Sofortige Beschwerde: Elektronische Einreichung des Vollstreckungsauftrags unzureichend
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft und ersuchte bei Fernbleiben der Schuldnerin um Haftbefehl; der Vollstreckungsauftrag war per EGVP übermittelt, jedoch ohne qualifizierte Signatur. Das Landgericht bestätigte die Ablehnung durch die Gerichtsvollzieherin, da trotz möglicher sicherer EGVP-Übermittlung hohe Formanforderungen an den Vollstreckungsauftrag bestehen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen ungesicherter EGVP-Übermittlung abgewiesen; Kosten lastend zu Lasten der Gläubigerin; Rechtsbeschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Das EGVP eines Gerichts kann nach §130a Abs.4 ZPO i.V.m. §6 ERRV einen sicheren Übermittlungsweg darstellen, wenn die Voraussetzungen des §6 Abs.1 ERRV erfüllt sind.
Ein Prüfvermerk mit der Angabe „von der Justiz versandt" kann indizieren, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde und damit sichere Übermittlung vorliegen kann.
Der Vollstreckungsauftrag, der staatlichen Zwang begründet, muss derart authentisch sein, dass keinerlei Zweifel an seiner Echtheit bestehen; insoweit sind an ihn dieselben hohen Anforderungen zu stellen wie an die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung (u.a. Schriftform und Dienstsiegel).
Eine elektronische Einreichung des Vollstreckungsauftrags entbindet nicht in allen Fällen von der weiterhin erforderlichen Einreichung einer unterzeichneten und gesiegelten Papierurkunde, insbesondere bei der Beitreibung von Gerichtskosten nach dem JBeitrG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Moers, 505 M 352/22
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Rubrum
Mit Antrag vom 23.05.2022 hat die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben der Schuldnerin den Erlass eines Haftbefehls wegen der fälligen Gerichtskostenforderung (Buchungszeichen 0005054 0909402; Arbeitsgericht Wiesbaden, Az. 6 Ba 622/21 001 (940) im Verfahren Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft./.Sciuto C. ./. B , Kostenrechnung vom 31.08.2021) beantragt.
Der Antrag ist an die zuständige Gerichtsvollzieherin über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) elektronisch übermittelt worden. Ausweislich des Prüfvermerks ist der Antrag nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Weiter enthält der Prüfvermerk die Angabe „Diese Nachricht wurde von der Justiz versandt.“
Die Gerichtsvollzieherin hat mit Schreiben vom 25.05.2022 der Gläubigerin mitgeteilt, dass der an sie gerichtete Vollstreckungsauftrag auf einem unsicheren Übermittlungsweg übermittelt worden sei, sodass der gestellte Antrag erst dann bearbeitet werden könne, wenn er über einen sicheren Übermittlungsweg oder qualifiziert über EGVP übermittelt werde.
Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin mit Beschluss vom 15.06.2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Vollstreckungsauftrag sei weder qualifiziert elektronisch signiert, noch auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130 Abs. 4 ZPO übermittelt worden. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 8 ff. GA Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 29.06.2022 hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.06.2022 eingelegt und diese begründet (Bl. 13 ff. GA).
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.06.2022 nicht abgeholfen (Bl. 17 GA).
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zuständige Obergerichtsvollzieherin hat zu Recht die Ausführung des Vollstreckungsauftrages abgelehnt.
Zwar hat die Gläubigerin – anders als die Obergerichtsvollzieherin und das Amtsgericht meinen – den Vollstreckungsantrag entsprechend den Vorgaben des § 130a Abs. 1 S. 1 ZPO ordnungsgemäß elektronisch eingereicht, insbesondere ist der Antrag auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt worden. Denn das EGVP eines Gerichts stellt nach § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 3, Abs. 1 ERRV einen sicheren Übermittlungsweg dar, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ERRV erfüllt sind. Dies ist hier der Fall, insbesondere ist feststellbar, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERRV), da der Prüfvermerk die Angabe „von der Justiz versandt“ und nicht lediglich „per EGVP versandt“ enthält (vgl. zu der Frage des sicheren Übermittlungsweges Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 – 4 A 1158/19.A m.w.N.).
Allerdings ist auch im Hinblick auf die verpflichtende elektronische Einreichung des Vollstreckungsauftrages durch die Gläubigerin eine Einreichung des den Titel ersetzenden Vollstreckungsauftrages in Papierform weiterhin erforderlich(vgl. LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2022 – 51 T 203/22).
Zwar gilt § 754 Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt wird, im Rahmen der Vollstreckung nach dem Justizbeitreibungsgesetz nicht, denn ein Verweis auf § 754 ZPO findet sich in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG nicht. Allerdings ersetzt gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG der Vollstreckungsauftrag die nach § 754 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an das Vollstreckungsorgan. Insoweit sind an den Vollstreckungsauftrag entsprechend hohe Anforderungen zu stellen. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung staatlichen Zwangs und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher erhält, dürfen keinerlei Zweifel an der Echtheit bestehen. Der unterschriebene Vollstreckungsauftrag ist daher schriftlich zu stellen und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Hierdurch ist gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt (BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – I ZB 27/14). Eine entsprechende Prüfung ist durch den Gerichtsvollzieher ebenso wie bei der Vollstreckung aus dem Titel, bei dem die Vorlage des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung erforderlich ist, nur dann möglich, wenn er das Original des Vollstreckungsauftrages in den Händen hält. Durch § 753 Abs. 4 und 5, § 130 ff. ZPO sollte keine Vereinfachung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden, sodass diese Anforderungen auch bei einer elektronischen Einreichung des Vollstreckungsantrages Geltung beanspruchen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2022 – 51 T 203/22).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, wann bei einer Versendung aus dem EGVP die Voraussetzungen an die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfüllt sind und wie bei einer elektronischen Einreichung eines Vollstreckungsauftrages der Gerichtskasse zur Beitreibung von Gerichtskosten den Anforderungen nach der Entscheidung des BGH vom 18.12.2014 (Az. I ZB 27/14) Rechnung getragen werden kann.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss unterschrieben sein. Die Beschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 Abs. 1, 78 ZPO).
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, 2017 S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
F. R. P.