Berufung zu Ausgleichsanspruch nach §76 TKG wegen Kabelverlegung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts und begehrte Ausgleich nach §76 Abs.2 TKG wegen einer Kabelverlegung auf seinem Grundstück. Streitpunkt war, ob trotz Duldungspflicht nach §76 Abs.1 Nr.2 TKG eine unzumutbare Beeinträchtigung der Benutzung/ des Ertrags vorliegt. Das Landgericht folgt der BGH-Rechtsprechung, legt §906 Abs.2 BGB als Prüfmaßstab zugrunde und weist die Berufung mangels konkreter Darlegung unzumutbarer Beeinträchtigungen ab.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Geldern als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ausgleichsanspruch nach §76 Abs.2 TKG besteht unabhängig davon, ob die Duldungspflicht des Eigentümers aus §76 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2 TKG resultiert.
Das Fehlen einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks nach §76 Abs.1 Nr.2 TKG schließt nicht automatisch den Ausgleichsanspruch des §76 Abs.2 TKG aus, da §76 Abs.2 die Benutzung oder den Ertrag betrifft.
Für die Beurteilung, ob die Benutzung oder der Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt ist, sind die Grundsätze des §906 Abs.2 Satz 2 BGB heranzuziehen; maßgeblich ist das Empfinden eines verständigen, durchschnittlichen Benutzers in der örtlichen Beschaffenheit.
Der Kläger trägt Darlegungs- und Beweislast für eine unzumutbare Beeinträchtigung; pauschale Angaben oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht zur Begründung des Ausgleichsanspruchs.
Hypothetische oder zukünftige Möglichkeiten einer Nutzungseinschränkung begründen keinen laufenden Ausgleichsanspruch nach §76 Abs.2 TKG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 09.05.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Ein Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 76 Abs. 2 TKG ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich die Duldungspflicht des Klägers vorliegend aus § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 57 TKG besteht der Ausgleichsanspruch gemäß § 76 Abs. 2 TKG unabhängig davon, ob die Duldungspflicht des Eigentümers auf § 76 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 beruht. Das Fehlen einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG schließt eine unzumutbare Beeinträchtigung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 TKG nicht aus, weil es bei § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG um die fehlende oder unwesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks selbst, bei § 76 Abs. 2 Satz 1 TKG dagegen um die das zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung seiner Benutzung oder seines Ertrags geht (BGHZ 159, 168 Rn. 14 – zitiert nach juris).
Ob ein Ausgleichsanspruch des betroffenen Eigentümers nach § 76 Abs. 2 Satz 1 TKG besteht, wenn er den Eingriff in sein Grundstück nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG dulden muss, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei kann für die Beurteilung, ob die Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, welche die Rechtsprechung insoweit zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entwickelt hat. Denn die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch sind nach beiden Vorschriften dieselben, nämlich die über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Benutzung oder des Ertrags des betroffenen Grundstücks. Danach kommt es bei der Frage der Zumutbarkeit nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers an, sondern auf das Empfinden eines verständigen, durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung i.S.v. § 76 Abs. 2 Satz 1 TKG ist dann überschritten, wenn sie einen solchen Umfang erreicht, dass der Betreiber der Telekommunikationslinie nach den marktüblichen Bedingungen nicht mehr damit rechnen kann, der Grundstückseigentümer werde sie ersatzlos hinnehmen (BGH, aaO, Rn. 15 – zitiert nach juris).
Hiernach hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger eine unzumutbare Beeinträchtigung der Benutzung oder des Ertrags des betroffenen Grundstücks nicht dargetan.
Das pauschale Vorbringen des Klägers, der derzeit bestehende G2 unterliege aufgrund des streitgegenständlichen Kabels Gewichtsbeschränkungen hinsichtlich der befahrenden Fahrzeuge, so dass der Verkehr mit schweren Forstmaschinen und Lkw zur Holzabfuhr eingeschränkt sei, begründet keine unzumutbare Beeinträchtigung. Denn es bleibt offen, mit welchen Fahrzeugen eine Nutzung des G nicht mehr möglich sein soll und inwieweit dies konkret zu einer Einschränkung des tatsächlich erforderlichen und auch stattfindenden Forstverkehrs führt. Ohne diese Angaben lässt sich nicht feststellen, ob eine etwaige Beeinträchtigung unzumutbar ist. Obwohl bereits das Amtsgericht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass ein Vorbringen des Klägers zum Einsatz schwerer Fahrzeuge fehlt, enthält auch das Berufungsvorbringen hierzu keine konkreten Angaben.
Unbeschadet dessen ist das Vorbringen des Klägers zur Einschränkung des Forstverkehrs unbeachtlich, weil der Kläger diesbezüglich „ins Blaue“ hinein vorträgt. Der Kläger hat in erster Instanz (Schriftsatz vom 23.12.2011, Seite 2 = Bl. 115 GA) und in der Berufungsbegründung vorgetragen, dass er keine Informationen über die Art des Kabels, die Verlegungstiefe und die Belastbarkeit habe. Er müsse jedoch aus Sorge vor einer Inanspruchnahme durch die Beklagte Nutzungsbeschränkungen des Forstverkehrs einplanen. Diese Sorge des Klägers ist jedoch unbegründet, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.08.2011, Seite 2 (Bl. 60 GA) erklärt hat, dass sie alle technischen und forsttechnischen Vorgaben des Klägers, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der ganzjährigen Befahrbarkeit des Weges mit LKW bis 50 t Tragfähigkeit, erfüllt habe.
Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ist keine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 TKG darin zu sehen, dass der G2 wegen des Kabels nicht aufgeforstet werden kann. Der Kläger plant derzeit nach seinem eigenen Vorbringen keine Verlegung des G bzw. dessen Aufforstung. Der Umstand, dass in Zukunft eine Verlegung des G „nicht ausgeschlossen“ werden kann, ist für eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht ausreichend. Solche Beeinträchtigungen hypothetischer Art sind nicht dazu geeignet, eine laufende Ausgleichszahlung nach § 76 Abs. 2 TKG, welche die Beklagte unabhängig vom tatsächlichen Eintritt der Beeinträchtigung leisten müsste, zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 735,00 Euro
Unterschriften