Beschwerde gegen Ablehnung der Ergänzung des Vermögensverzeichnisses zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin begehrt Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners um Angaben zu möglicher Tätigkeit als Sachverständiger; die Obergerichtsvollzieherin lehnte ab. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück, das Landgericht bestätigte dies: Das Vermögensverzeichnis genügt den Anforderungen, eine zusätzliche Präzisierung war nicht erforderlich. Die Beschwerde gegen den Kostenansatz war unzulässig (Beschwerdewert < 200 €).
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Ablehnung der Ergänzung des Vermögensverzeichnisses sowie gegen Kostenansatz zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses besteht nur, wenn das ursprüngliche Verzeichnis äußerlich unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist und die Ergänzung erforderlich ist, um dem Gläubiger den Zugriff auf Vermögenswerte zu ermöglichen.
Bei der Frage nach „monatlichen Einkünften“ umfasst die Formulierung alle Einkunftsarten; eine gesonderte Nennung einer bestimmten Tätigkeit ist entbehrlich, wenn der Schuldner durch Ankreuzen deutlich gemacht hat, dass sonstige Einkünfte nicht vorliegen.
Die Erinnerung gegen eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ist nach §§ 567 ff., 793 ZPO statthaft; eine Beschwerde gegen einen Kostenansatz ist jedoch unzulässig, wenn der Beschwerdewert den in § 567 Abs. 2 ZPO genannten Grenzwert unterschreitet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Geldern, 21 M 89/11
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 519,88 € gegen den Schuldner die Fahrnisvollstreckung. In dem Verfahren leistete der Schuldner am 16.08.2010 die eidesstattliche Versicherung. Mit Anwaltsschriftsatz vom 16.11.2010 hat die Gläubigerin bei der zuständigen Obergerichtsvollzieherin beantragt, Termin zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners anzuberaumen und diesem die Beantwortung der Frage aufzugeben, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Zur Begründung des Ergänzungsantrages hat die Gläubigerin angeführt: Im Vermögensverzeichnis vom 16.08.2010 habe der Schuldner angegeben, als selbständiger Architekt tätig zu sein. Aus nunmehr vorgelegten Briefbögen ergebe sich, dass er u.a. auch als staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz tätig sei. Sämtliche der von ihm erteilten Angaben würden sich nur auf die Tätigkeit des selbständigen Architekten und nicht auf die letztgenannte Tätigkeit beziehen, weshalb es der Nachbesserung bedürfe. Die Obergerichtsvollzieherin hat den Ergänzungsantrag mit Schreiben vom 31.12.2010 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, es würden von der Gläubigerin „keinerlei Angaben gemacht, die eine erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rechtfertigen“ würden. Hiergegen hat die Gläubigerin mit Anwaltsschriftsatz vom 10.01.2011 Vollstreckungserinnerung eingelegt und sich zugleich gegen den Ansatz von 15,50 € Kosten durch die Obergerichtsvollzieherin für die Ablehnung des Ergänzungsantrages gewendet. Mit Beschluss vom 14.03.2011 hat das Amtsgericht Geldern die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Durchführung des Ergänzungsantrages sowie gegen die hierfür berechneten Kosten in Höhe von 15,50 € als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den ihr am 22.03.2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit der Beschwerde vom 30.03.2011, bei Gericht eingegangen am 04.04.2011.
II.
Das Rechtsmittel der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Durchführung des Ergänzungsantrages ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 567 ff., 793 ZPO). Bei dem Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 14.03.2011, mit dem das Vollstreckungsgericht die Verpflichtungserinnerung der Gläubigerin (§ 766 Abs. 2 ZPO) vom 10.01.2011 zurückgewiesen hat, handelt es sich nämlich um eine Entscheidung im Sinne des § 793 ZPO.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die zuständige Obergerichtsvollzieherin hat zu Recht den Auftrag der Gläubigerin zur Einholung der streitigen Nachbesserungserklärung abgelehnt.
Die Verpflichtung des Schuldners zur Nachbesserung (Ergänzung) seines Vermögensverzeichnisses besteht allgemein, wenn ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorliegt (vgl. BGH JurBüro 2004, 556 f.). Insoweit geschuldet sind hierbei nur die Angaben, die notwendig sind, um dem Gläubiger den Zugriff auf die angegebenen Vermögenswerte zu ermöglichen. Verfahrensziel der Nachbesserung (Ergänzung) des Vermögensverzeichnisses ist damit allein, dem Gläubiger die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke so vollständig zu verschaffen, dass er sofort Maßnahmen zu seiner Befriedigung ergreifen kann. Dementsprechend wird Nachbesserung (Ergänzung) des Vermögensverzeichnisses nur insoweit geschuldet, als das ursprüngliche Vermögensverzeichnis den genannten Erfordernissen nicht genügt (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 903 Rdnr. 14 und § 807 Rdnr. 1 und 19 f. m.w.N.). Sinn des Vermögensverzeichnisses und seiner gegebenenfalls gebotenen Ergänzung ist es also nicht, dem Schuldner die möglichst genaue Präzisierung der von ihm im Vermögensverzeichnis genannten Vermögensgegenstände aufzugeben, damit der Gläubiger die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen und so gleichzeitig ein Nachweismittel erhalten kann, mit dem er gegebenenfalls den Schuldner der Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung zu überführen vermag.
Den genannten Anforderungen wird hier die eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom 16.08.2010 ausreichend gerecht.
Unter Ziffer 11. des Vermögensverzeichnisses vom 16.08.2010 ist uneingeschränkt gefragt, ob der Schuldner über „Monatliche Einkünfte“ verfügt und heißt es ergänzend: „nicht angekreuzt bedeutet „nein“.“ Hier hat der Schuldner bezogen auf die Frage nach monatlichen Einkünften eine entsprechende Ankreuzung nur bezüglich erfragter Renten und Versorgungsbezügen vorgenommen. Damit hat er zugleich ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sonstige Einkünfte nicht vorliegen. Der von der Gläubigerin hier zusätzlich gewünschten Präzisierung, ob auch kein „Arbeitseinkommen“ des Schuldners aus seiner möglichen Tätigkeit als Sachverständiger vorliegt, bedarf es insoweit nicht. Denn die Frage unter Ziff. 11 nach monatlichen Einkünften spricht nicht von Einkünften des Schuldners (nur) als Architekt, sondern uneingeschränkt von allen Einkünften.
Soweit das Amtsgericht Geldern mit Beschluss vom 14.03.2011 weiter die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz der Obergerichtsvollzieherin zurückgewiesen hat (§ 766 Abs. 2 ZPO), ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € unterschreitet (§ 567 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da eine typische Einzelfallentscheidung vorliegt.
Beschwerdewert: 300,00 €.