Beseitigung eines neben Grenzzaun errichteten Lamellenzauns – Berufung stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Beseitigung eines 2006 vom Beklagten neben einem seit Jahrzehnten bestehenden ca. 75 cm hohen Maschendrahtzaun errichteten etwa 1,85–2 m hohen Lamellenzauns. Das Landgericht gibt der Berufung statt und verurteilt den Beklagten zur Entfernung, weil die Nebenerrichtung das ortsübliche Erscheinungsbild der vorhandenen Grenzeinrichtung wesentlich beeinträchtigt. Ein Einwand aus Treu und Glauben greift nicht durch.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage auf Beseitigung des Lamellenzauns wird stattgegeben; Beklagter zur Entfernung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Besteht an der gemeinsamen Grenze eine ortsübliche Einfriedung, kann der Nachbar auf Erhalt dieses Zustands bestehen und die Errichtung einer nebenstehenden, andersartigen Einfriedung, die das ortsübliche Erscheinungsbild wesentlich verändert, verhindern oder deren Beseitigung verlangen (vgl. § 32 NachbG NW, § 922 BGB).
§ 922 Satz 3 BGB schützt den Fortbestand einer Grenzeinrichtung; wird deren äußeres Erscheinungsbild durch eine daneben errichtete Anlage so beeinträchtigt, dass sie ihren Charakter als ortsübliche Einfriedung verliert, begründet dies einen Anspruch auf Beseitigung der neuen Anlage.
Ob eine bestimmte Einfriedungsart im Ort verbreitet ist, ist unbeachtlich, wenn bereits eine ortsübliche Grenzeinrichtung besteht; Änderungen der äußeren Beschaffenheit der Grenze bedürfen des Einvernehmens der Grundstückseigentümer.
Ein Einwand nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schließt einen Beseitigungsanspruch nur aus, wenn durch das Verhalten des Anspruchstellers die Erhaltung der bisherigen Grenzeinrichtung unzumutbar geworden ist; bloßes Entfernen von Vegetation, die nicht Bestandteil der Grenzeinrichtung war, reicht hierfür nicht aus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Moers, 562C426/06
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 02.08.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken L3 und L4 errichteten Lamellenzaun, bestehend aus 6 etwa 2 m hohen Zaunelementen, zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Beseitigung eines Lamellenzauns.
Die Parteien sind Nachbarn. Seit 1962 befindet sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein ca. 75 cm hoher Maschendrahtzaun, der auf einem ca. 3 cm hohen Betonsockel steht. Im Juni oder Juli 2006 errichtete der Beklagte entlang der Grundstücksgrenze neben dem Maschendrahtzaun einen Lamellenzaun, der aus 6 ca. 2 m hohen Zaunelementen besteht. Der Lamellenzaun sollte Sichtschutz bieten. Die Klägerin forderte den Beklagten erfolglos auf, diesen Zaun zu entfernen. Das auf Antrag der Klägerin durchgeführte Schiedsverfahren blieb erfolglos.
Die Klägerin hat vorgetragen, der vorhandene Maschendrahtzaun sei ortsüblich.
Der Beklagte hat vorgetragen, sein Lamellenzaun sei ortsüblich. Zudem sei das Verhalten der Klägerin treuwidrig, da sie – insoweit unstreitig – zur Straßenseite hin ihr Grundstück ebenfalls mit Lamellenzäunen eingefriedet habe.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Ortüblichkeit der vorhandenen Einfriedungen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Lamellenzaun ortsüblich sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Entfernung des näher bezeichneten Lammellenzauns gemäß §§ 922, 1004 BGB, 50, 32 Abs. 1, 35 Abs. 1 NachbG zu.
