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Landgericht Kleve·6 O 256/24·20.05.2025

Kein Stromliefervertrag bei Einspeisezähler; Unterlassung der Zählersperre gegen Grundversorger

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eheleute begehrten negative Feststellung, dass kein Stromliefervertrag zum Vertragskonto bestehe und keine Forderungen aus einer Verbrauchsrechnung geschuldet seien, sowie Unterlassung der Zählersperre. Das LG Kleve gab der Klage überwiegend statt, weil die Beklagte den behaupteten Vertragsschluss (auch im Rahmen der Grundversorgung) und eine Stromentnahme nicht substantiiert dargelegt und bewiesen habe. Die Drohung mit Sperrung/Ausbau des aktuellen Zählers stelle ohne Vertragsgrundlage verbotene Eigenmacht dar und sei zu unterlassen. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nur dem Ehemann zugesprochen; der Antrag bezogen auf den bereits ausgebauten Altzähler war unzulässig.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Feststellung kein Vertrag/keine Forderung, Unterlassung Sperre); im Übrigen teils unzulässig bzw. abgewiesen (Altzähler, Anwaltskosten der Ehefrau).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der nach § 1357 Abs. 1 BGB aus einem Schlüsselgewaltgeschäft mitberechtigte und -verpflichtete Ehegatte hat ein Feststellungsinteresse an der negativen Feststellungsklage, auch wenn der Anspruchsteller vorgerichtlich nur den anderen Ehegatten in Anspruch nimmt.

2

Bei der negativen Feststellungsklage verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen des behaupteten Anspruchs beim Anspruchsteller; die Prozesslage verschiebt die Beweislast nicht.

3

Ein Grundversorger kann sich zur Frage, ob über einen konkreten Zähler Strom entnommen oder eingespeist wurde, nicht zulässig mit Nichtwissen erklären, wenn er für den behaupteten Vertragsschluss bzw. die Stromentnahme darlegungs- und beweisbelastet ist.

4

Die bloße Stellung von Rechnungen und die Mitteilung eines Zählerstandes belegen für sich genommen weder eine tatsächliche Stromentnahme noch einen Vertragsschluss durch konkludentes Verhalten nach den Regeln der Grundversorgung.

5

Die Androhung einer Zählersperre ohne vertragliche Grundlage und ohne Berechtigung nach § 19 StromGVV kann eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht darstellen und einen Unterlassungsanspruch aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB begründen.

Relevante Normen
§ 858 BGB§ BGB § 1357 Abs. 1§ BGB § 862§ StromGVV § 2§ StromGVV § 19§ ZPO § 138 Abs. 4

Leitsatz

1.

Der nach § 1357 Abs. 1 BGB aus einem Schlüsselgewaltgeschäft mitberechtigte und –verpflichtete Ehegatte hat ein Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage, auch wenn sich der Beklagte nur gegen den anderen Ehegatten einer Forderung berühmt.

2.

Der Grundversorger kann sich nicht zulässig mit Nichtwissen erklären, ob über einen Stromzähler Strom eingespeist oder entnommen worden ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass zwischen den Klägern und der Beklagten kein Stromlieferungsvertrag zum Vertragskonto 00 00 00 besteht.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Kläger aus diesem Vertragskonto zustehen, insbesondere keine Ansprüche aus der Rechnung RE000.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an einem der jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, den Zähler mit der Zählernummer 002, auf dem Anwesen des Klägers, …. zu sperren oder auszubauen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.) vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 381,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2024 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Kleve entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500,- €. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger sind Eheleute und Eigentümer der auf der Immobilie A-straße 0, Uedem verbauten Fotovoltaikanlage, mit der sie Strom in das Netz der V GmbH einspeisen. Die Beklagte ist der Strom-Grundversorger in Uedem.

3

Im Haus der Kläger war ein im Eigentum der V GmbH stehender Stromzähler mit der Zählernummer 001 verbaut, den die V GmbH am 18.06.2024 gegen den Stromzähler mit der Zählernummer 002 austauschte. Beim Austausch hatte der ausgebaute Zähler einen Stand von 7951,636. Für die Bereithaltung des Zählers Nr. 001 zahlten die Kläger jährlich 14,- €, letztmals am 16.06.2023 an die Beklagte.

