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Landgericht Kleve·5 S 151/11·08.03.2012

Hinweis auf Zurückweisung der Berufung (§522 Abs.2 ZPO) wegen aussichtsloser Vorfahrtsklage

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, mit dem Fahrrad in den Kreuzungsbereich eingefahren, kollidierte mit dem vorfahrtberechtigten Pkw des Beklagten. Das Landgericht teilt mit, es beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und nicht grundsätzlicher Bedeutung sei. Die Klägerin hat den Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung nicht entkräftet und keine tauglichen Beweise vorgelegt; ein kurzes Abbremsen des Pkw begründet keinen atypischen Geschehensablauf. Wegen des erheblichen Verschuldens der Klägerin tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurück.

Ausgang: Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit; Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO ermöglicht die Zurückweisung einer Berufung, wenn diese nach der Begründung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Beim Zusammenstoß an einer Vorfahrtstelle begründet das Verhalten des einfahrenden Verkehrsteilnehmers den Anschein einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung; dieser Anscheinsbeweis ist nur durch erwiesene Tatsachen oder den Nachweis eines atypischen Geschehensablaufs zu entkräften.

3

Das kurzzeitige Abstoppen eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs, das wegen des von rechts kommenden Verkehrs abbremsen muss, begründet für sich keinen Verzicht auf Vorfahrt und keinen atypischen Geschehensablauf.

4

Die Partei, die das tatsächliche Unfallgeschehen behauptet, muss taugliche Beweismittel vorlegen; liegen diese nicht vor, sind die Voraussetzungen für eine Vernehmung nach § 447 ZPO nicht gegeben.

5

Die aus einem Fahrzeug entstehende Betriebsgefahr tritt hinter ein erhebliches Verschulden des anderen Verkehrsteilnehmers aufgrund eines Vorfahrtsverstoßes zurück.

Relevante Normen
§ StVO § 8 Abs. 1, ZPO § 522 Abs. 2§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 8 StVO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 28 C 113/11

Tenor

weist die Kammer die Parteien darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Rubrum

1

weist die Kammer die Parteien darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Gründe

3

Es ist nicht er­sicht­lich, dass die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung auf ei­ner Rechts­verlet­zung be­ruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrun­de zu legen­de Tatsa­chen eine an­de­re Ent­schei­dung recht­fer­ti­gen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

4

Unstreitig befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad am Unfalltag den Pweg in K und kollidierte mit dem aus der bevorrechtigten Lstraße kommenden Pkw des Beklagten zu 1). Sie hat damit den Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung gegen sich (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 8 StVO Rn. 68 m.w.N.). Der Anscheinsbeweis kann nur durch erwiesene Tatsachen entkräftet werden, sowie durch den Nachweis von Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen Geschehnisablaufs ergibt (vgl. Hentschel, a.a.O.). Solche Tatsachen hat die Klägerin hier nicht vorgetragen. Insbesondere ist ein kurzes Abstoppen des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat, keine derartige Tatsache. Das Abbremsen des Beklagtenfahrzeugs erfolgte, weil der Beklagte zu 1) dem für ihn von rechts kommenden Verkehr Vorfahrt gewähren musste. Ein Vorfahrtsverzicht gegenüber der Klägern kann darin nicht gesehen werden.

5

Der Einwand der Klägerin, das Amtsgericht hätte die angebotenen Beweise erheben müssen, geht fehl. Denn für das eigentliche Unfallgeschehen hat die Klägerin keinen tauglichen Beweis angetreten. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung der beweispflichtigen Klägerin nach § 447 ZPO liegen nicht vor. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Kleve verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt.

6

Die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausgegangene Betriebsgefahr tritt im Hinblick auf das erhebliche Verschulden der Klägerin durch den Vorfahrtsverstoß nach § 8 Abs. 1 StVO zurück (vgl. Hentschel, a.a.O., Rn. 69, KG, NZV 2002, 79; OLG Köln NZV 2008, 100).

7

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.