Feuerversicherung: Bindung an Sachverständigenverfahren im Urkundenprozess
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte im Urkundenprozess von zwei Mitversicherern Restentschädigung nach einem Brand. Streitpunkt war u.a., ob die im vereinbarten Sachverständigenverfahren übereinstimmend festgestellte Schadenshöhe die Mitversicherer bindet und ob Einwendungen hiergegen im Urkundenprozess zulässig sind. Das LG bejahte die Bindungswirkung und verurteilte die Beklagten weitgehend zur Zahlung; Einwände zur Fehlerhaftigkeit der Gutachten seien im Urkundenprozess nicht mit zulässigen Beweismitteln führbar und ins Nachverfahren zu verweisen. Vertragszinsen ab Schadensanzeige wurden nur in schlüssig berechneter Höhe zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten nur teilweise.
Ausgang: Zahlungs- und Zinsklage weitgehend zugesprochen; weitergehende Zins- und Nebenforderungen abgewiesen, Einwendungen der Beklagten ins Nachverfahren verwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Haben die Parteien in der Feuerversicherung ein Sachverständigenverfahren vereinbart und gelangen die Sachverständigen zu übereinstimmenden Feststellungen, sind diese Feststellungen zur Schadenshöhe grundsätzlich verbindlich, sofern keine erhebliche offensichtliche Abweichung von der wirklichen Sachlage nachgewiesen wird.
Beruft sich der Versicherer auf den Wegfall der Bindungswirkung eines Sachverständigengutachtens, trägt er nach der vertraglichen Ausgestaltung des Sachverständigenverfahrens die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Verbindlichkeit.
Im Urkundenprozess sind Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit sachverständiger Feststellungen unstatthaft, wenn sie nur durch Sachverständigenbeweis geklärt werden können; sie sind dem Nachverfahren vorzubehalten (§ 599 Abs. 1 ZPO).
Ein Privatgutachten ist im Urkundenprozess hinsichtlich seiner inhaltlichen Bewertungen kein taugliches Urkundenbeweismittel, da Sachverständigenbeweis nicht durch schriftliche Gutachten ersetzt werden kann.
Eine vertragliche Verzinsung der Entschädigung ab Schadensanzeige kann unabhängig von der Fälligkeit der Entschädigungsleistung beginnen, wenn die Bedingungen den Zinsbeginn nicht an die Fälligkeit knüpfen.
Tenor
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.417.659,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 945.106,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an die Klägerin vertragliche Zinsen in Höhe von EUR 457.790,47 zu zahlen.
4. Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an die Klägerin vertragliche Zinsen in Höhe von EUR 305.193,65 EUR zu zahlen.
5. Die Beklagten werden ferner verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 12.991,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2021 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, weitere 3.711,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2021 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1) zu 60 %, die Beklagte zu 2) zu 40 %.
8. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
9. Den Beklagten bleibt die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Urkundenprozess Versicherungsleistungen nach einem Brandereignis am 28.12.2016.
Am 31.05.2010 schloss die Klägerin über einen Makler eine Feuerversicherung. Hauptversicherer war die J. zu einem Anteil von 50 %; die Beklagte zu 1. haftet zu 30 % und die Beklagte zu 2. zu 20 % (Bl. 52). Der Versicherung liegen der Versicherungsschein Nr. GSV 40/0056/9534509 vom 16.06.2016 (Bl. 49), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB 87/08, Bl. 54 ff.) und das „Makler-Wording“ (Bl. 19) zugrunde. Unter Punkt B.8.2 (Bl. 43) heißt es u.a.
B.8.2 Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:
1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.
Die Versicherung der Betriebseinrichtung erfolgte zum Neuwert. Die Versicherungssumme für Vorräte bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungswert (§ 5 Zif. 2 und 3 AFB).
