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Landgericht Kleve·6 O 107/13·09.02.2015

Verkehrsunfall: 70/30-Haftung bei Einfahren aus Grundstück und Motorrad-Überholen

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Motorradfahrer verlangte nach einer Kollision mit einem aus einer Grundstücksausfahrt einfahrenden Pkw Fahrer/Versicherer Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung für Zukunftsschäden. Das Gericht bejahte eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 70% und nahm ein Mitverschulden des Klägers von 30% an, weil dieser bei unklarer Verkehrslage überholte. Es sprach 16.000 € Schmerzensgeld (abzgl. vorprozessualer Zahlungen) sowie anteilig Selbstbeteiligung, Pauschale und vorgerichtliche Anwaltskosten zu und stellte die Ersatzpflicht für künftige Schäden zu 70% fest. Über die Höhe des Haushaltsführungsschadens wurde nur dem Grunde nach entschieden; im Übrigen wurde die Klage teilweise abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend dem Grunde nach (70%) erfolgreich; Zahlungen und Feststellung nur quotenmäßig, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße hat der Einfahrende nach § 10 Satz 1 StVO jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; ist dies wegen eingeschränkter Sicht nicht gewährleistet, darf er nicht in den Verkehrsraum einfahren.

2

Ein Unfall ist i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG nur unabwendbar, wenn er auch bei Beachtung höchstmöglicher Sorgfalt nicht zu verhindern gewesen wäre; dazu gehört die Berücksichtigung typischer, erfahrungsgemäß naheliegender Gefahrenlagen.

3

Überholt ein Verkehrsteilnehmer bei objektiv unklarer Verkehrslage, insbesondere bei durch ein vorausfahrendes Großfahrzeug eingeschränkter Sicht und ungewöhnlicher Verzögerung des Vorausfahrenden, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor, der im Rahmen von §§ 17, 18 StVG anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.

4

In der Haftungsabwägung nach §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG sind neben bewiesenen Verschuldensbeiträgen auch Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöhen.

5

Ein Feststellungsantrag zu künftigen Unfallfolgen ist nach § 256 Abs. 1 ZPO begründet, wenn angesichts erheblicher Verletzungen die Möglichkeit weiterer Schäden besteht; die Feststellung ist auf die festgestellte Haftungsquote zu beschränken.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 1 ZPO§ 301 Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 11 Satz 2 StVG§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 253 Abs. 2 BGB

Tenor

für   R e c h t   erkannt:

Hinsichtlich des Antrags auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens ist die Klage - unter Abweisung der Klage im Übrigen hinsichtlich dieses Anspruchs - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 30 % dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 367,50 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von € 16.000,- abzüglich am 12.09.2011 gezahlter € 3.000,- und am 12.06.2012 gezahlter € 10.000,- nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des weitergehenden Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 70 % aller materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 18.04.2011 auf der Y.-straße in N. in Höhe der Hausnummer N01 künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. Hinsichtlich des weitergehenden Feststellungsantrags wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.105,51 abzüglich am 12.06.2012 gezahlter € 800,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2013 zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 18.04.2011 gegen 15:35 Uhr in N. auf der Y.-straße (E.) in Höhe von Hausnummer N01 ereignet hat. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden.

3

Beteiligt an dem Verkehrsunfall waren der Beklagte zu 1. als Halter und Fahrer des Pkw Mazda MX 5, amtliches Kennzeichen N02, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, und der zum Unfallzeitpunkt 29 Jahre alte Kläger als Halter und Fahrer des Motorrades Yamaha YZF-R6 mit dem amtlichen Kennzeichen N03

4

Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad die Y.-straße in süd-östlicher Richtung in Fahrtrichtung N. und befand sich hinter dem von dem Zeugen DV. gesteuerten LKW mit Sattelauflieger. Der Beklagte zu 1. beabsichtigte, das Betriebsgelände der Firma S. Y.-straße N01 in N., nach links in die Y.-straße in nord-westlicher Richtung zu verlassen. Rechts vom Kläger befand sich an der Kreuzung der Y.-straße / M.-straße eine Ampelanlage. Im Bereich der Kreuzung ist die Y.-straße dreispurig ausgebaut; neben den Fahrspuren in beide Fahrtrichtungen gibt es für den Linksabbiegerverkehr in Fahrtrichtung N. eine Linksabbiegerspur. Diese beginnt ca. 70 Meter von der Haltelinie der Kreuzung entfernt. Die Grundstücksausfahrt, von der der Beklagte nach links in die Y.-straße einbiegen wollte, befindet sich ca. 50 Meter von der Haltelinie entfernt. Vor dem Beginn der Linksabbiegerspur befindet sich eine die Fahrspuren in beide Fahrtrichtungen trennende Sperrfläche (Vorschriftszeichen 298), der eine durchgehende Linie als Fahrstreifenbegrenzung (Vorschriftszeichen 295) vorausgeht.