Die im Sommer 2006 errichtete geschlossene Holzwand beeinträchtigt das Recht der Klägerin gemäß § 32 NachbG NW auf ortsübliche Einfriedung an der Grenze. Ist auf der Grenze bereits eine ortsübliche Einfriedung vorhanden, so kann der Nachbar auf Erhalt des Zustandes bestehen (BGH, NJW 1979, 1409). Haben die Nachbarn sich ausdrücklich oder stillschweigend für eine bestimmte Grenzeinrichtung entschieden, so kann jeder Nachbar die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen (BGH, NJW 1985, 1458). Das Recht des Grundstückseigentümers gemäß § 903 BGB nach Belieben mit seinem Grundstück zu verfahren, wird durch den aus dem Eigentum abgeleiteten Anspruch des Nachbarn nach § 32 NachbG NW eingeschränkt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2003, 9 U 128/93). Ein Grundstückseigentümer, der gegen einen Nachbarn einen Anspruch auf ortübliche Einfriedung an der gemeinsamen Grenze hat, kann verlangen, dass nicht neben eine solche Einfriedung eine weitere, andersartige gesetzt wird, welche das ortsübliche Erscheinungsbild völlig verändern würde (BGH a.a.O.). Ist eine vom ortsüblichen Erscheinungsbild wesentlich abweichende Einfriedung bereits vorhanden, so kann der Nachbar die Beseitigung der Einfriedung verlangen (BGH a.a.O., OLG Düsseldorf Urt. vom 24.11.2003, 9 U 128/93).
So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hat vor vielen Jahren einen Maschendrahtzaun als Einfriedung errichtet. Ein solcher Zaun entspricht auch nach den Ausführungen des in der ersten Instanz beauftragen Sachverständigen den örtlichen Vorgaben (Bl. 38 ff.). Bei dem Zaun handelt es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB. Gemäß § 922 S. 3 BGB hat die Klägerin einen geschützten Anspruch auf Fortbestand dieser Grenzeinrichtung. Durch die Errichtung des mindestens 1,85 m hohen Holzzaunes entlang der Grundstücksgrenze hat der Beklagte derart auf den von der Klägerin vor vielen Jahren als Einfriedung auf der Grundstücksgrenze errichteten Maschendrahtzaun eingewirkt, dass dieser seinen Charakter als ortsübliche Einfriedung verloren hat. Denn dieser ist in seinem äußeren Erscheinungsbild als Grenzanlage wesentlich beeinträchtigt. Der Anblick, der sich angesichts zweier nebeneinander errichteten Einfriedungsanlagen bietet, bei denen die eine (der geschlossene Holzzaun) die andere (Maschendrahtzaun) überragt, ist ein völlig anderer als der optische Eindruck, der durch nur eine Einfriedung, ob nun Maschendrahtzaun oder Holzwand vermittelt wird. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, in der näheren Umgebung stünden ebenfalls Holzzäune, so ändert das die Bewertung nicht. Hier stellt sich die Situation nämlich, wie gerade ausgeführt, so dar, dass ein Holzzaun neben einem Maschendrahtzaun errichtet ist und diesen überragt. Diese Veränderung ist dem Nachbarn, der eine Einfriedung seines Grundstücks im Sinne des § 32 NachbG NW errichtet hat, nicht zumutbar. Auf die Frage, ob ein Lamellenzaun ortsüblich ist, kommt es nicht an, weil bereits eine Einfriedung vorhanden ist. Diese können die Parteien nur einvernehmlich ändern. Ein solches Einvernehmen ist jedoch gerade nicht vorhanden.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil sie selbst die Grenzeinrichtung durch das Fällen von in der Nähe des Maschendrahtzauns befindlichen Obstbäumen verändert hat. Es ist bereits nicht festzustellen, dass die Obstbäume Teil der Grenzeinrichtung waren. Der Maschendrahtzaun als Grenzeinrichtung hat den Zweck, die Grenze zu markieren und ein unproblematisches Übertreten von dem einem zum anderen Grundstück zu verhindern. Eine Sichtschutzfunktion kommt ihm hingegen nicht zu. Die Grenzmarkierungsfunktion wird auch nicht durch die inzwischen auf dem Grundstück der Klägerin vor dem Maschendrahtzaun vorgenommene Anpflanzung beeinträchtigt. Zudem ergibt sich aus den Lichtbildern, die der Sachverständige im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht gefertigt hat, dass der streitgegenständliche Holzzaun von dem Grundstück der Beklagten aus deutlich sichtbar ist und damit einen anderen optischen Eindruck vermittelt, als wenn nur der Maschendrahtzaun vorhanden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.
Streitwert: 900,-- €