Die Klägerin stellt in ihrem Werk in Q. Leiterplatten her. Das Betriebsgelände besteht aus der Außenlagenfertigung („Werk 1“) sowie zum anderen aus einem Innenlagenwerk („Werk 2“). Am 28. Dezember 2016 kam es in Werk 2 zu einem Brand, der nahezu die vollständige Zerstörung des Werks 2 verursachte. Dabei beschädigte der Brand nicht nur das Gebäude, sondern auch die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung der Klägerin („TKBE“) sowie die Vorräte der Klägerin im Werk 2. Am gleichen Tag zeigte sie den Schaden gegenüber dem Versicherungsmakler an. Am 30.12.2016 vereinbarten die Parteien die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens. Hierzu heißt es in den AFB, dort § 15 (ähnlich unter B.9.2. des „Makler-Wordings“):
Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird.
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsansprüche sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
[…]
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer gemäß den §§ 11, 12 die Entschädigung.
Von Klägerseite wurde sodann NK. und von Beklagtenseite (unter Führung der PG.) AX. benannt. Während des Sachverständigenverfahrens wurden durch die Versicherer wie folgt Abschlagszahlungen auf den gesamten Schaden geleistet:
| Datum | Zahlung |
| 23.01.17 | 4.900.000 |
| 21.04.17 | 5.000.000 |
| 27.06.17 | 5.000.000 |
| 30.10.17 | 5.700.000 |
| 30.01.18 | 2.000.000 |
| 26.02.18 | 2.000.000 |
| 10.05.18 | 4.500.000 |
Beide Sachverständige bezifferten in ihren abschließenden Gutachten vom 13.11.2019 den Schaden an der TKBE übereinstimmend auf 32.760.782,00 EUR und den Schaden an den Vorräten auf 1.164.751 EUR. Bereits im Vorfeld leisteten die PG. und die Beklagten Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 28.400.000,00 EUR auf den TKBE-Schaden und in Höhe von 700.000,00 EUR auf den Schaden an den Vorräten. Nach Gutachtenerstellung zahlte die PG. die auf sie entfallende Differenz, die Beklagten zahlten hingegen nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2020 wurden die Beklagten zu Zahlung des Restbetrages unter Fristsetzung bis zum 20.11.2020 aufgefordert. Mit weiterem Schreiben vom 25.11.2020 wurden die Beklagten unter Nachfristsetzung bis zum 27.11.2020 erneut zur Zahlung aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht,
aufgrund des Sachverständigenverfahrens stünde der Schaden fest; er sei wie von den Sachverständigen beziffert eingetreten. Die Beklagten seien an die Regulierungsentscheidung der PG. gebunden. Einwendungen könnten die Beklagten nicht mehr erheben, da dies nur der PG. zugestanden habe. Aus der vertraglichen Regelung B.8.2 folge, dass nur die PG. als „Hauptversicherer“ Regulierungsentscheidungen treffen könne. Dies entspräche auch der Handelssitte, jedenfalls der Verkehrssitte. Der offenstehende Betrag sei aufgrund der vertraglichen Abrede ab Schadensmeldung mit 4 % zu verzinsen (Klageanträge 3 und 4).
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.417.659,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 zu zahlen;
2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 945.106,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 zu zahlen;
3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin vertragliche Zinsen in Höhe von EUR 459.049,61 zu zahlen;
4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin vertragliche Zinsen in Höhe von EUR 306.033,07 zu zahlen;
5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin die Kosten des vorprozessualen Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von EUR 16.702,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 zu erstatten;
6. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Klägerin die Kosten des vorprozessualen Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von EUR 12.991,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen,
hilfsweise, ihr die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
Sie sind der Ansicht,
die Feststellungen der Sachverständigen seien nicht bindend. Hierzu behauptet sie, diese seien falsch, da sie von falschen Anknüpfungstatsachen ausgehen und falsche Schlüsse ziehen würden. Insgesamt läge sogar eine Überzahlung vor. Auch sei sie nicht an die Regulierungsentscheidung der PG. gebunden. Eine Bindung folge nicht aus der Führungsklausel Zif. B.8.2. Diese sei auch konkludent abbedungen worden. Das Urkundenverfahren sei unzulässig. Die Sachverständigengutachten seien kein zulässiges Beweismittel im Urkundenverfahren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 1.417.659,90 EUR und gegen die Beklagte zu 2) von 945.106,60 EUR aus §§ 1 Zif. 1 lit a), 2, 5 Zif. 2 lit a) AFB. Zur Geltendmachung dieses Anspruchs ist sie nicht aufgrund der Prozessführungsklausel an der Geltendmachung des Anspruchs gehindert, weil gegen den führenden Versicherer, die J., nach Zahlung durch diese kein Anspruch mehr besteht, mithin ein Prozess gegen diese der Abweisung unterläge, ohne dass eine Klärung im Verhältnis zu den Beklagten möglich wäre.
