Themis
Anmelden
Landgericht Kleve·5 S 151/11·15.04.2012

Berufungsrückweisung nach §522 Abs.2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve ein. Das Landgericht Kleve wies die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Vorgetragene Einwendungen (Sichtverhältnisse, technischer Defekt) änderten daran nichts. Die Klägerin trägt die Kosten; ein Termin wurde aufgehoben.

Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos verworfen; Kosten der Klägerin; Termin aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Die Kammer kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine mündliche Entscheidung erfordert.

3

Bei Verkehrsunfällen ist die Behauptung freier Sicht der Gegenpartei unerheblich, soweit die Gegenpartei vorfahrtberechtigt war und keinen Verstoß erwarten musste.

4

Unsubstantiierte Einwendungen, etwa die bloße Behauptung eines technischen Defekts, genügen nicht, um tragende Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu entkräften.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten der Instanz.

Relevante Normen
§ StVO § 8 Abs. 1, ZPO § 522 Abs. 2§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 28 C 113/11

Tenor

Die Be­ru­fung der Klägerin ge­gen das Ur­teil des Amtsgerichts Kleve vom 03.11.2011 - 28 C 113/11 - wird auf ihre Kos­ten zu­rück­ge­wie­sen, weil ihre Be­ru­fung aus den Grün­den des Kammer­be­schlus­ses vom 09.03.2012 - 5 S 151/11 -, auf den zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen Be­zug ge­nom­men wird, kei­ne Aus­sicht auf Er­folg hat.Der Termin vom 27.04.2012, 10.30 Uhr wird aufgehoben.Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 1.490,22 EUR fest­ge­setzt.

Rubrum

1

Die Be­ru­fung der Klägerin ge­gen das Ur­teil des Amtsgerichts Kleve vom 03.11.2011 - 28 C 113/11 - wird auf ihre Kos­ten zu­rück­ge­wie­sen, weil ihre Be­ru­fung aus den Grün­den des Kammer­be­schlus­ses vom 09.03.2012 - 5 S 151/11 -, auf den zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen Be­zug ge­nom­men wird, kei­ne Aus­sicht auf Er­folg hat.Der Termin vom 27.04.2012, 10.30 Uhr wird aufgehoben.Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 1.490,22 EUR fest­ge­setzt.

2

Grün­de

3

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.Die zu­läs­si­ge Be­ru­fung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zu­treffen­den Grün­den der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung, die durch das Be­ru­fungs­vor­brin­gen nicht ent­kräf­tet wer­den, kei­ne Aus­sicht auf Er­folg. Die Rechts­sa­che hat auch kei­ne grund­sätz­li­che Be­deu­tung. Weder die Fort­bil­dung des Rechts noch die Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.Zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen wird auf die Grün­de des Kammer­be­schlus­ses vom 09.03.2012 Be­zug ge­nom­men. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2012 geltend macht, der Beklagte habe freie Sicht auf sie gehabt,  ist dies schon deswegen unerheblich, weil er der Klägerin gegenüber vorfahrtberechtigt war und nicht mit einem Vorfahrtsverstoß der Klägein rechnen musste. Der Einwand, die Kammer habe sich nicht mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin befasst, der Beklagte sei nach eigenem Vorbringen wegen eines technischen Defekts mit seinem Fahrzeug  "nach vorne geschossen", geht ebenfalls fehl. Die Kammer hatte sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 4, zweiter Absatz des Urteils angeschlossen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.