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Landgericht Kleve·4 T 630/14·25.11.2014

Betreuervergütung: Altenpfleger-Ausbildung erhöht Stundensatz ohne Gesundheitssorge nicht

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Berufsbetreuerin begehrte für einen Abrechnungszeitraum die Festsetzung einer höheren Vergütung gegen die Staatskasse mit dem Stundensatz von 33,50 € wegen ihrer Ausbildung als Altenpflegerin. Das Gericht bestätigte die Festsetzung nur nach dem Regelstundensatz von 27 € und wies die Beschwerde zurück. Zwar sei die Altenpflegerausbildung eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG, deren besondere Fachkenntnisse seien hier aber nicht nutzbar, weil der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge nicht (mehr) übertragen war und die Betreuung im Wesentlichen Vermögens- und Sozialhilfeangelegenheiten betraf. Eine Anhörung der Betroffenen war bei Festsetzung gegen die Staatskasse nicht erforderlich; die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Beschwerde der Betreuerin gegen die Vergütungsfestsetzung (27 € statt 33,50 €) zurückgewiesen; Kosten der Beschwerde trägt die Betreuerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine staatlich geregelte und mit staatlicher Prüfung abgeschlossene Altenpflegerausbildung ist eine mit einer Lehre vergleichbare abgeschlossene Ausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG.

2

Der erhöhte Stundensatz nach § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG setzt voraus, dass die durch die Ausbildung vermittelten besonderen Fachkenntnisse für die konkret übertragenen Aufgabenkreise der Betreuung nutzbar sind; ein konkreter Nutzensnachweis ist nicht erforderlich.

3

Pflege- und medizinbezogene Fachkenntnisse sind bei einer Betreuung regelmäßig nicht nutzbar, wenn der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge nicht übertragen ist und die Betreuung im Schwerpunkt Vermögens- und Behördenangelegenheiten betrifft.

4

Wird die Betreuervergütung gegen die Staatskasse festgesetzt, ist eine Anhörung der betroffenen Person nach §§ 292, 168 Abs. 4 FamFG nicht vorgesehen; die Entscheidung entfaltet insoweit keine Bindungswirkung zulasten der betroffenen Person.

5

Langjährige Berufs- oder Lebenserfahrung begründet keine vergütungserhöhenden Fachkenntnisse i.S.d. § 4 VBVG, da die Vergütung typisierend an formalisierte Ausbildungsgänge anknüpft.

Relevante Normen
§ VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1§ FamFG § 292§ FamFG § 168 Abs. 4 S. 1§ APO-Altenpfl. NRW§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 FamFG§ 292, 168 FamFG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 S. 2, 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, 4 Abs. 1 S. 1 VBVG

Leitsatz

1.

Staatlich anerkannter Altenpfleger ist eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG.

2.

Die besonderen Kenntnisse eines staatlich anerkannten Altenpflegers, sind bei der Betreuung eines Sechsunddreißigjährigen nicht nutzbar, wenn ihm der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge nicht übertragen ist.

3.

Der Rechtspfleger kann die Beschwerde zulassen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Betreuerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Rubrum

1

I.

2

Die Betroffene leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline) bei niedriger Intelligenz im Grenzbereich zur leichten geistigen Behinderung (Grenzdebilität) und Sprachbehinderung aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung. Die Betroffene wohnt nicht in einem Heim und ist mittellos. Mit Beschluss vom 09.11.2007 bestellte das Amtsgericht Kleve die Beteiligte zu 1.) zur Berufsbetreuerin der Betroffenen für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten und Vertretung bei Behörden und Ämtern. Das Amtsgericht Kleve hat mit Beschluss vom 09.05.2012 die Betreuung aufrechterhalten, jedoch die Aufgabenkreise geändert. Die Aufgabenkreise der Betreuerin umfassen nunmehr alle Vermögensangelegenheiten einschließlich Kindergeldangelegenheiten, Sozialhilfeangelegenheiten und Vertretung bei Behörden und Ämtern. Mit Beschluss vom 22.08.2014 wurde das Betreuungsverfahren durch das Amtsgericht Rheinberg übernommen. Mit einem auf den 01.09.2014 datierten Schreiben, welches am 29.08.2014 beim Amtsgericht Rheinberg einging, beantragte die Beteiligte zu 1.) für den Zeitraum vom 10.05.2014 bis zum 09.08.2014 die Festsetzung einer Betreuervergütung in Höhe von 351,75 €. Pro Stunde seien 33,50 € anzusetzen, weil sie eine abgeschlossene Ausbildung als Altenpflegerin gemäß der nordrhein-westfälischen Ausbildungs- und Prüfungs- ordnung für Altenpfleger vom 10.07.1990 (GVBl. NRW 1990, 378; nachfolgend: APO-Altenpfl. NRW) hat. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 06.11.2014 eine Vergütung von 283,50 € gegen die Staatskasse fest und wies den weitergehenden Vergütungsantrag zurück. Trotz der Ausbildung als Altenpflegerin sei nur ein Stundensatz von 27,- € gerechtfertigt, weil die Beteiligte zu 1.) für den Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht (mehr) als Betreuerin bestellt sei. Dagegen richtet sich die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Betreuerin aus dem Schriftsatz vom 12.11.2014, der am 13.11.2014 beim Am0074sgericht Rheinberg eingegangen ist und der das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.11.2014 nicht abgeholfen hat.