5

Zum Unfallzeitpunkt zeigte die Ampel für den auf der Y.-straße fahrenden Verkehr rot. Dadurch staute sich der Verkehr in Fahrtrichtung N. weit nach hinten. Der Zeuge DV. hatte wahrgenommen, dass der Beklagte zu 1. nach links in die Y.-straße einbiegen wollte, verlangsamte seine Fahrt und signalisierte, dass er dem Beklagten zu 1. Platz lassen würde, um aus der Grundstücksausfahrt in die Y.-straße nach links einbiegen zu können. Nachdem der Beklagte zu 1. die Geradeausspur in Fahrtrichtung N. überquert und die Linksabbiegerspur erreicht hatte, sah er den Kläger, der sich mit seinem Motorrad auf der Linksabbiegerspur befand, um den Sattelzug des Zeugen DV. zu überholen und die Fahrt sodann geradeaus in Richtung N. fortzusetzen. Der Beklagte zu 1. und der Kläger bremsten ab. Es kam zur Kollision.

6

Zur Veranschaulichung der Unfallörtlichkeit wird auf die in dem von dem Sachverständigen QM. im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens erstellten Gutachten befindlichen Zeichnungen (Bl. 39 f. d.A.) sowie die Fotos in der Lichtbildmappe der Akte der Staatsanwaltschaft Kleve - Zweigstelle N. - (dort Bl. 10 ff.) Bezug genommen.

7

Der Kläger erlitt bei dem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen und nimmt die Beklagten unter Berufung auf einen Arztbericht des Krankenhauses P. vom 27.04.2011 (Bl. 63 ff. d.A.) sowie ein fachchirurgisches Gutachten desselben Krankenhauses vom 22.10.2012 (Bl. 72 ff. d.A.) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch, wobei der Kläger einen Betrag in Höhe von € 35.000,- für angemessen erachtet. Wegen der Einzelheiten der von dem Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen und Beschwerden wird auf die Seiten 4 bis 7 der Klageschrift (Bl. 4 ff. d.A.) Bezug genommen.

8

Darüber hinaus begehrt der Kläger den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, den er mit € 1.035,- beziffert. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung dieses Schadens wird Bezug genommen auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 7 d.A.). Der Kläger begehrt ferner den Ausgleich der im Rahmen der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung für sein Motorrad geleisteten Selbstbeteiligung in Höhe von € 500,- und die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von € 25,-.

9

Die Beklagte zu 2. hat vorprozessual zur beliebigen Verrechnung am 12.09.2011 einen Betrag von € 3.000,- und am 12.06.2012 einen Betrag von € 10.000,- gezahlt.

10

Unter Bezugnahme auf die Anhörung des Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits mit umgekehrtem Rubrum (Landgericht Kleve, Az. 1 O 226/11) behauptet der Kläger, der Beklagte zu 1. habe zunächst nur den von rechts kommenden Verkehr beobachtet, ansonsten habe er sich auf den LKW-Fahrer verlassen, der links von ihm mit seinem LKW nebst Sattelauflieger auf der Geradeausspur die Y.-straße befuhr. Zudem habe der Beklagte zu 1. eingeräumt, dass er sich bereits im Bereich der Linksabbiegerspur befand, als er überhaupt zum ersten Mal nach links blickte. Er - der Beklagte zu 1. - habe sich darauf verlassen, dass der LKW-Fahrer den hinter sich befindlichen Verkehr dahingehend beobachtet, dass sich niemand auf der Linksabbiegerspur befand. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1. habe den Unfall allein schuldhaft verursacht, so dass ihm - dem Kläger - ein Schadensersatz zu 100 % zustehe.

