Berufungsrückweisung nach §522 Abs.2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve ein. Das Landgericht Kleve wies die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Vorgetragene Einwendungen (Sichtverhältnisse, technischer Defekt) änderten daran nichts. Die Klägerin trägt die Kosten; ein Termin wurde aufgehoben.
Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos verworfen; Kosten der Klägerin; Termin aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Kammer kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine mündliche Entscheidung erfordert.
Bei Verkehrsunfällen ist die Behauptung freier Sicht der Gegenpartei unerheblich, soweit die Gegenpartei vorfahrtberechtigt war und keinen Verstoß erwarten musste.
Unsubstantiierte Einwendungen, etwa die bloße Behauptung eines technischen Defekts, genügen nicht, um tragende Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu entkräften.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten der Instanz.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 28 C 113/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 03.11.2011 - 28 C 113/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil ihre Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 09.03.2012 - 5 S 151/11 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.Der Termin vom 27.04.2012, 10.30 Uhr wird aufgehoben.Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.490,22 EUR festgesetzt.
Rubrum
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 03.11.2011 - 28 C 113/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil ihre Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 09.03.2012 - 5 S 151/11 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.Der Termin vom 27.04.2012, 10.30 Uhr wird aufgehoben.Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.490,22 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 09.03.2012 Bezug genommen. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2012 geltend macht, der Beklagte habe freie Sicht auf sie gehabt, ist dies schon deswegen unerheblich, weil er der Klägerin gegenüber vorfahrtberechtigt war und nicht mit einem Vorfahrtsverstoß der Klägein rechnen musste. Der Einwand, die Kammer habe sich nicht mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin befasst, der Beklagte sei nach eigenem Vorbringen wegen eines technischen Defekts mit seinem Fahrzeug "nach vorne geschossen", geht ebenfalls fehl. Die Kammer hatte sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 4, zweiter Absatz des Urteils angeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.