4

Unter dem 25.04.2024 erteilte die V GmbH den Klägern eine Gutschrift für Strom, der nach der erteilten Abrechnung (Anlage K1 = Bl. 7-10 d.A.) über den Zähler Nr. 001 vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 eingespeist worden war.

5

Die Beklagte stellte dem Kläger zu 1.) unter dem 26.03.2024 eine Rechnung über 2.048,21 € (Anlage K3 = Bl. 12-17 d.A.) für einen von ihr behaupteten Stromverbrauch über den Zähler Nr. 001 im Zeitraum vom 01.06.2023 bis zum 31.12.2023. Der Kläger zu 1.) schrieb die Beklagte mehrfach an, dass es sich um einen Einspeisezähler der V GmbH handele, so dass kein Anspruch bestehe. Die Beklagte forderte mehrfach zur Zahlung auf und drohte die Sperrung des Zählers an. Mit Schreiben vom 11.09.2024 (Anlage K17 = Bl. 43/44 d.A.) bestellten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger für den Kläger zu 1.) und forderten die Beklagte auf, von ihrer Forderung von 3.758,51 € und der Androhung der Zählersperrung Abstand zu nehmen.

6

Die Kläger tragen vor:

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Es bestehe kein Vertrag mit der Beklagten zum Vertragskonto Nr. 00 00 00. Die Zähler Nr. 001 und Nr. 002 seien reine Einspeisezähler. Die Beklagte könne keine Zahlung verlangen, weil über die Zähler niemals Strom bezogen worden sei.

8

Zudem seien die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Diese seien höher als im Schreiben vom 11.09.2024 angegeben, weil seinerzeit noch nicht bekannt gewesen sei, dass eine Sperrung des Zählers auch die Klägerin zu 2.) betroffen hätte, so dass zusätzlich eine 0,3fache Erhöhungsgebühr anfalle.

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Die Kläger beantragen,

10

1.)

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festzustellen, dass zwischen den Klägern und der Beklagten kein Stromlieferungsvertrag zum Vertragskonto 00 00 00 besteht;

12

2.)

13

festzustellen, dass der Beklagten keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Kläger aus diesem Vertragskonto zustehen, insbesondere keine Ansprüche aus der Rechnung RE000;

14

3.)

15

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Zähler mit der Zählernummer 001, bzw. nach dessen Wechsel am 18.06.2024 den Zähler mit der Nummer 002, auf dem Anwesen des Klägers, …. zu sperren oder auszubauen,

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und der Beklagten für jedweden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen, dass ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen das Vertretungsorgan der Beklagten festgesetzt wird;

17

4.)

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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 464,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie wendet ein:

22

Die Kläger seien zur Zahlung der abgerechneten Beträge verpflichtet und die Beklagte berechtigt, die Zählersperrung anzudrohen. Zwischen den Parteien bestehe seit dem 01.06.2023 ein Stromlieferungsvertrag, dem die Beklagte das Vertragskonto Nr. 00 00 00 zugeordnet habe. Sie habe keine Kenntnis, welche Art von Zählern bei den Klägern eingebaut seien, schließlich stünden jene – was für sich genommen unstreitig ist – im Eigentum der V GmbH. Nur jene könne als Netzbetreiber entscheiden, welcher Zähler aus welchen Gründen verbaut werde, während der Beklagten als Stromlieferant jegliche Verfügungsgewalt über den Zähler entzogen sei. Sie bestreite daher, dass über die streitgegenständlichen Zähler kein Strom bezogen werden könne. Sie gehe davon aus, dass darüber Strom geliefert werde, wenngleich aktuell durch die vorgelegte Stromrechnung belegt sei, dass die Kläger keinen Strom entnähmen. Die Beklagte sei daher bereit, die Kläger in ihrem Abrechnungssystem in ein sogenanntes „Nullprodukt“ zu überführen und gleichzeitig auch den Netzbetreiber dazu zu bewegen, die Kläger nicht als Kunden zu melden, für welche der Beklagten eine Belieferungspflicht gem. den §§ 36 ff. EnWG obliege, sodass sie den Klägern dann keine Rechnungen mehr übersenden würde, solange jene keinen Strom verbrauchten. Sie gehe außerdem davon aus, dass die Fotovoltaikanlage Strom verbrauche, so dass die Kläger jedenfalls zur Zahlung einer Zählergrundgebühr von 14,- € an sie als Grundversorger verpflichtet seien. Diese Pflicht bestehe stets, wenn kein reiner Einspeisezähler verbaut sei. Sie bestreite, dass die V GmbH von den Klägern für den Zähler eine Nutzungsgebühr beanspruche.

