Berufsunfähigkeitsversicherung: Progressionsschaden bei Zahlungsverzug
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte rückständige und laufende Berufsunfähigkeitsrenten, Beitragsfreistellung sowie Erstattung eines durch verspätete Rentenzahlungen entstandenen Progressionsschadens. Zentrale Frage war, ob der Versicherer für erhöhte Einkommensteuer durch kumulierte Auszahlungen haftet und ob dies feststellungsfähig ist. Das Landgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der Renten, zur Beitragsfreistellung und stellte die Erstattungsverpflichtung des Progressionsschadens fest. Der Versicherer konnte sich nicht mit Nichtwissen zum Berufsbild entlasten.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung rückständiger und laufender BU-Renten, Beitragsfreistellung und Erstattung des Progressionsschadens verurteilt; weitergehende Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Befindet sich der Berufsunfähigkeitsversicherer mit der Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente in Verzug, besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz der hierdurch durch kumulierte Auszahlung entstehenden höheren Einkommensteuer (Progressionsschaden).
Den Anspruch auf Erstattung des Progressionsschadens kann der Versicherungsnehmer im Wege der Feststellungsklage geltend machen.
Sich zum Berufsbild des Versicherungsnehmers mit dem Vorwurf des Nichtwissens zu erklären, ist dem Versicherer verwehrt, wenn er die Angaben des Versicherungsnehmers bei der außergerichtlichen Leistungsprüfung der medizinischen Überprüfung zugrunde gelegt hat.
Leitsatz
1.Wenn sich der Berufsunfähigkeitsversicherer mit der Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente im Verzug befindet, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Ersatz der durch die kumulierte Auszahlung mehrerer Renten entstehenden höheren Einkommensteuer (Progressionsschaden).2.Den Progressionsschaden kann der Versicherungsnehmer im Wege der Feststellungsklage geltend machen.3.Dem Berufsunfähigkeitsversicherer ist verwehrt, sich zum Berufsbild seines Versicherungsnehmers mit Nichtwissen zu erklären, wenn er dessen Angaben zum Berufsbild bei seiner außergerichtlichen Leistungsprüfung der medizinischen Überprüfung zugrunde gelegt hat.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65.129,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.605,17 EUR seit dem 01.12.2022 sowie jeweils aus weiteren 2.605,17 EUR seit dem 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023,
01.10.2023,
01.11.2023,
01.12.2023,
01.01.2024,
01.02.2024,
01.03.2024,
01.04.2024,
01.05.2024,
01.06.2024,
01.07.2024,
01.08.2024, 01.09.2024, 01.10.2024, 01.11.2024, 01.12.2024 zu
zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.818,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 625,50 EUR seit dem 26.01.2023 und aus weiteren 7.193,25 EUR seit dem 10.12.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2025 bis längstens 01.06.2026 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. 000 in Höhe von 2.605,17 EUR, jeweils zahlbar zum 1. eines jeden Monats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsschein-Nr.: 000) ab dem 01.01.2025 für die Dauer der Berufsunfähigkeit längstens jedoch bis zum Ablauf der Versicherungsdauer am 01.06.2026 beitragsfrei zu stellen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der verspäteten Zahlung der Berufsunfähigkeitsrenten und der Erstattung der Versicherungsprämien für die Zeit seit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit (14.11.2022) entstehenden Steuerschaden (Progressionsschaden) zu erstatten.
6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.