 2015 insgesamt 101 Tage verreist gewesen, was pro Tage Zusatzkosten von 12,- € verursacht habe, so dass ihm dafür ein Erstattungsanspruch von 363,60 € zustehe. Die vorgenannten Urlaubstage verteilten sich auf sechs Urlaubsreisen. Bei jedem Urlaub habe er 80,- € für den Transport des Sauerstoffgeräts ausgeben müssen, so dass der von der Beklagten zu erstattende Anteil 144,- € betrage. Während der Urlaube habe er das Sauerstoffgerät 39 Tage mit einem Akku betrieben, wofür ihm Kosten von 4,- € pro Tag entstanden seien. Der davon ihm von der Beklagten zu erstattende Anteil betrage 46,80 €. Aus Verzugsgesichtspunkten habe die Beklagte ihm zudem außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu ersetzen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1.)
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.503,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.)
die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.)
festzustellen, dass die Beklagte auch künftig verpflichtet ist, die Kosten der Sauerstoffversorgung entsprechend der ärztlichen Verordnung zu übernehmen, solange dies für die seit März 2015 laufende Behandlung erforderlich ist.
Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein:
Dass Flüssigsauerstoff ein Hilfsmittel sei, ergebe sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten Rechnung, die dem Flüssigsauerstoff eine Ziffer aus dem Hilfsmittelverzeichnis (HMV) zuordne. Wie sich aus Nr. 2.3 lit. f.) der Tarifbedingungen ergebe, könnten auch Hilfsmittel verbraucht werden, da dort auch Inkontinenzartikel aufgeführt seien. Eine Flüssigsauerstoffversorgung sei kein versichertes Hilfsmittel nach der vorgenannten Tarifbedingung, welche die versicherten Hilfsmittel abschließend aufzähle. Zudem sei eine Versorgung mit Flüssigsauerstoff medizinisch nicht notwendig, weil eine Versorgung mit einem stationären Sauerstoffkonzentrator nebst einer Druckgasversorgung ausreiche. Die Kosten einer zusätzlichen Urlaubsversorgung seien nicht versichert. Es werde bestritten, dass der Kläger die außergerichtlichen Anwaltskosten bereits gezahlt habe. Sofern er rechtsschutzversichert sein sollte, sei er zudem wegen § 86 VVG insoweit nicht aktivlegitimiert. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil er nicht auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.01.2018 Hinweise erteilt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet, im Übrigen unbegründet.
Das Landgericht Kleve ist gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 VVG örtlich und gemäß §§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.
I.
Der zulässige Feststellungsantrag ist teilweise begründet.
1.)
Der Antrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO gerichtet, weil er entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen ist, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass eine Leistungspflicht der Beklagten besteht für die Kosten seiner Versorgung mit Flüssigsauerstoff in Gestalt der Kosten für den Flüssigsauerstoff selbst und in Gestalt der Kosten für das Gerät. Die Kammer hatte mit Beschluss vom 18.01.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den Feststellungsantrag so auslegt, ohne dass die Parteien dieser Auslegung widersprochen hätten. Das Rechtsverhältnis ist gegenwärtig, weil es sich um Kosten handelt, die durch die Fortführung der bereits im März 2015 begonnenen Behandlung anfallen. Derartige Feststellungsanträge sind insbesondere deswegen zulässig, weil durch die Einführung des § 192 Abs. 8 VVG selbst Feststellungsanträge für Behandlungskosten künftiger Behandlungen feststellungsfähig geworden sind (Voit in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 192, Rn. 81).
2.)
Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 192 Abs. 1, 1 Abs. 1 VVG i.V.m. dem Krankenversicherungsvertrag der Parteien gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Flüssigsauerstoff (in Höhe des nicht von der Beihilfe erfassten Anteils von 30 %); auf die Erstattung der Kosten für das Sauerstoffgerät hat er hingegen keinen Anspruch.
a.)
Die Kosten für die Miete des Sauerstoffgeräts sind wegen Ziffer 2.3 lit. f.) sublit. cc.) der Tarifbedingungen nicht erstattungsfähig. Sauerstoffgeräte sind Hilfsmittel (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.1996 – 7 U 249/95 = VersR 1997, 1473). Die Beklagte ist aufgrund der abschließenden Aufzählung in Ziffer 2.3 lit. f.) der Tarifbestimmungen nur zur Kostenerstattung für die dort aufgeführten Hilfsmittel verpflichtet. Die Auflistung führt (in Ziffer 2.3 lit. f.) sublit. cc.)) nur „Sauerstoffkonzentratoren“ auf. Geräte für die Versorgung mit Flüssigsauerstoff sind keine Konzentratoren; damit werden ausschließlich Geräte bezeichnet, welche mit gasförmigem Sauerstoff betrieben werden. Daher sind Geräte für die Versorgung mit Flüssigsauerstoff nicht versichert.
b.)
Die Kosten des Flüssigsauerstoffs sind hingegen erstattungsfähig. Flüssigsauerstoff ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kein Hilfsmittel, sondern gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 1 AMG ein Arzneimittel (LSG Halle an der Saale, Beschluss vom 29.09.2009 – L 4 KR 4/09 B, Juris-Rn. 3). Dass in Ziffer 2.3 lit. d.) der vertraglichen Tarifbestimmungen ein vom AMG abweichender Arzneimittelbegriff vereinbart worden wäre, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Dass die (Miet-) Kosten für das Sauerstoffgerät selbst nicht erstattungsfähig sind, ändert daran nichts. Der Vertrag der Parteien enthält keine Vereinbarung, wonach die Kosten für Arzneien nur dann zu erstatten wären, wenn sie mittels eines erstattungsfähigen Hilfsmittels gebraucht werden.
c.)
Die Behandlung des Klägers mit Sauerstoff ist medizinisch notwendig im Sinne von § 192 Abs. 1 VVG. Die medizinische Notwendigkeit einer Sauerstoffversorgung des Klägers ist unstreitig. Streitig ist lediglich, ob es einer Versorgung durch Flüssigsauerstoff bedarf oder ob die Versorgung mit einem Konzentrator ausreicht. Die Auswahl der konkreten Behandlung obliegt nicht der Versicherung, sondern dem Patienten. Die Ausführungen der Beklagten, eine Versorgung mit einem Konzentrator statt mit Flüssigsauerstoff reiche aus, sind daher für die Frage der medizinischen Notwendigkeit unerheblich.
d.)
Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat trotz Hinweises der Kammer im Beschluss vom 18.01.2018 nicht dargetan, dass die vom Kläger gewählte Behandlung mit Flüssigsauerstoff eine Übermaßversorgung im Sinne von § 192 Abs. 2 VVG, § 5 Abs. 2 MB/KK ist. Zwar ist zutreffend, dass bei einem Konzentrator keine Kosten für zu verbrauchenden Sauerstoff anfallen. Jedoch sind bei den Behandlungsmethoden die Gesamtkosten gegenüberzustellen, also Gerätemiete und Betriebskosten. Zu den Kosten für den Betrieb des Konzentrators und zur Höhe der dafür aufzuwendenden Miete trägt die Beklagte aber nichts vor. Mangels Möglichkeit eines Kostenvergleichs ist daher eine Übermaßversorgung nicht dargetan.
II.
Der Kläger hat gemäß §§ 192 Abs. 1, 1 Abs. 1 VVG i.V.m. dem Krankenversicherungsvertrag der Parteien Anspruch auf Zahlung von 1.949,22 € für die Kosten der Versorgung mit Flüssigsauerstoff in den Monaten März 2015 bis Mai 2017 gegen die Beklagte.
Wie bereits unter Ziffer I. 2.) ausgeführt hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von 30 % der Kosten für den Flüssigsauerstoff. Das führt zu einem Anspruch auf Erstattung von 30 % der Kosten für die monatlich von der Firma W unstreitig in Rechnung gestellte „Nutzungspauschale“ in Höhe von 249,90 €, was einen monatlichen Erstattungsbetrag in Höhe von 74,97 € ergibt. Diese Kosten fallen monatlich für den Flüssigsauerstoff selbst und das wegen seiner allgemein bekannten physikalischen Eigenschaften zwingende Einfüllen in die Sauerstoffflasche an. Diese Kosten umfasst der Erstattungsanspruch kraft Natur der Sache mit. Die nicht erstattungsfähige Gerätemiete ist in der „Nutzungspauschale“ nicht enthalten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dafür halbjährlich eine gesonderte Abrechnung zu erhalten.
Die darüberhinausgehenden Kosten für eine zusätzliche Urlaubsversorgung des Klägers sind dagegen nicht erstattungsfähig. Trotz ausdrücklichen Hinweises der Kammer im Beschluss vom 18.01.2018, dass das klägerische Vorbringen zu einem vertraglichen Anspruch auf Kostenerstattung für eine urlaubsbedingte Zweitversorgung nicht schlüssig dargetan ist, hat der Kläger sein Vorbringen insoweit nicht ergänzt.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
IV.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 334,75 € für außergerichtliche Anwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Es ist nicht dargetan, dass sich die Beklagte in Verzug befunden hat, als er seine jetzige Prozessbevollmächtigte mit seiner außergerichtlichen Vertretung beauftragt hat. Eine Mahnung vor Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, die der Beklagten ihre Bestellung mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2017 angezeigt hat, ist nicht vorgetragen. Ein Verzugseintritt ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nicht ersichtlich. Das Schreiben der Beklagten vom 11.05.2017 kann nicht als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung aufgefasst werden. An eine solche sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung muss ersichtlich als „letztes Wort“ des Schuldners aufzufassen sein (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 286, Rn. 24). Im Schreiben vom 11.05.2017 führt die Beklagte ausdrücklich aus, es bestehe weiterhin das Angebot, den Kläger mit versicherten Hilfsmitteln zu versorgen. Es kann daher gerade nicht als „letztes Wort“ der Beklagten in der Sache verstanden werden.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.
VI.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
VII.
Streitwert: 5.470,61 €
Der Streitwert ergibt sich aus der Summe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge. Der Streitwert des Klageantrages zu 1.) ist mit dem Nennbetrag der geltend gemachten Hauptforderung von 2.503,62 € zu beziffern. Die geltend gemachten Zinsen und die mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten erhöhen den Streitwert nach § 4 ZPO nicht. Der Feststellungsantrag ist gemäß §§ 3, 9 ZPO mit 2.966,99 € zu beziffern. Er ergibt sich aus dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geforderten Monatsleistung in Höhe von 74,97 € (42 x 74,97 € = 3.148,74 €) zzgl. des dreieinhalbfachen Jahresbetrages der Miete für das Sauerstoffgerät in Höhe von halbjährlich 80,- € (7 x 80,- € = 560,- €) abzüglich eines zwanzigprozentigen Feststellungsabschlages (3.708,74 € x 0,8 = 2.966,99 €).