1.
Das Verfahren wird zulässig als Urkundenprozess geführt. Die Klägerin hat erklärt, im Urkundenprozess klagen zu wollen, § 593 ZPO. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Der Urkundenprozess ist auch grundsätzlich statthaft, da ein Zahlungsanspruch eingeklagt wird und jedenfalls eine Indizurkunde vorliegt. Als solche genügt bereits der Versicherungsschein, da dieser das hier relevante Rechtsverhältnis belegt.
2.
Die Klage ist schlüssig. Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus §§ 1 Zif. 1 lit a), 2, 5 Zif. 2 lit a) AFB. Der Eintritt des Versicherungsfalles und die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten sind gegeben und wird auch seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Der Kläger hat die Höhe des Entschädigungsanspruchs schlüssig dargelegt. Die Parteien haben unstreitig vereinbart, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden soll. § 15 Zif. 1 und 6 AFB bestimmen, dass diese Feststellungen verbindlich sind. Unstreitig haben die Sachverständigen übereinstimmend einen Schaden von 32.760.782,00 EUR (TKBE) und 1.164.751 EUR (Vorräte) festgestellt. Unstreitig haben die PG. und die Beklagten hierauf 28.400.000,00 EUR auf den TKBE-Schaden und in Höhe von 700.000,00 auf den Vorratsschaden gezahlt, so dass der eingeklagte Betrag noch offensteht.
Die Feststellungen der Sachverständigen binden grundsätzlich die Beklagten, da es sich um übereinstimmende Feststellungen der Sachverständigen im Sachverständigenverfahren handelt. Dies hat der Kläger schlüssig dargelegt. Er hat dargelegt, dass das Sachverständigenverfahren vereinbart worden ist und die Sachverständigen übereinstimmend die genannten Beträge festgestellt haben (§ 15 Zif. 1, Zif. 6 AFB). Eine fehlende Bindungswirkung haben die Beklagten darzulegen und ggf. zu beweisen.
Die Klägerin kann auch den veranschlagten Neuwert verlangen. Dieser ist grds. der versicherte Wert. Hierzu heißt es in § 11 Zif. 5 AFB:
5. Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1 a) und Nr. 2 a)) der Versicherungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Absatz 2) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird;
b) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die zerstört worden oder abhanden gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen; nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Kraft- oder Arbeitsmaschinen können Kraft- oder Arbeitsmaschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
c) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
Es ist unstreitig geblieben, dass die Klägerin die beschädigten Gegenstände neu angeschafft hat (Bl. 4).
3.
Die Klägerin hat sämtliche beweisbedürftigen, den Anspruch begründenden Tatsachen durch Urkunden bewiesen. Einzig relevanter streitiger Punkt ist die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen. Diese hat die Klägerin jedoch nicht zu beweisen. Nach der Konzeption des § 15 AFB (vgl. auch § 84 VVG) hat derjenige die fehlende Bindungswirkung zu beweisen, der sich auf diese beruft.