23

Der Beklagten ist die Klageschrift der zunächst beim Amtsgericht Kleve anhängig gemachten Klage am 06.11.2024 (PZU Bl. 68/69 d.A.) zugestellt worden. Das Amtsgericht Kleve hat die Klage auf Antrag der Kläger mit Beschluss vom 26.11.2024 – 35 C 273/24 (Bl. 70 d.A.) an das Landgericht Kleve verwiesen. Die Kammer hat mit Verfügung vom 09.04.2024 (Bl. 173 d.A.) Hinweise erteilt.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist zu dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Teil zulässig und begründet. Die weitergehende Klage ist teils unzulässig und teils unbegründet.

26

I.

27

Die Klage ist unzulässig, soweit die Kläger beantragen, dass die Beklagte unterlassen soll, den Zähler Nr. 001 auszubauen oder zu sperren. Insoweit fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Der Zähler Nr. 001 kann unstreitig nicht mehr gesperrt oder ausgebaut werden, weil er unstreitig bereits am 18.06.2024 ausgebaut worden ist.

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Die weitergehende Klage ist zulässig. Insbesondere sind die negativen Feststellungsanträge (Klageanträge Nr. 1 und Nr. 2) zulässig. Es besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil sich die Beklagte gegenüber beiden Klägern entsprechender Ansprüche berühmt, obwohl sie ihre vorgerichtliche Korrespondenz stets nur an den Kläger zu 1.) gerichtet hat. Dass die Beklagte sich aber dennoch gegenüber beiden Klägern dieser Ansprüche berühmt, folgt zum einen aus ihrem Vorbringen im Prozess und zum anderen auch daraus, dass Stromlieferungsverträge Schlüsselgewaltgeschäfte sind, die gemäß § 1357 Abs. 1 BGB auch dann beide Eheleute berechtigen und verpflichten, wenn nur einer von ihnen Vertragspartner ist (BGH, Beschluss vom 24.04.2013 – XII ZR 159/12 = NJW-RR 2013, 897, Rn. 5; Busche in: Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2018, § 2 StromGVV, Rn. 5).

29

II.

30

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie überwiegend begründet.

31

1.)

32

Die Kläger haben Anspruch auf die Feststellung, dass mit der Beklagten kein Stromlieferungsvertrag zum Vertragskonto Nr. 00 00 00 besteht. Es besteht kein Stromlieferungsvertrag zwischen der Beklagten und den Klägern (oder zwischen der Beklagten und einem der Kläger, was den anderen Kläger nach § 1357 Abs. 1 BGB mitberechtigen und -verpflichten würde).

33

Die Beklagte ist für den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit den Klägern darlegungs- und beweisbelastet, weil eine negative Feststellungsklage die Darlegungs- und Beweislast nicht verändert (BGH, Urteil vom 24.02.2016 – XII ZR 5/15 = NJW 2016, 1441, 1442, Rn. 25; Roth in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 256, Rn. 96, m.w.N.).

34

Die Beklagte legt den von ihr zum 01.06.2023 behaupteten Abschluss eines Stromlieferungsvertrages nicht hinreichend substantiiert dar. Es fehlt jedes tatsächliche Vorbringen dazu, wie der Stromlieferungsvertrag abgeschlossen worden sein soll. Dass die Beklagte der Grundversorger in Uedem ist, genügt allein nicht, da man nicht gezwungen ist, den Vertrag mit dem Grundversorger abzuschließen.