3

II.

4

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

5

I.

6

Die Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 FamFG statthaft. Dass der Mindestbeschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht wird, ist unschädlich, weil das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG). Der Rechtspfleger kann die Beschwerde wirksam zulassen, wenn der Beschwerdewert nicht erreicht ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: 6 WF 130/10 = BeckRS 2011, 19691; Sternal FGPrax 2010, 112). Die Betreuungssachen sind dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 2 lit. b.) RPflG übertragen, soweit kein Richtervorbehalt gesetzlich angeordnet ist. Einen Richtervorbehalt für die Zulassung der Beschwerde sieht § 15 RPflG nicht vor, § 5 RPflG ordnet auch keine Pflicht zur Vorlage an den Richter an. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegt worden.

7

II.

8

Sie ist in der Sache jedoch unbegründet.

9

Das Amtsgericht hat zu Recht auf den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beteiligten zu 1.) gemäß §§ 292, 168 FamFG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 S. 2, 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, 4 Abs. 1 S. 1 VBVG eine Vergütung von 283,50 € gegen die Staatskasse festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.

10

1.)

11

Der Antrag wurde verfahrensfehlerfrei beschieden. Der Rechtspfleger ist für die Entscheidung gemäß § 3 Nr. 2 lit. b.) RPflG funktionell zuständig (vgl. BGH FGPrax 2012, 162, 163). Einer Anhörung der Betroffenen bedurfte es nicht. §§ 292, 168 Abs. 4 S. 1 FamFG sehen deren Anhörung nur vor, wenn die Betreuervergütung gegen die Betroffene festgesetzt werden soll. Wird der Vergütungsanspruch – wie hier – hingegen gegen die Staatskasse festgesetzt, ist eine Anhörung des Betroffenen nicht vorgesehen. Dies ist sachgerecht und verletzt nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die Entscheidung in dem gegen die Staatskasse gerichteten Verfahren keine Bindungswirkung gegenüber dem Betroffenen erzeugt (Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 168, Rn. 13; BayObLG FGPrax 2000, 202). Angesichts des Vorstehenden bedurfte es weder im erstinstanzlichen, noch im Beschwerdeverfahren der Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Betroffene (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 168, Rn. 13).

12

2.)

13

Das Amtsgericht hat die Vergütung der Beteiligten zu 1.) zutreffend auf 283,50 € festgesetzt.

14

a.)

15

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VBVG kann die Beteiligte zu 1.) für jeden Monat 3 ½ Stunden abrechnen, weil die mittellose Betroffene nicht in einem Heim wohnt und die Betreuung bereits seit mehr als 12 Monaten besteht. Diese bereits vom Amtsgericht zutreffend vorgenommene Berechnung zieht die Beteiligte zu 1.) in ihrer Beschwerde auch nicht in Zweifel.

16

b.)

17

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1.) hat das Amtsgericht zu Recht einen Stundensatz von 27,- € gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 VBVG angesetzt. Einen Stundensatz in Höhe von 33,50 € kann die Beteiligte zu 1.) gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG trotz ihrer abgeschlossenen Ausbildung als Altenpflegerin nicht verlangen.

18

aa.)