Fehl geht der Einwand der Beklagten, dass Urkundenverfahren sei unstatthaft, da die Sachverständigengutachten kein taugliches Beweismittel seien. Dabei übergehen die Beklagten, dass lediglich streitige Tatsachen zu beweisen sind. Die Klägerin hat aufgrund des § 15 Zif. 6 AFB lediglich die Bindungswirkung der gutachterlichen Feststellungen darzulegen und ggf. zu beweisen. Diese tritt bereits ein, wenn das Sachverständigenverfahren gewählt worden ist, die wesentlichen Verfahrensvorschriften gewahrt wurden und die Sachverständigen zu identischen Ergebnissen kamen. Ggf. zu beweisen ist mithin nur die Erklärung der Sachverständigen über die eingetretene Schadenshöhe. All dies ist jedoch unstreitig, weswegen das Sachverständigengutachten nicht als Beweismittel herangezogen werden muss. Die inhaltliche Richtigkeit der gutachterlichen Erklärung über die Schadenshöhe hat die Klägerin nicht zu beweisen. Ihrer bedarf es zur Schlüssigkeit der Klage nicht.
4.
Die Beklagte dringt mit ihren Einwendungen nicht im Urkundenprozess durch, da sie in der gewählten Verfahrensart unstatthaft sind. Den Beklagten ist die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten, § 599 Abs. 1 ZPO.
Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass die Feststellungen der Sachverständigen falsch seien. Der Einwand ist zwar grundsätzlich erheblich, da er die Bindungswirkung der Feststellungen entfallen lassen kann und dann die Höhe des Anspruchs wiederum seitens der Klägerin zu beweisen wäre. Die Beklagten sind auch aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 15 AFB darlegungs- und beweisbelastet. Der Einwand ist jedoch im Urkundenverfahren unstatthaft, da die Beklagten diesen nicht mithilfe der zulässigen Beweismittel (§ 595 Abs. 2 ZPO) beweisen können. Die Frage, ob die gutachterlichen Feststellungen zutreffend sind, ist nur mithilfe eines Sachverständigen zu klären. Das seitens der Beklagten eingereichte Gutachten des Sachverständigen GE. kann den notwendigen Beweis nicht erbringen. Es handelt sich nicht um ein zulässiges Beweismittel. Sachverständigengutachten sind, auch wenn sie verschriftlich sind, bzgl. der inhaltlichen Feststellungen keine Urkunden, da damit die Vorschriften des Urkundenbeweises umgangen werden könnten (BGH NJW 2008, 523).
5.
Der Anspruch ist jedenfalls nach Ablauf der anwaltlichen bis zum 20.11.2020 gesetzten Frist zu verzinsen, § 288 BGB.
II.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von 457.790,47 EUR (Bekl. zu 1.) bzw. 305.193,65 EUR (Bekl. zu 2.) Zinsen aus § 16 Zif. 2 AFB. Die weitergehende Klage ist unschlüssig, mithin unbegründet. Diesbezüglich ist die Klage durch Sachurteil abzuweisen, § 597 Abs. 1 ZPO.
Nach § 16 Zif. 2 AFB ist die Entschädigung seit Anzeige des Schadens mit mind. 4 % zu verzinsen. Anzeige des Schadens war am 28.12.2016. Der Gesamtschaden betrug 33.925.533,00 EUR, wovon ein Selbstbehalt in Höhe von 100.000,00 EUR abzuziehen war. Mithin war der Betrag in Höhe von 33.825.533,00 EUR ab dem 29.12.2016 (einschließlich), da es sich um eine Ereignisfrist handelt, unter Berücksichtigung der Teilzahlungen gemäß nachfolgender Aufstellung zu verzinsen:
| Zinsbeginn | Zinsende | Teilzahlung (jeweils am Tag des Zinsbeginns erfolgt) | Restforderung | Zinstage | 4 % Zinsen |
| 29.12.16 | 22.01.17 | (-) | 33.825.533,00 | 25 | 92.642,31 |
| 23.01.17 | 20.04.17 | 4.900.000 | 28.925.533,00 | 88 | 278.953,09 |
| 21.04.17 | 26.06.17 | 5.000.000 | 23.925.533,00 | 67 | 175.672,41 |
| 27.06.17 | 29.10.17 | 5.000.000 | 18.925.533,00 | 125 | 259.253,88 |