35

Aber auch ein Vertragsschluss im Wege der Grundversorgung ist nicht hinreichend dargetan. Es wird weder behauptet, der Vertrag sei nach § 2 Abs. 1 S. 1 StromGVV in Textform geschlossen worden, noch wird ausdrücklich vorgetragen, dass der Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV durch Entnahme von Strom zustandegekommen sein soll. Auch eine Bestätigung nach § 2 Abs. 1 S. 2 StromGVV wird nicht behauptet. Die Beklagte behauptet selbst eine Stromentnahme über die Zähler Nr. 001 und Nr. 002 nicht hinreichend. Die Kläger behaupten substantiiert unter Vorlage einer Gutschrift der V GmbH, aus welcher die Einspeisung über den streitgegenständlichen Zähler hervorgeht, dass sie über jenen nur Strom ins Netz der V GmbH einspeisen. Die Beklagte trägt dagegen nur vor, sie wisse nicht genau, was für ein Zähler verbaut sei, da jener der V GmbH gehöre. Damit trägt die Beklagte letztlich vor, sie wisse nicht, ob die Kläger über jenen Zähler Strom verbrauchen. Ein solches Vorbringen mit Nichtwissen ist ihr aber bereits deswegen verwehrt, weil sie insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2009 – III ZR 333/08, juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 08.06.1988 – IVb ZR 51/87, juris, Rn. 25). Ihr Vorbringen ist daher mangels Substanz prozessual unbeachtlich. Das gilt auch für ihre Behauptung, sie gehe davon aus, dass die Fotovoltaikanlage Strom verbrauche. Selbst wenn man das als wahr unterstellt, folgt daraus nicht, dass dieser Verbrauch über den streitgegenständlichen Zähler erfasst wird oder dass der Strom von der Beklagten bezogen wird.

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Selbst wenn man – anders als die Kammer – davon ausgeht, die Beklagte habe den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages im Wege der Stromentnahme in § 138 ZPO genügender Weise ordnungsgemäß dargetan, so ist sie jedenfalls beweisfällig. Sie bietet keinen tauglichen Beweis für einen Vertragsschluss oder eine Stromentnahme durch die Kläger an. Aus den Abrechnungen der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Kläger diese Menge Strom von der Beklagten bezogen haben, sondern nur dann die Beklagte diese Menge Strom in Rechnung gestellt hat. Auch aus dem Zählerstand ergibt sich nicht, dass der Strom von den Klägern verbraucht worden ist, da die Kläger behaupten, die gezählte Menge Strom eingespeist zu haben. Dem bloßen Zählerstand lässt sich nicht entnehmen, ob der Strom von den Klägern verbraucht oder von ihnen eingespeist worden ist. Anderen Beweis bietet die Beklagte nicht an. Beweiserhebungen von Amts wegen sind vorliegend durch das Gericht nicht geboten. Die Kammer hat die Parteien auch darauf hingewiesen, keinen Beweis von Amts wegen zu erheben.

37

Ob die Kläger verpflichtet sind oder gewesen sind, für die eingebauten Zähler ein Entgelt von 14,- € an die Beklagte zu zahlen, kann hier offenbleiben. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung von Nutzungsentgelten für einen Stromzähler begründet allein keinen Stromliefervertrag. Sie könnte sich auch aus einem Mietvertrag über den Zähler oder einem Netznutzungsvertrag ergeben.

38

2.)

39

Die Kläger haben Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagten gegen sie im Zusammenhang mit dem Vertragskonto Nr. 00 00 00, insbesondere aus der Rechnung Nr. RE000 keine Zahlungsansprüche gegen sie zustehen.

40

Aus den unter II. 1.) dargelegten Gründen besteht zwischen den Parteien kein Stromliefervertrag, aus welchem die Beklagte gegen die Kläger Zahlungsansprüche aus §§ 433 Abs. 2, 1357 Abs. 1 BGB haben könnte.

41

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes für den Zähler Nr. 002. Weil eine negative Feststellungsklage die Darlegungs- und Beweislast nicht verändert (BGH, Urteil vom 24.02.2016 – XII ZR 5/15 = NJW 2016, 1441, 1442, Rn. 25; Roth in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 256, Rn. 96, m.w.N.), ist die Beklagte auch darlegungs- und beweisbelastet, soweit sie sich eines Anspruchs auf ein Nutzungsentgelt für den Zähler berühmt. Die unstreitige Zahlung von 14,- € Zählernutzungsentgelt vom 16.06.2023 führt nicht zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast. Diese Zahlung bezog sich nicht auf den streitgegenständlichen Zähler, sondern wurde für den am 18.06.2024 unstreitig ausgebauten Zähler gezahlt.