11

Der Kläger beantragt,

12

1.              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn angesichts des Verkehrsunfalls vom 18.04.2011 auf der Y.-straße in N. € 1.560,- sowie ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich am 12.09.2011 gezahlter € 3.000,- und am 12.06.2012 gezahlter € 10.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

13

2.              festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 18.04.2011 auf der Y.-straße in N. in Höhe der Hausnummer N01 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen,

14

3.              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.633,87 abzüglich am 12.06.2012 gezahlter € 800,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Die Beklagten beantragen,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1. habe den Blinker links gesetzt und sich vorsichtig in die Fahrspur hineingetastet. Er habe den Kläger weder bemerkt noch habe er ihn bemerken können. Der Kläger sei vielmehr beim vorsichtigen Hineintasten des Beklagten zu 1. plötzlich und mit unangepasster Geschwindigkeit links aus dem Blickschatten des LKW aufgetaucht. Die Beklagten sind der Ansicht, den Kläger treffe ein mindestens 30 %-iges Mitverschulden.

18

Die Beklagten bestreiten das klägerische Vorbringen zum Ausmaß der Verletzungen, zum anschließenden Behandlungsverlauf und zu den Beeinträchtigungen mit Nichtwissen. Soweit der Kläger seinem Schmerzensgeldanspruch auch den Verdacht auf ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom zugrundelegt, müsse ein solcher Verdacht mangels objektiven Befundes außer Betracht bleiben. Das klägerische Vorbringen zum Haushaltsführungsschaden bestreiten die Beklagten ebenfalls mit Nichtwissen.

19

Das Gericht hat Beweis durch die Vernehmung eines Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben, das das im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 10.09.2013 (Bl. 147 ff. d.A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen MP. vom 10.12.2014 (Bl. 171 ff. d.A.) Bezug genommen. Ferner hat das Gericht den Kläger sowie den Beklagten zu 1. persönlich angehört; auch insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 10.09.2013 (Bl. 147 ff. d.A.) verwiesen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Kleve - Zweigstelle N. -, Az. 601 Js 245/11, sowie des Landgerichts Kleve, Az. 1 O 226/11, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt (nachfolgend zu 1.), weshalb das Gericht durch Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO entscheiden kann. Hinsichtlich ihrer Höhe ist die Klage - soweit sie entscheidungsreif ist - ebenso wie mit Blick auf den Feststellungsantrag teilweise begründet (nachfolgend zu 2., 3. und 4.). Insoweit entscheidet das Gericht abschließend durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO.

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Das Gericht entscheidet durch Teilurteil abschließend über die Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auf Ersatz der im Rahmen der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung in Abzug gebrachten Selbstbeteiligung, auf Zahlung einer Auslagenpauschale, auf Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Diese Ansprüche sind teilweise begründet. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.

24

1.

25

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern dem Grunde nach Ersatz in Höhe von 70 % des ihm auf Grund des Unfallereignisses vom 18.04.2011 entstandenen materiellen Schadens sowie Schmerzensgeld zu. Dieser Anspruch folgt aus §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 253 Abs. 2, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 VVG, § 421 BGB, da sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten 1., das dieser selbst geführt hat, ereignet hat, das Fahrzeug bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für den Beklagten zu 1. auch kein unabwendbares Ereignis i. S. des § 17 Abs. 3 StVG darstellt.

26

a)

27

Das Gericht ist auf Grund der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen QM., der Vernehmung des Zeugen DV. sowie der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1. davon überzeugt, dass sich der Unfall wie folgt ereignet hat:

28

Auf Grund der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen DV. ist davon auszugehen, dass er sich mit seinem Sattelzug der Ampelkreuzung zunächst mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 bis 60 km/h genähert und ungefähr ab dem Beginn der durchgehenden Fahrtreifenbegrenzung (Vorschriftszeichen 295) damit begonnen hat, sich ausrollen zu lassen. Der Zeuge hat erkannt, dass der Beklagte zu 1. das Betriebsgelände verlassen und nach links in die Y.-straße einfahren wollte. Um dem Beklagten zu 1. das Einfahren zu erleichtern, hat der Zeuge damit begonnen, durch Lichthupenzeichen zu signalisieren, dass er - der Zeuge - den Beklagten zu 1. herausfahren lasse. Soweit der Beklagte zu 1. im Rahmen seiner Anhörung bekundet hat, dass der Zeuge Handzeichen gegeben habe und er - der Beklagte zu 1. - sich nicht an Lichthupensignale erinnern könne, steht das den Bekundungen des Zeugen nicht entgegen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge die Lichthupe in dem Moment betätigt hat, in dem der Beklagte zu 1. nach rechts in Richtung Ampelanlage geschaut hat. Im Übrigen stimmen die Aussage des Zeugen und die Bekundungen des Beklagten zu 1. im Kern insoweit überein, als der Zeuge dem Beklagten zu 1. jedenfalls signalisiert hat, ihn aus der Ausfahrt herausfahren zu lassen.

