Themis
Anmelden
Landgericht Kleve·5 S 76/183·04.04.2019

Klage auf Auskunft zur Höherstufung gegen Versicherer abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Auskunft über die Gründe einer Höherstufung durch die Beklagte. Streitgegenstand war, ob die im Prozess erteilten Informationen den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen oder ob weitergehende Akteneinsicht erforderlich sei. Das Landgericht hält die erteilten Angaben für ausreichend und weist die Klage ab. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden anteilig verteilt.

Ausgang: Die Klage auf weitergehende Auskunft wird in der Hauptsache abgewiesen; Kosten des ersten Rechtszugs anteilig verteilt, Klägerin trägt Berufungskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers dient dazu, das Prüfungsverhalten des Versicherers beurteilen zu können; hierfür reicht die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung grundsätzlich aus, eine Übersendung sämtlicher interner Akten ist nicht erforderlich.

2

Hat der Versicherer seine Prüfungspflichten grob vernachlässigt oder ‚auf gut Glück‘ ohne sorgfältige Prüfung gezahlt, kann der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers im Innenverhältnis nicht zu seinen Lasten gelten lassen.

3

Bei einer Stufenklage besteht bei vermeintlich unvollständiger Auskunft grundsätzlich kein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft; vielmehr kommt allenfalls die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft in Betracht.

4

Bei teilweiser Erledigung eines Rechtsstreits ist die Kostentragung anteilig nach dem Verhältnis der erledigten zu den fortbestehenden Streitpunkten zu verteilen; das Gericht kann die Kostenquote entsprechend festsetzen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 254 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 12.07.2018 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

- ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO -

3

I.

4

Die zulässige Berufung ist in der Hauptsache unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

5

Über das Bestehen eines Auskunftsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte besteht kein Streit. Zur rechtlichen Herleitung kann auf die Entscheidung des BGH vom 20. November 1980 (IVa ZR 25/80 –, Rn. 19, juris) Bezug genommen werden.

6

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Auskunftsanspruch durch die Informationen, die die Beklagte im Laufe des Verfahrens gegeben hat, insbesondere in der Klageerwiderung, vollständig erfüllt wurde. Das Amtsgericht hat diese Frage mit zutreffender Begründung bejaht. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es nach dem Bundesgerichtshof, als Versicherungsnehmer beurteilen zu können, ob die Versicherung ihr Regulierungsermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Unterlässt der Versicherer eine sorgfältige Prüfung völlig und zahlt er gewissermaßen „auf gut Glück“ oder unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, dann braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen (BGH, Urteil vom 20. November 1980 – IVa ZR 25/80 – juris Rn. 18).

7

Hier haben die Informationen, die die Beklagte erteilt hat, die Klägerin in die Lage versetzt, sich ein Bild davon zu machen, ob die Beklagte lediglich „auf gut Glück“ gezahlt hat oder ob eine sorgfältige Prüfung vorausging. Mehr braucht die Klägerin nicht an Informationen zu erhalten. Insbesondere muss sie nicht eine tatsächliche „Akteneinsicht“ erhalten, dies ginge über den reinen Auskunftsanspruch hinaus. Daher ist die Beklagte nicht verpflichtet, beispielsweise die Kopien der Akten der Verkehrsbehörden, die sie möglicherweise gemacht hat, an die Klägerin zu übermitteln. Auch die Frage, ob das interne Sachverständigengutachten mündlich oder schriftlich erstattet wurde, ist nachrangig. Das Ergebnis der Prüfung hat die Beklagte mitgeteilt. Dasselbe gilt für die Unfallschilderung des Fahrers des ersten Fahrzeugs in der Fahrzeugkolonne (amtliches Kennzeichen: xxxxxx). Der Inhalt von dessen Angaben ist von der Beklagten im Wesentlichen weitergegeben worden. Dies genügt, damit die Klägerin nach den o.g. Kriterien das Prüfungsverhalten der Beklagten beurteilen kann. Auch in der Berufung wird nicht aufgezeigt, zu welchem anderen Ergebnis möglicherweise die aus Sicht der Klägerin noch fehlenden Unterlagen führen sollen.

8

Mit dem Amtsgericht ist daher davon auszugehen, dass der Auskunftsanspruch vollständig erfüllt wurde.

9

Lediglich ergänzend kann auch auf die Grundsätze der Stufenklage (§ 254 ZPO) zurückgegriffen werden. Hält bei einer Stufenklage der Kläger die vom Beklagten erteilte Auskunft für unvollständig, so hat er keinen Anspruch auf Auskunftsergänzung, sondern allenfalls einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft (BGH, Urteil vom 23. Januar 1980 – IV ZR 120/78). Auch dies zeigt, dass im Rahmen der Auskunftsklage nicht der streitigen Frage nachzugehen ist, ob die Behauptung der Beklagten, weitere Unterlagen nicht zu besitzen, wahr ist oder nicht.

10

II.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

12

Nach Auffassung der Kammer sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin zu 2/3 der Beklagten und lediglich zu 1/3 der Klägerin aufzulegen.

13

Zwar lautete sowohl der ursprüngliche Antrag als auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf „vollständige Auskunft über die Gründe der Höherstufung“. Dieser Auskunftsanspruch wurde bereits im Laufe des Verfahrens vollständig erfüllt (s.o.). Hätte die Klägerin den Rechtsstreit vollständig für erledigt erklärt, hätte die Beklagte die Kosten zu 100 % tragen müssen. Der Umstand, dass die Klägerin den Rechtsstreit nur teilweise für erledigt erklärt hat, muss sich entsprechend bei der Kostenverteilung niederschlagen. Eine nur teilweise Erledigungserklärung war auch grundsätzlich möglich, obwohl die Klägerin nicht die einzelnen Unterlagen in ihrem Antrag konkret bezeichnet hat. Denn unabhängig von der Frage, ob diese im Einzelnen im Antrag aufgeführt sind, lagen diese inhaltlich dem Auskunftsanspruch zu Grunde. Wenn hiervon tatsächlich lediglich ein gewisser Anteil erfüllt worden wäre, hätte nichts dagegen gesprochen, seitens der Klägerin den Auskunftsanspruch nur insoweit – in Bezug auf einzelne Informationen oder Unterlagen – für erledigt zu erklären.

14

Vergleicht man die Informationen, die die Klägerin aufgrund der Klageerwiderung der Beklagten erhalten hatte, mit denen, die sie noch darüber hinaus begehrt hat, so ergibt sich, dass der Anteil der bereits erhaltenen Informationen deutlich höher ist. Aus Sicht der Klägerin fehlte nur noch die Unfallschilderung des Fahrers des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen xxxxxxx, die Akten der Verkehrsbehörden, eine schriftliche Ausarbeitung des Sachverständigengutachtens sowie Blatt 2 der Unfallmitteilung. Das Verhältnis der noch begehrten Unterlagen zu den mit der Klageerwiderung ausgeführten Informationen nebst Anlagen (Schriftverkehr etc.) bewertet die Kammer mit 1/3 zu 2/3. Es ist daher gerechtfertigt, dass die Klägerin lediglich 1/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt und die Beklagte 2/3.

15

In der Berufungsinstanz waren nur noch die Informationen streitgegenständlich, die nach Auffassung der Klägerin fehlten. Einen Anspruch hierauf hat die Klägerin nicht (s.o.). Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt sie daher allein.

16

III.

17

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

18

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.000 €

19

Rechtmittelbelehrung:

20

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

21

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I 2017, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

22

Unterschriften