42

Die Beklagte hat einen Anspruch auf ein Nutzungsentgelt von 14,- € für den Zähler Nr. 002 nicht dargetan. Den Abschluss eines Netznutzungsvertrages (§ 20 EnWG) mit den Klägern hat sie nicht dargelegt. Gemäß § 20 Abs. 1a S. 1 EnWG wird der Netznutzungsvertrag mit dem „Energieversorgungsunternehmen“ geschlossen, aus dessen Netz die Stromentnahme bzw. in dessen Netz die Stromeinspeisung erfolgen soll. Energieversorgungsunternehmen im Sinne des EnWG ist gemäß § 3 Nr. 18 EnWG aber nicht nur der Lieferant, sondern auch der Netzbetreiber (Kment, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 20, Rn. 37). Netzbetreiber – und damit Unternehmen, in dessen Netz der Strom eingespeist wird – ist aber nicht die Beklagte, sondern die V GmbH, die auch unstreitig Eigentümer des Zählers ist und die jenen auch unstreitig bei den Klägern eingebaut hat. Ob die V GmbH von den Klägern für die Zählernutzung ein Entgelt beansprucht, ist unerheblich. Grundsätzlich werden für Einspeisungen keine Netznutzungsentgelte erhoben (Assmann/Purucker in: BeckOK-EnWG, 14. Edition 01.03.2025, § 20, Rn. 53, m.w.N.). Unabhängig wird die Beklagte nicht dadurch Vertragspartner der Kläger, wenn die V GmbH als Vertragspartner der Kläger Leistungen unentgeltlich zur Verfügung stellt. Wie bereits oben ausgeführt, ergibt sich nichts anderes daraus, dass die Kläger für den am 18.06.2024 ausgebauten Zähler ein Nutzungsentgelt an die Beklagte gezahlt haben. Jener befindet sich unstreitig nicht mehr vor Ort. Ein etwaiges Vertragsverhältnis hinsichtlich des „alten“ Zählers besitzt keine Aussagekraft darüber, ob für den am 18.06.2024 eingebauten Zähler ein Vertrag zwischen den Parteien besteht. Den Abschluss eines Mietvertrages über den streitgegenständlichen Zähler behauptet die Beklagte selbst nicht und legt auch nicht dar, wie ein solcher denn zustandegekommen sein soll.

43

Die Beklagte hat gegen die Kläger auch keine Zahlungsansprüche aus der Rechnung Nr. RE000. Wie bereits ausgeführt hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend dargetan, jedenfalls aber nicht bewiesen, dass sie die abgerechnete Strommenge an die Kläger geliefert hat.

44

Ein etwa in der Rechnung mit enthaltenes Nutzungsentgelt für den „alten Zähler“ haben die Kläger nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bereits gezahlt, so dass ein etwaiger Anspruch insoweit jedenfalls nach § 362 BGB erfüllt ist und jedenfalls nicht mehr besteht.

45

3.)

46

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 862 Abs. 1 S. 2 BGB, dass diese es unterlässt, den Stromzähler Nr. 002 zu sperren und/oder auszubauen.

47

Die Kläger sind Besitzer (§§ 854 Abs. 1, 866 BGB) des in ihrem Haus eingebauten Stromzählers, der im Eigentum der V GmbH steht. Diesen Besitz stört die Beklagte durch verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB, indem sie dessen Sperrung (Schreiben vom 17.07.2024, vom 12.08.2024 und vom 05.09.2024) angedroht hat, ohne dazu nach § 19 StromGVV berechtigt zu sein. An einer Berechtigung nach § 19 StromGVV fehlt es bereits deswegen, weil hinsichtlich dieses Zählers kein Vertragsverhältnis mit der Beklagten besteht. Es besteht die Gefahr weiterer Störungen durch die Beklagte, wie sich an der Mehrzahl der Schreiben und insbesondere der im Schreiben vom 05.09.224 enthaltenen Androhung zeigt, die Sperre gerichtlich durchzusetzen.

48

Die Androhung der Ordnungsmittel zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs folgt aus § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

49

4.)

50

Die Klägerin zu 2.) hat keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gegen die Beklagte. Ihr sind solche nicht entstanden, weil ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich ausschließlich für den Kläger zu 1.) tätig geworden sind. Jene haben sich im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 11.09.2024 ausdrücklich nur für den Kläger zu 1.) bestellt. Die Klägerin zu 2.) war damit nicht Auftraggeberin des vorgerichtlichen Mandates, so dass die Kläger keine Gesamtschuldner der Anwaltskostenforderung nach § 7 Abs. 2 RVG sind.

51

Der Kläger zu 1.) dagegen hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 381,40 € aus §§ 823 Abs. 2, 858 BGB.