29

Auf Grund der Bekundung des Klägers im Rahmen seiner Anhörung, der die Beklagten nicht entgegen getreten sind, ist im Weiteren davon auszugehen, dass sich der Kläger mit seinem Motorrad unmittelbar hinter dem von dem Zeugen DV. gesteuerten Sattelzug befunden und auch aus dieser Position unmittelbar zum Überholen des Sattelzuges angesetzt hat. Die Aussage des Zeugen DV. war insoweit unergiebig. Er hat bekundet, den Kläger zunächst nicht wahrgenommen und erst gesehen zu haben, als der Zusammenprall passiert ist. Auf Grund der insoweit ausdrücklichen Bekundung des Klägers, geht das Gericht im Übrigen davon aus, dass der Kläger - bevor er zum Überholen ausgeschert ist - mit Schrittgeschwindigkeit hinter dem LKW gefahren ist.

30

Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen QM. in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.12.2014 geht das Gericht davon aus, dass der Kläger noch im Bereich der schraffierten Sperrfläche auf diese nach links ausgeschert ist, um den Sattelzug zu überholen, und diesen sodann mit einer Geschwindigkeit von etwa 64 km/h überholt hat. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass nur so ein sinnvolles Weg-/Zeitverhalten der Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Endpositionen möglich ist. Der Kläger selbst hat im Übrigen im Rahmen seiner Anhörung bekundet, nicht sagen - mithin nicht ausschließen - zu können, ob er die schraffierte Sperrfläche überfahren hat, wenngleich er bekundet, hat, zum Überholen jedenfalls zum Ende der schraffierten Fläche angesetzt zu haben. Auf Grund der plausiblen Ausführungen des Sachverständigen geht das Gericht ferner davon aus, dass zu Beginn des klägerischen Überholvorgangs weder der Kläger den Beklagten zu 1. noch umgekehrt der Beklagte zu 1. den Kläger hat wahrnehmen können; die Sicht auf einander vielmehr jeweils durch den Sattelzug zunächst versperrt war. Zum Kollisionszeitpunkt war das Fahrzeug des Beklagten zu 1. gerade mit der Front in den Bereich der Linksabbiegespur gelangt.

31

b)

32

Den Beklagten ist der ihnen obliegende Nachweis, dass der Unfall für den Beklagten zu 1. unabwendbar i. S. des § 17 Abs. 3 StVG gewesen und die grundsätzliche Haftung deshalb ausgeschlossen ist, nicht gelungen. Unabwendbar ist ein Unfallgeschehen nur dann, wenn es auch bei Beachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt in der konkreten Situation nicht zu vermeiden gewesen wäre. Die Regelung des § 17 Abs. 3 StVG verlangt damit, dass der Fahrzeugführer in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Beklagte zu 1. ist diesem Maßstab nicht gerecht geworden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass ein besonders aufmerksamer Kraftfahrer in Erwägung gezogen hätte, dass sich auf der Linksabbiegerspur - verdeckt durch den LKW - ein Fahrzeug befindet, das an dem LKW vorbeifahren bzw. diesen überholen möchte, und die Sicht auf ein solches Fahrzeug durch den LKW versperrt ist.

33

Jedoch haftet auch der Kläger nach § 7 Abs. 1 StVG, da auch er den Nachweis der Unabwendbarkeit nicht geführt hat. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein umsichtiger Fahrer in Anbetracht der Rotlicht zeigenden Ampel und des sich verlangsamenden LKW auf einen Überholvorgang über die Linksabbiegespur unter Verstoß gegen das Vorschriftszeichen 297 (§ 41 StVO) so kurz vor Erreichen der Kreuzung verzichtet hätte, zumal ein solcher umsichtiger Fahrer in Erwägung hätte ziehen können, dass der LKW seine Fahrt auch deshalb verlangsamt, weil er einem Fahrzeug ermöglichen wollte, nach links in die Y.-straße einzubiegen, oder sich ein sonstiges Verkehrshindernis auftat.

