Berufung wegen Geräuschen an Hinterachse bei Gebrauchtwagen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte nach Kauf eines acht Jahre alten Pkw ungewöhnliche Geräusche an der Hinterachse und verlangte Schadensersatz. Das Landgericht hielt die Geräusche für verschleißbedingt und keinen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB. Das vorgelegte Sachverständigengutachten bestätigte nur ein leichtes, altersübliches Geräusch. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gebrauchtwagen sind alters‑ und gebrauchsbedingte Abnutzungs‑ und Verschleißerscheinungen grundsätzlich keine Sachmängel i.S.d. § 434 BGB.
Ob eine behauptete Beeinträchtigung die Voraussetzungen des Sachmangelbegriffs nach § 434 BGB erfüllt, entscheidet das Gericht aus den tatsächlichen Umständen; unbewiesene Parteivorträge genügen nicht.
Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen sind vom Gericht zu würdigen und können ergeben, dass wahrgenommene Geräusche verschleißbedingt und damit kein Sachmangel sind.
Eine funktionelle Beeinträchtigung einer gebrauchten Sache begründet nur dann einen Sachmangel, wenn sie die bei dem Alter und der Laufleistung üblichen Verschleißerscheinungen übersteigt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Am 04.06.2002 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen 8 Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 38.400 km zum Preis von 23.275,00 €. Mit Schreiben vom 08.04.2003 rügte der Kläger ungewöhnliche Geräusche an der Hinterachse und forderte die Beklagte auf, für Abhilfe zu sorgen. Unter dem 09.05.2003 teilte die Beklagte mit, das Fahrzeug sei bei Übergabe in einem einwandfreien Zustand gewesen und bot - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - zunächst eine Kostenbeteiligung an der Reparatur von 500,00 € an. Der Kläger hat in erster Instanz Schadensersatz in Höhe von 2.614,59 € sowie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die aufgrund des Hinterachsschadens an seinem Fahrzeug entstehen.
Er hat behauptet, er habe die Geräusche bereits vor seinem Schreiben vom 08.04.2003 mehrfach mündlich gerügt und unverzüglich die Niederlassung der Beklagten aufgesucht. Hier sei darauf hingewiesen worden, dass die Reifen ausgewuchtet werden müssten. Dies habe aber keinen Erfolg gezeigt.
Die Beklagte hat vorgetragen, der vom Kläger gerügte Mangel habe bei Übergabe nicht vorgelegen.
Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Mit der Berufung begehrt der Kläger Zahlung eines Betrages von 3.000,00 €.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 440, 280 ff BGB zu. Die Geräusche im Bereich der Hinterachse des Fahrzeuges stellen keinen Fehler der Kaufsache im Sinne § 434 BGB dar. Bei einem Gebrauchtwagen ist davon auszugehen, dass aufgrund des Gebrauchs und des Alterungsprozesses Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen unvermeidlich sind und in der Natur der Sache liegen. Da der Käufer hiermit rechnen muss, sind normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen von vorneherein aus dem Fehlerbegriff auszuklammern. Unerheblich ist auch, welchen Einfluß solche Umstände auf die Funktionsfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges haben. Selbst Defekte, welche die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sind nicht notwendigerweise Fehler der Kaufsache (vgl. Reinking / Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rd. Nr. 1249 m.w.N.). So sind etwa ein extremer Verschleiß an Zylindern und Kolben bei einem 8 Jahre alten, 135.000 km gelaufenen Daimler Benz, stark ausgeschlagene Achsseiten und Unwucht in den Vorderrädern bei einem ebenfalls 8 Jahre alten Daimler Benz, aber auch Lagerschäden sowie die Funktionsunfähigkeit des Motors wegen "hohen Verschleißes" von der Rechtsprechung nicht als Mangel angesehen worden (vgl. hierzu mit weiteren Beispielen: Reinking / Eggert, a.a.O., Rd.Nr. 1244). Für die Abgrenzung, ob ein Mangel gegeben ist, ist bei Gebrauchtfahrzeugen maßgeblich, ob die Beeinträchtigungen die bei einem Fahrzeug entsprechenden Alters üblichen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen übersteigen (LG Kleve, Urteil vom 17.12.2004, Az.: 5 S 111/04; Reinking/Eggert, a.a.O., Rd.Nr. 1249 ff; Bamberger/Roth/Faust, BGB, Aktualisierung April 2004, § 434 Rd. Nr. 64). Hier hat der Sachverständige Dix, der das Fahrzeug nach einer Fahrleistung von rund 59.800 km nach Übergabe untersucht hat, ausgeführt, bei der Probefahrt habe ein leichtes Geräusch im Bereich der Hinterachse wahrgenommen werden können, dies allerdings nur bei konzentrierter Aufnahme. Ein Schaden an der Hinterachse sei allerdings, auch bei der weitergehenden Untersuchung, nicht festgestellt worden. Das Geräusch müsse als verschleißbedingt angesehen werden. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der der Kammer aus zahlreichen Verfahren als erfahrener und sachkundiger Gutachter bekannt ist und macht sie sich zu eigen.
Soweit der Kläger rügt, der Mangel am Fahrzeug als solcher sei zwischen den Parteien unstreitig, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass allein vorgetragene Tatsachen streitig oder unstreitig sein können. Die Prüfung, ob die vorgetragenen Tatsachen die Voraussetzungen einer Norm, hier des Sachmangels i. S. d. § 434 BGB erfüllen, obliegt dem Gericht. Unabhängig davon hat die Beklagte den vom Kläger vorgetragenen Mangel als angeblichen Mangel bezeichnet, was als Bestreiten anzusehen ist und sich darüber hinaus das Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit Schriftsatz vom 22.11.2004 zu eigen gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.000,00 €