| 30.10.17 | 29.01.18 | 5.700.000 | 13.225.533,00 | 92 | 133.342,36 |
| 30.01.18 | 25.02.18 | 2.000.000 | 11.225.533,00 | 27 | 33.215,28 |
| 26.02.18 | 09.05.18 | 2.000.000 | 9.225.533,00 | 73 | 73.804,26 |
| 10.05.18 | 20.11.20 | 4.500.000 | 4.725.533,00 | 926 | 479.084,65 |
| Gesamt | 28.400.000 | 1.525.968,24 | |||
| Davon entfallend auf Beklagte zu 1. | 30 % | 457.790,47 | |||
| Davon entfallend auf Beklagte zu 2. | 20 % | 305.193,65 | |||
Der Zinsanspruch ist auch fällig. Gem. § 16 Zif. 1 AFB hat die Auszahlung der Entschädigung innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen, nachdem die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt wurde. Dies war erst mit Fertigstellung der Gutachten am 13.11.2019 der Fall, denn die feststellende Wirkung des Gutachtens tritt mit Zugang bei den Parteien ein (§ 318 Abs. 1 BGB, Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021 Rn. 29, VVG § 84 Rn. 29). Wurde ein Sachverständigenverfahren vereinbart, so wird vor dessen Abschluss der Entschädigungsanspruch auch nicht fällig, § 14 Abs. 1 VVG (Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, VVG § 84 Rn. 32).
Die Fälligkeit berührt jedoch nicht den Zeitpunkt des Zinsbeginns. Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem der Gläubiger berechtigt ist, die Erfüllung zu fordern. Einen unmittelbaren Einfluss auf den Zeitpunkt des Zinsbeginns besteht nicht. Die AFB bestimmen in § 16 Zif. 2 den Fälligkeitszeitpunkt auch nicht als Zinsbeginn. Es wird vielmehr nur die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs geregelt.
Die Verzinsung entfällt nicht teilweise aufgrund der Bestimmungen über die Auszahlung der sog. Neuwertspitze, § 16 Zif. 4 AFB. Die Vorschrift bestimmt den Auszahlungszeitpunkt der Entschädigung, mithin die Fälligkeit, nicht jedoch den Zinsbeginn.
Die Klägerin hat alle anspruchsbegründenden beweisbedürftigen Tatsachen mit zulässigen Beweismitteln bewiesen (s.o.). Einwendungen der Beklagten gegen die Schadenshöhe sind als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.
III.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB, allerdings in Höhe von insgesamt 24.536,49 EUR gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Im Übrigen ist die Klage unschlüssig. Gem. § 308 ZPO waren die Beklagten darüber hinaus jeweils nicht zu mehr zu verurteilen, als durch die Klägerin beantragt worden ist, so dass die Beklagte zu 1. nicht zu mehr als 16.702,13 EUR (davon in Höhe von 12.991,11 EUR als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2.) und die Beklagte zu 2 nicht zu mehr als 12.991,11 EUR (als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1.) zu verurteilen war.
Die Beklagten befanden sich im Verzug, nachdem sie trotz Fälligkeit auf die Aufforderung der Klägerin zur Zahlung (vgl. Bl. 10) nicht gezahlt haben.
Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin handelt es sich jedoch um eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Wann eine und wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, bestimmt das Gesetz nicht. Die Abgrenzung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall vorzunehmen. Dabei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend (BGH NJW 1995, 1431, beck-online m.w.N.). Die anwaltliche Tätigkeit muss also aufgrund eines einheitlichen Auftrages erfolgen, sich im gleichen Rahmen halten, zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen einen inneren Zusammenhang haben und in der Zielsetzung übereinstimmen (HK-RVG/Klaus Winkler, 8. Aufl. 2021, RVG § 15 Rn. 4).