34

c)

35

Aufgrund der beiderseitigen Haftung der Unfallparteien ist daher gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG eine Haftungsabwägung durchzuführen. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge der Parteien ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder anderen Unfallpartei verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei insoweit nur unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden. Jeder Halter hat dabei diejenigen Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er bei der noch vorzunehmenden Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will.

36

Die Abwägung führt nach Überzeugung des Gerichts dazu, das dem Kläger anzulastende Mitverschulden im Umfang von 30 % anspruchsmindernd zu bewerten, so dass im Gegenzug die Beklagten zu 70 % für die Unfallfolgen einstehen müssen.

37

Im Einzelnen:

38

aa)

39

Der Beklagte zu 1. hat beim Einfahren von dem Betriebsgelände der Firma IY. auf die Y.-straße schuldhaft gegen § 10 S. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat sich ein Verkehrsteilnehmer, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Durch § 10 S. 1 StVO ist nicht nur behinderndes oder gefährdendes Einfahren untersagt, sondern jedes Einfahren auf die Straße, bei welchem fremde Gefährdung nicht ausgeschlossen ist. Diese äußerste Sorgfalt, die beim Einfahren gefordert wird (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 10 StVO Rn. 10, m. w. Nachw.), hat der Beklagte zu 1. nicht an den Tag gelegt.

40

Auf Grund des Parteivorbringens geht die Kammer davon aus, dass es dem Beklagten zu 1. nicht möglich war, die Linksabbiegerspur vollständig zu überblicken; die Sicht des Beklagten zu 1. auf die Linksabbiegerspur war vielmehr auf Grund des von dem Zeugen DV. gesteuerten Sattelzugs eingeschränkt. Der Kläger, der den Sattelzug links über die Linksabbiegerspur überholt hat, befand sich außerhalb des Sichtbereiches des Beklagten zu 1. Angesichts dessen war eine Gefährdung anderer - hier des Klägers - durch das Einfahren des Beklagten zu 1. gerade nicht ausgeschlossen. Vielmehr hat sich die in dem Einfahren auf die Y.-straße liegende Gefahr für einen anderen Verkehrsteilnehmer realisiert.

41

Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger noch im Bereich der schraffierten Sperrfläche auf diese nach links ausgeschert ist und damit das Vorschriftszeichen 298 missachtet hat. Darüber hinaus hat der Kläger entgegen Vorschriftszeichen 297 die Linksabbiegerspur genutzt, um den Sattelzug zu überholen und vor dem Sattelzug wieder auf die Geradeausspur wechseln zu wollen. Beides ist jedoch mit Blick auf einen Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 10 S. 1 StVO unerheblich, da der Beklagte zu 1. - wie dargelegt - verpflichtet war, bereits jedwede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

42

bb)

43

Auch der Kläger hat den Unfall schuldhaft verursacht, indem er entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage überholt hat.

44

Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen nicht mit einem ungefährlichen Überholen rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich oder ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist.

45

So liegt der Fall hier. Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen und der Aussage des Zeugen DV. verlangsamte dieser seine Fahrt deutlich, als er auf die Ampel zufuhr. Der Grund für die Verlangsamung war für den Kläger nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung zunächst bekundet, sich keine Gedanken darüber gemacht zu haben, warum der LKW so früh angefangen hat, zu bremsen bzw. sich ausrollen zu lassen. Später hat er bekundet, gedacht zu haben, dass sich der LKW Platz verschaffen wollte, um nachher beschleunigen zu können, wenn die Ampel wieder auf Grün geschaltet ist. Der Kläger fuhr - bevor er zum Überholen ausgeschert ist - lediglich noch mit Schrittgeschwindigkeit.