52

Die angedrohte Zählersperre war aus den unter II. 3.) ausgeführten Gründen verbotene Eigenmacht. § 858 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08, juris, Rn. 15; Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 823, Rn. 65). Die Beklagte handelte auch jedenfalls fahrlässig im Sinne von §§ 823 Abs. 2 S. 2, 276 BGB. Bei Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt hätte sie die Sperre nicht ohne weitergehende Prüfung androhen dürfen. Wie § 19 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 StromGVV zu entnehmen ist, muss der Grundversorger von selbst prüfen, ob eine Zuwiderhandlung durch einen Kunden erfolgt ist und ob deren Schwere eine Zählersperre rechtfertigen kann. Eine solche ordnungsgemäße Prüfung durch die Beklagte ist vorliegend weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Klägerseits war ihr vorab mehrfach mitgeteilt worden, dass über den Zähler kein Strom von der Beklagten bezogen, sondern vielmehr Strom ins Netz der V GmbH eingespeist wird. Diese Schreiben hat die Beklagte aber sämtlich schlicht ignoriert.

53

Der zugrundegelegte Gegenstandswert von bis 4.000,- € für das vorgerichtliche Tätigwerden begegnet keinen Bedenken. Für eine Zählersperre wird üblicherweise ein Gegenstandswert von 6 Monatsabschlägen zugrundegelegt (Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl. 2022, Rn. 2.1239 und 2.1243) und die Beklagte hat in der Rechnung vom 26.03.2024 einen Monatsabschlag von 565,- € festgesetzt. Die abgerechnete 1,3fache Gebühr nebst 20,- € Postpauschale ist nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht zu beanstanden. Eine weitere 0,3fache Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG kann allerdings nicht ersetzt verlangt werden. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger sind außergerichtlich ausschließlich für den Kläger zu 1.) tätig geworden. Sie haben sich im Anwaltsschreiben vom 11.09.2024 ausdrücklich nur für den Kläger zu 1.) bestellt. Sie waren daher im vorgerichtlichen Mandant nicht für mehrere Auftraggeber im Sinne von Nr. 1008 VV RVG tätig. Ob der Kläger zu 1.) wegen des Einspeisens mit der Fotovoltaikanlage vorsteuerabzugsberechtigt sind, kann hier offenbleiben, da nur der Nettobetrag ersetzt verlangt wird.

54

5.)

55

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Klage ist gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO mit der Zustellung der Klageschrift am 06.11.2024 rechtshängig geworden. Wegen § 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 262 PO beginnt die Verzinsungspflicht am Tag nach der Zustellung der Klageschrift.

56

III.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.

58

IV.

59

Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

60

V.

61

Streitwert:              23.730 €

62

Der Streitwert des Rechtsstreits folgt aus § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 S. 1 ZPO. Bei negativen Feststellungsklagen ist kein Abschlag vorzunehmen gegenüber dem Streitwert der gegenläufigen Leistungsklage. Bei einem Stromliefervertrag als Dauerschuldverhältnis ist daher gemäß § 9 S. 1 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreswert der Vertragsleistungen abzustellen. Dieser ist hier anhand des von der Beklagten festgesetzten Monatsabschlages von 565,- € zu schätzen. Das 42fache dieses Abschlages ergibt 23.730,- €. Die übrigen Anträge sind nicht mit eigenständigen Streitwerten zu versehen, weil das Interesse an ihnen mit dem vorstehenden wirtschaftlich identisch ist.

63

Die Kammer ist nicht nach § 62 S. 1 GKG verpflichtet, den Streitwert auf 7.247,89 € festzusetzen, wie es das Amtsgericht Kleve in seinem Beschluss vom 28.10.2024 getan hat, auch wenn es jenen Streitwert seinem Verweisungsbeschluss vom 26.11.2024 zugrundegelegt hat. Die Bindung nach § 62 S. 1 GKG bewirkt nur, dass die Kammer keinen Streitwert festsetzen darf, der 5.000,01 € unterschreitet, weil die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichts nur von dieser Schwelle abhängt (OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2009 - 2 W 16/09, juris, Rn. 8; Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 62 GKG, Rn. 8). Oberhalb dieser Schwelle ist die Kammer in ihrer Wertfestsetzung wegen § 63 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 Fall 2, Abs. 3 GKG nicht an den vom Amtsgericht festgesetzten Wert gebunden.

64

(Unterschrift)