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Landgericht Kleve·6 O 154/21·23.01.2023

Neufestsetzung des vorläufigen Streitwerts und Auslagenvorschuss nach Klageerweiterung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger reichte am 20.01.2023 einen klageändernden/klageerweiternden Schriftsatz ein. Das Landgericht setzt den vorläufigen Streitwert nach § 63 Abs. 1 GKG wegen verschiedener Streitgegenstände neu auf bis zu 8.000 € fest. Die Werte werden addiert, auch ohne gleichzeitige Anhängigkeit. Die Klageerweiterung wird bis zur Zahlung eines zusätzlichen Auslagenvorschusses von 126 € nicht zugestellt und der Verhandlungstermin aufgehoben.

Ausgang: Vorläufiger Streitwert neu festgesetzt; Klageerweiterung nicht zugestellt bis Zahlung eines zusätzlichen Auslagenvorschusses von 126 €; Verhandlungstermin aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der vorläufige Streitwert ist nach § 63 Abs. 1 GKG neu festzusetzen, wenn der Kläger zusätzliche Anträge ankündigt, die den Streitwert verändern.

2

Bei unterschiedlichen Streitgegenständen sind die jeweiligen Streitwerte zu addieren; für die Addition ist keine gleichzeitige Anhängigkeit erforderlich.

3

Das Gericht kann nach § 12 Abs. 1 S. 2 GKG die Zustellung einer Klageerweiterung und sonstige Verfahrenshandlungen von der Leistung eines weiteren Auslagenvorschusses abhängig machen.

4

Der erforderliche zusätzliche Auslagenvorschuss bemisst sich als Differenz zwischen dem aufgrund des neu festgesetzten Streitwerts geschuldeten Vorschuss und dem bereits geleisteten Vorschuss.

5

Bis zur Leistung des vorgeschriebenen Auslagenvorschusses kann das Gericht anberaumte Termine aufheben und die Zustellung zurückstellen.

Relevante Normen
§ GKG § 39 Abs. 1§ 63 Abs. 1 GKG§ 12 Abs. 1 S. 2 GKG

Tenor

I.

Der vorläufige Streitwert wird aufgrund des klageändernden/klageerweiternden Schriftsatzes vom 20.01.2023 (Bl. 89 ff. d.A.) neu festgesetzt auf nunmehr

bis 8.000,- €.

II.

Die Klageerweiterung vom 20.01.2023 wird nicht zugestellt und auch keine andere gerichtliche Handlung im Verfahren vorgenommen, bevor der Kläger nicht einen weiteren Auslagenvorschuss von

126,-€

zur Gerichtskasse eingezahlt hat.

III.

Der für den 26.01.2023 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Gründe

2

Die gemäß § 63 Abs. 1 GKG vorzunehmende neue Streitwertfestsetzung ergibt sich aus der Summe der Streitwerte der ursprünglich angekündigten Anträge und der im Schriftsatz vom 20.01.2023 angekündigten Anträge. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Daher sind die Werte zu addieren, wenngleich die ursprünglichen Anträge (mit Ausnahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten) in dem Schriftsatz zurückgenommen wurden. Einer zeitgleichen Anhängigkeit bedarf es für die Addition nämlich nicht (Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl. 2022, Rn. 2.2551).

3

Die Anordnung in Ziffer II. des Beschlusses beruht auf § 12 Abs. 1 S. 2 GKG. Die Höhe des (noch) zu leistenden Vorschusses von 126,-€ ergibt sich aus der Differenz des aufgrund des neu festgesetzten Streitwerts zu zahlenden Vorschusses in Höhe von 672,- € abzüglich des bereits für die ursprünglichen Anträge gezahlten Vorschusses von 546,- €.