46

Angesichts der von dem unmittelbar vorausfahrenden LKW auf Schrittgeschwindigkeit reduzierten Geschwindigkeit musste für den Kläger mehr als nur die theoretische Möglichkeit bestehen, dass die Geschwindigkeitsreduktion ihre Ursache in einer vor dem LKW befindlichen besonderen Verkehrssituation hat, gleich ob dies beispielsweise in einem Abbiegen eines Fahrzeugs nach rechts, dem Einfahren eines Fahrzeugs in die Y.-straße oder dem beabsichtigten Wechsel eines Fahrzeugs oder sogar des vorausfahrenden LKW selbst von der Geradeausspur auf die Linksabbiegerspur liegt. Solches hätte für den Kläger jedenfalls nicht fernliegend sein dürfen. Angesichts dessen ist von einer unklaren Gesamtsituation auszugehen, bei der der Kläger nicht - zumal nicht aus einer Entfernung von nur etwa 80 Metern vor einer Ampelanlage mit einer Geschwindigkeit von etwas über 60 km/h - hätte überholen dürfen. Hinzu kommt, dass der Kläger wegen der Höhe und Länge des unmittelbar vor ihm fahrenden Sattelzuges nicht erkennen konnte, was vor dem LKW passierte. Davon ist nach der Anhörung des Klägers auszugehen, der bekundet hat, die Ausfahrt, aus der der Beklagte herausgefahren ist, nicht gesehen zu haben und nicht mehr zu wissen, ob vor dem LKW Fahrzeuge fuhren.

47

cc)

48

Unter Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile und Gefährdungsanteile hält das Gericht eine Haftungsverteilung von 70 % zu 30 % zu Gunsten des Klägers für angemessen.

49

Den Beklagten zu 1. trifft das weit überwiegende (Mit-) Verschulden des Unfalls, da er gegen die erforderliche äußerste Sorgfalt des § 10 StVO verstoßen hat. Zu seinen Gunsten ist aber auch zu berücksichtigen, dass er - wovon das Gericht auf Grund der Aussage des Zeugen DV. ausgeht - ganz langsam und ganz vorsichtig aus der Ausfahrt herausgefahren ist und dabei den linken Blinker gesetzt hatte.

50

Wahrt der Einfahrende - wie hier - das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er zwar in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (BGH, Urteil vom 20.09.2011, Az. VI ZR 282/10, zitiert nach Juris, m. w. Nachw.). Jedoch rechtfertigen nach Überzeugung des Gerichts die Besonderheiten dieses Falles die Annahme eines nicht unerheblich ins Gewicht fallenden Verschuldens des Klägers, - dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der einfahrende Beklagte zu 1. in gewissem Maße mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs rechnen muss. Die unklare Verkehrssituation und die für den Kläger eingeschränkten Sichtverhältnisse, die das Überholen untersagt haben, lassen es nicht zu, den Verschuldensanteil des Klägers gänzlich hinter demjenigen des Beklagten zu 1. zurücktreten zu lassen, - zumal auch zu berücksichtigen ist, dass der Kläger den Überholvorgang in vergleichsweise kurzem Abstand vor einer Ampelanlage begonnen und dabei eine vergleichsweise hohe Geschwindigkeit erreicht hatte. Bereits diese Gesichtspunkte rechtfertigen die Annahme eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 30 %.

51

Die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades erhöhend kann im Übrigen noch berücksichtigt werden, dass der Kläger verbotswidrig eine Sperrfläche überfahren hat (§ 41 StVO i. V. m. Vorschriftszeichen 298) und den Sattelzug unter Benutzung der mit Richtungspfeilen markierten Linksabbiegerspur - mithin unter Verstoß gegen § 41 StVO i. V. m. Vorschriftszeichen 297 - überholt hat bzw. überholen wollte. Beide Verkehrsverstöße können im Rahmen der Bestimmung der Betriebsgefahr und der Abwägung der wechselseitigen Verschuldensanteile auch bei einem Zusammenstoß mit einem in den fließenden Verkehr unter Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO einfahrenden Verkehrsteilnehmer Berücksichtigung finden (vgl. OLG München, NZV 1990, 394 [Linksabbiegerspur]; OLG Hamm, NZV 1994, 230 [Sperrfläche]).

52

2.

53

a)

54

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, das das Gericht in Höhe von € 16.000,- für angemessen erachtet.

55

aa)

56

Auf Grund des klägerischen Vortrages sowie des Arztberichts des Krankenhauses P. vom 27.04.2011 und des fachchirurgischen Gutachtens desselben Krankenhauses vom 22.10.2012 ist von den nachfolgend dargestellten, für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen auszugehen.

