Berufung gegen Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall: Vorfahrt, kein Feldweg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte legten Berufung gegen ein Urteil des AG Geldern ein, das sie nach einem Verkehrsunfall zu 75% haftend zuordnet. Streitpunkt war, ob an der Einmündung „Rechts vor Links“ ausscheidet, weil der einmündende Weg ein Feldweg (§8 Abs.1 S.2 Nr.2 StVO) sei. Das LG verneint dies: Ausbau und Verkehrsbedeutung sprechen gegen Feldwegcharakter. Die Berufung wird abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird abgewiesen; Haftungsverteilung 75% zu 25% bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der nach §17 StVG vorzunehmenden Abwägung sind beiderseitige Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen; eine Vorfahrtsverletzung nach §8 Abs.1 StVO ist dem Verursacher anzurechnen.
Ob eine einmündende Straße als Feld- oder Waldweg i.S.v. §8 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 StVO einzustufen ist, bestimmt sich nach ihrer sichtbaren Beschaffenheit und ihrer Verkehrsbedeutung.
Zufahrten zu Wohnhäusern, regelmäßige Verbindungsfunktion und eine befestigte Fahrbahndecke sprechen gegen die Einordnung als Feldweg.
Augenschein und vorgelegte Fotodokumente sind geeignete Beweismittel zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse und zur Einordnung des Straßentyps.
Tenor
Die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten ge gen das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 27.09.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 30 %, der Kläger allein zu weiteren 70 %.
Entscheidungsgründe
1.
Der Kläger befuhr mit seinem bei der Drittwiderbeklagten versicherten Pkw am 22.06.2001 den x Weg in A aus Richtung B kommend in Richtung C aus der aus Sicht des Klägers rechts einmündenden Straße A G wollte die Beklagte zu 2) mit dem Pkw des Erstbeklagten nach links auf den x weg einbiegen. Hierbei kam es zur Kollision der beiden fahrzeuge. Die Vorfahrt an der Einmündung ist nicht durch Verkehrszeichen geregelt.
Der Schaden des Klägers beträgt 1.990,39 €, derjenige des Beklagten zu 1) 730,29 €.
Die Parteien streiten um die Frage der Vorfahrtsberechtigung. Der Kläger ist der Auffassung, er sei vorfahrtsberechtigt gewesen. Die Regelung „Rechts vor Links"·gelte an dieser Einmündung nicht, weil es sich bei dem Straße um eine Feldweg im Sinne von § 8 Abs.1 Satz 2 Ziffer 2 StVO handele.
Die Beklagten tragen demgegenüber vor, der Weg (S) und der X weg seien gleichberechtigt, sodass die Beklagte zu 2) vorfahrtsberechtigt gewesen sei.
Das Amtsgericht hat nach Augenscheinseinnahme von der Unfallörtlichkeit eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Klägers für angemessen erachtet und auf die Klage sowie die Widerklage die Parteien jeweils entsprechend zur Zahlung verurteilt, im Übrigen jedoch Klage und Widerklage abgewiesen.
Hiergegen wenden sich der Kläger und die Drittwiderbeklagte mit der Beru fung. Sie verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Mithaftung des Klägers zu 75 % angenommen. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich zu folgenden Ausführungen Anlass:
Bei der gemäß § 17 Abs.1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beidersei- tigen Verursachungsbeiträge müssen sich der Kläger und die Drittwiderbe klagte eine Vorfahrtsverletzung des Klägers anrechnen lassen, § 8 Abs.1 StVO. Die Beklagte zu 2) kam aus Sicht des Klägers von rechts und war deshalb vorfahrtsberechtigt. Ein Ausnahmefall gemäß § 8 Abs.1 Satz 2 Ziffer 2 StVO liegt entgegen der Auffassung der Berufungsführer nicht vor. Nach dem Ergebnis des vom Amtsgericht vorgenommenen Augenscheins und der von den Parteien vorgelegten Fotos der Unfallörtlichkeit handelt es sich bei dem Weg S nicht um einen· Feldweg im Sinne dieser Vorschrift.
Ob es sich bei einer einmündenden Straße um einen grundsätzlich untergeordneten Feld- oder Waldweg handelt, richtet sich nach ihrer sichtbaren Be schaffenheit und Verkehrsbedeutung (BGH VersR 1957, 341 f; NJW 1976, 1317). Anhand dieser Kriterien kann der S aus· sicht eines objektiven Verkehrsteilnehmers nicht als grundsätzlich untergeordneter Feldweg angesehen werden.
Beide Straßen, S und x weg, sind gleich breit ausgebaut. Die Straße am S hat zwar keine Teerdeck_e wie der x weg, ist aber insgesamt, insbesondere im für den Kläger bei Annäherungsichtbar gewordenen Einmündungsbereich durch gewalzten Schotter befes tigt. Angesichts der gesamten Örtlichkeit - beide Straßen sind schmale Fahr straßen von untergeordneter Bedeutung - weicht der Ausbau beider Wege nicht derart voneinander ab, dass der S zwingend als Feldweg angesehen werden müsste.
Die Straße S dient zudem nicht nur der Erschließung landwirtschaftlich
genutzter Flächen. Er bildet vielmehr unstreitig die Zufahrt zu meh.reren Wohnhäusern und ist schon deswegen kein Feldweg im Sinne von § 8 Abs.1 Satz 2 Ziffer 2 StVO (vgl. Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht,·
35. Aufl., § 8 StVO RdNr.46). Er ist darüber hinaus Verbindungsweg zwischen dem x weg und der g straße. Auch wegen der hieraus resultierenden, dem ortskundigen Kläger bekannten Verkehrsbedeutung kann der S gegenüber dem x weg nicht als Feldweg eingeordnet werden.
Angesichts des somit vorliegenden Verstoßes des Klägers gegen die Ver fahrt der Beklagten zu 2) ist gegen die vom Amtsgericht gefundene Haf tungsverteilung von 75 % zu seinen Lasten mit Erfolg nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 100 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.990,39 €, davon 1.442,67 € betref fend die Klageforderung.
Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.
3 Unterschriften