Berufung wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Emmerich ein. Das Landgericht Kleve verwirft die Berufung als unzulässig, weil sie entgegen §78 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde; der Beklagte war zuvor schriftlich darauf hingewiesen, beauftragte jedoch keinen Anwalt. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte; der Streitwert wird auf 883,81 EUR festgesetzt.
Ausgang: Berufung des Beklagten mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen; Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ist für die Einlegung eines Rechtsmittels die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, ist das Rechtsmittel unzulässig, wenn es nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wird (§78, §522 Abs.1 S.2 ZPO).
Ein Hinweis des Gerichts auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung entbindet den Beteiligten nicht von der Pflicht, rechtzeitig einen Anwalt zu beauftragen; unterbleibt die Beauftragung, bleibt die Unzulässigkeit bestehen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO; die Kosten der Berufungsinstanz sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Das Gericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz festzusetzen; dieser bestimmt die Gebühren- und Kostenfolgen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Emmerich am Rhein, 9 C 138/13
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Emmerich am Rhein (9 C 138/13) vom 01.10.2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 883,81 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen 78 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden und daher unzulässig ist. Hierauf war der Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2013 hingewiesen worden. Gleichwohl hat er keinen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.