57

Soweit die Beklagten das klägerische Vorbringen zum Ausmaß der Verletzungen, zum anschließenden Behandlungsverlauf und zu den Beeinträchtigungen mit Nichtwissen bestreiten, ist eine solche Erklärung mit Nichtwissen nicht zulässig. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über solche Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigener Wahrnehmung gewesen sind. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass das fachchirurgische Gutachten des Krankenhauses Bethanien von der Beklagten zu 2. selbst veranlasst und unmittelbar an sie übermittelt worden ist. Angesichts dessen kann - was indes Voraussetzung wäre (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138 Rn. 13) - nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten tatsächlich keinerlei Kenntnisse jedenfalls vom Ausmaß der Verletzungen und dem Behandlungsverlauf hatten. Auf ein ausschließliches Bestreiten mit Nichtwissen durften sich die Beklagten deshalb nicht zurückziehen. Die Erklärung der Beklagten ist deshalb wie Nichtbestreiten zu bewerten (vgl. Greger, a. a. O., § 138 Rn. 13, 9) und der klägerische Vortrag der Bemessung des Schmerzensgeld zugrunde zu legen.

58

Der Kläger erlitt infolge des Verkehrsunfalls eine Sprengung des rechten Schultereckgelenkes, einen körperfernen Speichenbruch rechts, einen Kahnbeinbruch rechte Hand, eine Benett’sche Kuxationsfraktur des 1. Mittelhandknochens links und einen Bruch des Vieleckbeines linke Handwurzel. Im Krankenhaus Bethanien in N. wurde er in der Zeit vom 18.04.2011 bis zum 27.04.2011 stationär behandelt. Am 18.04.2011 erfolgte die offene Reposition und winkelstabile volare Platten-Osteosynthese am distalen Radius rechts sowie die perkutane Schrauben-Osteosynthese der Kahnbeinfraktur rechts von dorsal. Am 20.04.2011 erfolgte die offene Reposition und Stabilisierung der Acromio-Claviculargelenkssprengung mittels Hakenplatten-Osteosynthese sowie die geschlossene Reposition und Transfixation des 1. Mittelhandknochens gegenüber dem 2. Mittelhandknochen mit percutaner K-Draht-Osteosynthese des Vieleckbeines links. Nach der stationären Krankenhausbehandlung wurden dem Kläger ambulant die Balserplatten des rechten Schultergelenks entfernt. Ferner wurden die Kirschnerdrähte ambulant entfernt.

59

Der Kläger war bis zum 15.08.2011 arbeitsunfähig krank geschrieben. Die linke Hand wurde zunächst für 6 Wochen in einer Schiene ruhig gestellt. Über mehrere Wochen waren beide Hände geschient und durften nicht belastet werden. Zur Schmerzlinderung musste der Kläger Schmerzmittel einnehmen. Ärztlicherseits wurden ihm zudem Schmerz- und später Narbengels verordnet. Der Kläger nahm eine krankenqymnastische Behandlung in Anspruch. An der rechten Hand verblieb eine ca. 8 cm lange Narbe am Handgelenk und radialseitig eine ca. 1 cm lange Narbe. Die Narbe an der Schulter ist ca. 6 cm lang und 1 cm breit. Unfallbedingt trat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit wie folgt ein: vom 18.04.2011 bis 27.04.2011 auf 100 %, vom 28.04.2011 bis 18.07.2011 auf 50 %, vom 29.07.2001 bis 18.04.2012 auf 30 % und seit dem 19.04.2012 auf 20 %. Im Übrigen wird auf den o. g. ärztlichen Bericht, das fachchirurgische Gutachten und den Vortrag auf Seiten 4 bis 6 der Klageschrift Bezug genommen.

60

bb)

61

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist grundsätzlich die Doppelfunktion des Anspruchs zu berücksichtigen. Er soll dem Geschädigten - soweit möglich ‑ angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Dabei steht bei Straßenverkehrsunfällen die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund. Bemessungsgrundlagen im Rahmen des § 253 Abs. 2 BGB sind Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung, die Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs und die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, das Fortbestehen dauernder Behinderungen oder Entstellungen, das Alter des Verletzten, der Grad der Verschuldensbeiträge sowie die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten.