Dies ist vorliegend der Fall. Der Anwalt der Klägerin wurde gegen die Beklagten aufgrund eines einheitlichen Auftrags zur Durchsetzung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen gegen die Beklagten tätig, wobei die Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis (dem Versicherungsvertrag) resultieren (vgl. auch HK-RVG/Klaus Winkler, 8. Aufl. 2021, RVG § 15 Rn. 76). Dem steht nicht entgegen, dass mehrere Anspruchsgegner, die nicht gesamtschuldnerisch haften, in Anspruch genommen werden. Maßgebend ist, ob der Rechtsanwalt die Ansprüche gegen die verschiedenen Störer derart einheitlich bearbeiten kann, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (BGH NJW 2011, 155 Rn. 17). Für die Frage des inneren Zusammenhangs ist darauf abzustellen, ob die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH NJW 2011, 155 Rn. 18, beck-online). Es kommt auch nicht darauf an, dass aufgrund der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten der Anspruchsgegner die Ansprüche unterschiedlichen Verlauf nehmen können. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Anspruchsgegner auf die gleichgerichteten Aufforderungsschreiben nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (BGH NJW 2011, 155 Rn. 19, beck-online). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.
Es handelt sich jedoch um mehrere Gegenstände. Gegenstandsverschiedenheit liegt u.a. vor, wenn ein gegen mehrere Personen gerichtetes Rechtschutzbegehren jeden Gegner selbstständig betreffende – wenn auch inhaltsgleiche – Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann, oder anders ausgedrückt, die nicht nur dadurch durch alle zu erfüllen sind, dass nur einer der Schuldner die Leistung erbringt (OLG Köln NJOZ 2015, 817). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagten haften nicht gesamtschuldnerisch für die bestehende Forderung aus Versicherungsvertrag.
Der Gegenstandswert mehrerer Gegenstände wird innerhalb einer Angelegenheit addiert, § 22 Abs. 1 RVG. Hieraus ist sodann die einheitliche Gebühr zu errechnen. Der treffende Gegenstandswert ist mithin mit 2.362.766,50 EUR zu veranschlagen.
Bei der anzusetzenden Geschäftsgebühr ist ein Hebesatz von 2,1 angemessen. Bei der Bestimmung des Hebesatzes sind die Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, § 14 Abs. 1 RVG. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass ein erheblicher siebenstelliger Betrag Gegenstand der Beauftragung war. Die Angelegenheit berührt unmittelbar die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin. Der Sachverhalt der Angelegenheit ist umfangreich, da sich der Anspruch aus vielen Einzelpositionen zusammensetzt und umfangreiche Gutachten nebst Einwendungen hiergegen zu würdigen sind. Die Würdigung der umfangreichen Fachgutachten begründet zusätzlich eine erhöhte Schwierigkeit der Sache.
Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ist nicht gem. § 14 Abs. 3 RVG einzuholen, da dies nur im Rechtstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt notwendig ist (HK-RVG/Klaus Winkler, 8. Aufl. 2021, RVG § 14 Rn. 67 m.w.N.).
Die Gebühren betragen mithin insgesamt 24.536,49 EUR ([2,1 x 9.809,00 EUR + 20,00 EUR] x 1,19); die Beklagten haften als Gesamtschuldner.
Gem. § 308 ZPO waren die Beklagten jedoch jeweils nicht zu mehr zu verurteilen, als beantragt. Die Beklagte zu 1. war daher nicht zur Zahlung von insgesamt mehr als 16.702,13 EUR zu verurteilen, die Beklagte zu 2. nicht zu mehr als 12.991,11 EUR. Da die Beklagten als Gesamtschuldner haften, war in Höhe von 12.991,11 EUR die gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagter auszusprechen. Hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1. im Vergleich zur Beklagten zu 2. zusätzlich eingeklagten 3.711,02 EUR (16.702,13 EUR – 12.991,11 EUR) war alleinig die Beklagte zu 1. zu verurteilen.
Der Betrag war gem. § 291 ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, da sich die Beklagten zuvor mit der Zahlung der Rechtsanwaltskosten nicht in Verzug befanden.
IV.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2021 eingegangenen Schriftsätze der Klägerin und Beklagten geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Sie enthalten keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Auch ein Wiedereröffnungsgrund (§ 156 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO – der Klageabweisung unterlagen lediglich streitwertneutrale Nebenforderungen –, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 4, 711 ZPO.
| O. | C. | V. |
BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Kleve
Verkündet am 02.09.2021Derksen, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle