Haustierkrankenversicherung: Frage „Ist das Tier gesund?“ als unbeachtliche Globalfrage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Feststellung des Fortbestandes ihres Haustierkrankenversicherungsvertrags gegen Rücktritt und Anfechtung der Beklagten wegen vorvertraglicher Gesundheitsangaben. Zentral ist, ob die beantwortete Frage ‚Ist das Tier gesund?‘ eine Anzeigepflicht nach § 19 VVG auslöste. Das Gericht stellt fest, dass Globalfragen unbeachtlich sind und die Beklagte weder wirksam zurückgetreten noch wirksam angefochten hat.
Ausgang: Feststellungsantrag: Fortbestand des Versicherungsvertrags wird stattgegeben; Rücktritt und Anfechtung der Beklagten sind unwirksam
Abstrakte Rechtssätze
Nur hinreichend konkret formulierte Fragen des Versicherers lösen eine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG aus; bloße Globalfragen sind unbeachtlich.
Die Frage ‚Ist das Tier gesund?‘ ist als nicht hinreichend konkretisierte Globalfrage unbeachtlich und begründet keine Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers.
Ein Online-Antrag erfüllt die Formerfordernisse des § 126b BGB nur, wenn der Antrag in einer dauerhaften, speicherbaren Form übermittelt wird; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Versicherer.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der in § 124 BGB vorgesehenen Frist erklärt wird.
Leitsatz
1.
Nur hinreichend konkrete Fragen des Versicherers lösen eine Anzeigeobliegenheit nach § 19 Abs. 1 VVG aus, bloße Globalfragen sind dagegen unbeachtlich (ein “rechtliches nullum“).
2.
Die Frage: „Ist das Tier gesund?“, ist eine unbeachtliche Globalfrage.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Haustierkrankenversicherungsvertrag … mit der Versicherungsscheinnummer 000 weiterhin besteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien haben einen Haustierkrankenversicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 000 für den klägerischen Mischlingshund „B…“, geboren am 08.04.2020, mit Vertragsbeginn zum 28.09.2020 und einer monatlichen Prämie von 24,90 € abgeschlossen. Der Vertrag beinhaltete die Kostenübernahme von erforderlichen OP-Kosten für den Hund, welche infolge Unfällen/Verkehrsunfällen entstehen, ab Vertragsbeginn, ansonsten in allen anderen Fällen ab dem 28.12.2020 (also nach 3monatiger Wartezeit). Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Versicherungsschein vom 29.09.2021 nebst den einbezogenen allgemeinen Versicherungsbedingungen – AHKV – (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 13-21 d.A.) Bezug genommen.
Der Vertragsschluss erfolgt auf Grundlage des Antrages der Klägerin vom 27.09.2020, den diese über die Internetseite der Beklagten stellte, von der sie dann im Anschluss eine PDF-Datei erhielt, welche dieselben Daten wie der Online-Antrag enthielt und welche die Klägerin ebenso wie das Online-Formular ausfüllte und an die Beklagte übersandte, die am 29.09.2020 den Vertrag policierte. Im Online-Formular und im PDF-Vordruck wurde jeweils die Frage gestellt: „Ist das Tier gesund?“ Diese Frage wurde wie folgt erläutert: „Als nicht gesund und damit nicht versicherungsfähig gelten Tiere mit chronischen oder akuten Erkrankungen sowie mit Anzeichen oder Symptomen einer rassespezifischen Erkrankung, es sei denn, die Erkrankung erfordert in Zukunft keinerlei medizinischer Behandlung.“ Die Klägerin beantwortete die Frage jeweils mit „ja“.
Die Klägerin war bereits am 25.09.2020 beim Tierarzt Dr. T gewesen, weil der Hund lahmte. Dr. T verschrieb Carprodyl und trug in die Patientenakte (Anlage B1 = Bl. 83 d.A.) ein: „re Lahmheit, Schmerz Reiz im re Ellbogengelenk, sonst unauffällig hier: Rö Ellbogen keine Auffälligkeiten, Ellbogen sollten nochmal in Narkose überprüft werden, da Hund wegen wehrhaftigkeit nicht gut zu röntgen war, Lahmheit ggf wegen Wachstum“. Am 28.09.2020 begab sich die Klägerin erneut zu Dr. T, weil der Hund an einer akuten Bronchitis litt.
In den Ellenbogen der Vorderbeine des Hundes waren Knochenteile und Knorpelmasse herausgesprengt, was Operationen zur Herstellung seiner Mobilität medizinisch erforderlich machte. Diese wurde am linken Bein am 04.01.2021 im Kleintierzentrum K und rechten Bein am 20.05.2021 in der Tierärztlichen Klinik A durchgeführt, die Nachsorge erfolgte jeweils über die Tierarztpraxis Dr. S, wofür insgesamt Tierarztkosten in Höhe von 5.145,43 € anfielen.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 19.01.2021 (Anlage K3 zur Klageschrift = Bl. 31) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. „Die von [der Klägerin] eingereichte Tierarztrechnung beinhalte[…] jedoch eine Behandlung, deren Ursache bereits vor Antragsstellung vorlag“, so dass der Hund bei Antragstellung nicht gesund gewesen sei.
Im Termin am 24.03.2022 hat die Beklagte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.
Die Klägerin trägt vor:
Sie habe die Gesundheitsfrage nicht schuldhaft falsch beantwortet. Bei der Untersuchung vom 25.09.2020 habe der Tierarzt ihr mitgeteilt, es handele sich um Wachstumsbeschwerden, so dass sie sich keine Sorgen zu machen brauche.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Haustierkrankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 000 weiterhin besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein:
Sie sei am 19.01.2021 wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten und habe ihn am 24.03.2022 wirksam angefochten. Die Klägerin habe die Gesundheitsfrage arglistig falsch beantwortet, obgleich jene eindeutig und klar sei. Die Krankheit an den Vorderbeinen des Hundes habe bereits bei Vertragsschluss vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Fortbestand des Vertragsverhältnisses ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages. Das Feststellungsinteresse ergibt sich insbesondere aus der Möglichkeit von Leistungsansprüchen aus etwaigen zukünftigen Versicherungsfällen.
Die Klage ist auch begründet, weil die Klägerin Anspruch auf die begehrte Feststellung hat, dass der streitgegenständliche Vertrag der Parteien fortbesteht. Der Vertrag besteht fort, weil die Beklagte ihn weder wirksam angefochten, noch wirksam davon zurückgetreten ist.
Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag nicht wirksam nach § 22 VVG, § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Anfechtung ist bereits deswegen unwirksam, weil sie nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt worden ist. Die Beklagte hat die Anfechtung erstmals im Termin am 24.03.2022 erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die - von Amts wegen zu beachtende (Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 124, Rn. 1) - Ausschlussfrist des § 124 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen. Die Anfechtung wird auf dieselben Gründe gestützt wie der bereits am 19.01.2021 erklärte Rücktritt. Spätestens bei Erklärung des Rücktritts hatte die Beklagte somit die Täuschung entdeckt im Sinne von § 124 Abs. 2 BGB. Die Anfechtung wurde dennoch erst mehr als ein Jahr nach dem Rücktritt erklärt.
Die Beklagte ist mit dem Schreiben vom 19.01.2021 auch nicht wirksam nach § 19 Abs. 2 VVG vom Versicherungsvertrag zurückgetreten.
Die Klägerin hat keine Anzeigepflicht im Sinne von § 19 Abs. 1 VVG verletzt, indem sie im Online-Formular und im PDF-Vordruck die Gesundheitsfrage der Beklagten mit „ja“ beantwortet hat.
Bei der Frage im Online-Vordruck folgt das bereits daraus, dass dort die Frage nicht in Textform erfolgt ist (vgl. Langheid in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 19, Rn. 57). Da kein Abspeichern des Online-Antrages erzwungen worden ist (Schimikowski in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG. 4. Aufl. 2020, § 19, Rn. 14) bzw. der Online-Antrag für die Klägerin nicht speicherfähig gewesen ist – jedenfalls hat die für die Erfüllung des Formerfordernisses darlegungsbelastete Beklagte dazu nichts vorgetragen – ist ihr die Frage nicht auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von § 126b BGB gestellt worden.
Jedoch hat auch die Klägerin auch durch die entsprechende Antwort auf dem PDF-Vordruck keine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt. Zwar genügt die entsprechende Fragestellung der Beklagten der Textform des § 126b BGB, weil eine übersandte PDF-Datei – allgemein bekannt – gespeichert und ausgedruckt werden kann und daher ein dauerhafter Datenträger ist.
Jedoch fehlt es an einer Frage der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 1 VVG, deren fehlerhafte Beantwortung durch die Klägerin eine Anzeigepflichtverletzung sein könnte. Nicht jede gestellte Frage des Versicherers löst eine Anzeigeobliegenheit aus; vielmehr bedürfen die Fragen einer hinreichenden Konkretisierung, während Globalfragen unbeachtlich (ein „nullum“) sind (Rixecker, ZfSch 2007, 369 f.; Weiberle, VuR 2008, 170, 172; Knappmann in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Hdb, 3. Aufl. 2015, § 14, Rn. 28; a.A.: Langheid in: MüKo-VVG, 2. Aufl. 2016, § 19, Rn. 55). Jede andere Auslegung verstößt gegen den Willen des VVG-Reform-Gesetzgebers. Dieser wollte durch die Fragepflicht des Versicherers das Risiko für die Bewertung der Gefahrerheblichkeit von anzuzeigenden Umständen vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer verlagern, da er die Risikoverteilung des § 16 VVG 1908 für unangemessen erachtete (BT-Drs. 16/3945, S. 64). Dem kann nur genügt werden, wenn den Versicherer die Obliegenheit trifft, hinreichend konkretisierte Fragen zu stellen. Bei Zulässigkeit von Globalfragen bliebe es ansonsten „durch die Hintertür“ letztlich doch bei einer der Risikoverteilung des abgeschafften § 16 VVG 1908. Das gilt insbesondere dann, wenn man dem Versicherungsnehmer bei Globalfragen aufbürdet, diese („nur“) insoweit beantworten zu müssen, wie sie gefahrerhebliche Umstände betreffen (a.A. wohl Knappmann in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Hdb, 3. Aufl. 2015, § 14, Rn. 34). Dadurch bürdet man dem Versicherungsnehmer die Beurteilungsbewertung auf, die der Gesetzgeber gerade auf die Versicherer verlagern wollte (Knappmann in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Hdb, 3. Aufl. 2015, § 14, Rn. 28).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis 1.000,- €
Der Streitwert bemisst sich nach dem Fortbestandsinteresse des Versicherungsnehmers an dem Versicherungsvertrag. Dies wird gemäß §§ 3, 9 ZPO pauschaliert mit 42 Monatsprämien von je 24,90 € abzgl. 20 % Feststellungsabschlag angesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
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