62

Dies vorausgeschickt erachtet das Gericht die Verletzungen, deren Folgen und Behandlungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der vom Kläger in der Klageschrift auf Seite 5 dargestellten Einschränkungen und Beeinträchtigungen mit einem Schmerzensgeld in Höhe von € 16.000,- für angemessen kompensiert. Dabei ist zu Lasten des Klägers auch dessen nicht unerheblicher Mitverschuldensanteil zu berücksichtigen. Das Gericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch die Rechtsprechung zu Schulter-, Arm- und Handfrakturen vergleichsweise berücksichtigt, die in der Schmerzensgeldübersicht von Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeld-Beträge 2015, 33. Aufl. 2015, unter den lfd. Nummern 1776 bis 1843, 1109 bis 1163 sowie 47 bis 87 aufgeführt sind.

63

b)

64

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz von 70 % der ihm im Rahmen der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung zur Reparatur des Motorrades in Abzug gebrachten Selbstbeteiligung von € 500,-, also in Höhe von € 350,-.

65

c)

66

Das Gericht erachtet eine Auslagenpauschale in Höhe von - wie geltend gemacht - € 25,- für angemessen (§ 287 ZPO), so dass der Kläger unter Berücksichtigung der Haftungsquote einen Anspruch auf Zahlung von € 17,50 hat.

67

d)

68

Soweit der Kläger den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens geltend macht, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Die Beklagten haben den klägerischen Vortrag zum Haushaltsführungsschaden in zulässiger Weise mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten, so dass es der Durchführung einer Beweisaufnahme bedarf. Insoweit entscheidet das Gericht durch Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO.

69

e)

70

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

71

3.

72

Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 3. die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für Zukunftsschäden begehrt, ist das entsprechende Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Der Feststellungsantrag ist auch teilweise begründet, da nach dem klägerischen Vortrag, dem die Beklagten insoweit nicht erheblich entgegen getreten sind, jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sich angesichts der erheblichen Verletzungen zukünftig weitere Unfallfolgen bei dem Kläger auswirken können. Da die Beklagten - wie oben unter Nr. 1 lit. c) dargestellt - dem Grunde nach lediglich zu 70 % haften, erstreckt sich die Feststellung auch nur auf den Ersatz von 70 % der Zukunftsschäden.

73

4.

74

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen materiellen Schadensersatzanspruch auf Zahlung der Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten. Dieser Anspruch besteht in Höhe von € 1.105,51 und berechnet sich wie folgt:

75

Zugrundezulegen ist ein Gegenstandswert bis € 19.000,-. Dieser berücksichtigt die oben zuerkannten Beträge (Schmerzensgeld i. H. von € 16.000,- zzgl. Schadensersatzanspruch i. H. von € 350,- + € 17,50 = € 16.367,50). Soweit noch nicht über den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens entschieden worden ist (vgl. oben Nr. 2 lit. d]), steht dieser Umstand einer abschließenden Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht entgegen. Denn selbst dann, wenn der in Höhe von € 1.035,- geltend gemachte Haushaltsführungsschaden in voller Höhe zuerkannt würde, würde sich der Gegenstandswert angesichts der Wertgrenzen von € 16.000,- bzw. € 19.000,- nicht erhöhen (€ 16.367,50 + € 1.035,- = € 17.402,50 < € 19.000,-), so dass das Gericht mangels Widersprüchlichkeit zwischen Teil- und späterem Schlussurteil und vor dem Hintergrund der Entscheidung durch Grundurteil (auch insoweit) durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO entscheiden kann.

76

                            1,5 Geschäftsgebühr (€ 606,-) gem. Nr. 2300 VV RVG              €              909,00

77

              +              Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG              €              20,00

78

                                          __________

79

                                          €              929,00

80

              +              Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG               €              176,51

81

              __________

82

              €               1.105,51

83

Dahinstehen kann, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten tatsächlich verauslagt zu haben oder - im Falle des Eintritts einer Rechtsschutzversicherung - berechtigt zu sein, die Rechtsanwaltskosten im eigenen Namen geltend zu machen. Denn die Beklagten sind dem Anspruch insoweit nicht entgegen getreten.

84

5.

85

Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten, da erst mit der Entscheidung über die Höhe des zu ersetzenden Schadens das Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien nach §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 ZPO feststeht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

86

B.