19

Die Altenpfleger-Ausbildung der Beteiligten zu 1.) ist eine abgeschlossene Lehre/Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG. Mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist eine staatlich reglementierte oder zumindest anerkannte Ausbildung, die nach Art und Umfang einen Wissensstand vermittelt, der dem einer Lehre entspricht und deren Erfolg durch eine Prüfung bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachzuweisen ist (BGH NJW-RR 2012, 257, 258). Dies ist der Fall. Zwar ist „Altenpfleger“ kein anerkannter Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG und erscheint dementsprechend nicht in der „Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen“ vom 08.04.2011 (veröffentlicht im BAnz Nr. 84a vom 01.06.2011). Jedoch ist die Ausbildung zum Altenpfleger in ihrer – heute bundesrechtlich durch das AltPflG geregelten – Struktur der eines anerkannten Ausbildungsberufes nach BBiG vergleichbar (Gagel/Brecht-Heitzmann, SGB II/SGB III, 54. EL 2014, § 57 SGB III, Rn. 16). Für die Ausbildung der Beteiligten zu 1.), die noch auf landesrechtlicher Grundlage erfolgte, gilt nichts anderes. Sie ist zum einen wegen § 29 Abs. 1 AltPflG der heutigen Altenpflegerausbildung als grundsätzlich gleichwertig anzusehen. Zum anderen war sie in der von der Beteiligten zu 1.) absolvierten Form auch dem heutigen dualen Ausbildungsgang vergleichbar. Die Ausbildung war durch die APO-Altenpfl. NRW staatlich geregelt und mit einer Prüfung abzuschließen (§§ 8 ff. APO-Altenpfl. NRW). Der Prüfungsausschuss wurde gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 APO-Altenpfl. NRW durch den Regierungspräsidenten bestellt. Wurde die Ausbildung – wie von der Beteiligten zu 1.) – berufsbegleitend absolviert, dauerte sie drei Jahre (§ 6 Abs. 1 S. 2 APO-Altenpfl. NRW). Sie umfasste 1.800 Stunden theoretischen (§§ 6 Abs. 1 S. 3, 5 Abs. 1 APO-Altenpfl. NRW) und mindestens 1.200 Stunden fachpraktischen Unterricht (§§ 6 Abs. 1 S. 3, 5 Abs. 2 APO-Altenpfl. NRW).

20

bb.)

21

Die durch die vorgenannte Ausbildung der Beteiligten zu 1.) erworbenen besonderen Fachkenntnisse sind für die Führung der Betreuung bei der Betroffenen nicht nutzbar im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG.

22

Fachkenntnisse sind solche, die nicht zum allgemeinen Bildungsstand gehören, also innerhalb eines bestimmten Faches über dasjenige hinausgehen, was schon durch die – ggf. höhere – Schulbildung vermittelt wird (vgl. MünchKomm/Fröschle, BGB, 6. Aufl. 2012, § 4 VBVG, Rn. 10). Durch die Ausbildung erworben sind sie, wenn die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf deren Vermittlung angelegt ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2000, Az.: 15 W 1000/00, Rn. 13 = BeckRS 2000, 11387). Für die konkrete Betreuung nutzbar sind sie, wenn ihr Vorhandensein die Annahme gestattet, dass der Betreuer die Betreuung effektiver und besser führen kann als wenn er sie nicht hätte (vgl. MünchKomm/Fröschle, BGB, 6. Aufl. 2012, § 4 VBVG, Rn. 10). Ausreichend ist insofern ein potentieller Nutzen der Fachkenntnisse, eines konkreten Nutzens oder dessen Nachweises bedarf es wegen §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3 Abs. 2 S. 1 VBVG nicht (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1585, 1586). Dies gilt sinngemäß nicht nur bei Fachkenntnissen, die für alle Arten von Betreuungen nützlich sind, sondern auch für solche, die nur für bestimmte Aufgabenkreise allgemein nutzbar sind, wenn die konkrete Betreuung einen solchen Aufgabenkreis umfasst (BGH NJW-RR 2003, 1585, 1586). Stets nutzbar sind insbesondere Rechtskenntnisse, weil Aufgabe des Betreuers nach § 1901 Abs. 1 BGB in erster Linie die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten ist (vgl. Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1901, Rn. 1). Außerhalb des Aufgabenkreises der Vermögenssorge kommt hingegen etwa dem Fachwissen einer Betriebswirts keine Betreuungsrelevanz zu (BGH NJW-RR 2003, 1585, 1586). Die Fachkenntnisse einer Krankenschwester wiederum sind nicht betreuungsrelevant, wenn ihr als Aufgabenkreis nur die Vermögens-, nicht aber die Gesundheitssorge obliegt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.1999, Az.: 15 W 1876/99, Juris-Rn. 14).

23

Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall, vermittelt die von der Beteiligten zu 1.) absolvierte Ausbildung zur Altenpflegerin keine Fachkenntnisse, die für alle Arten von Betreuungen nutzbar sind. Ziel der Altenpflegeausbildung ist gemäß § 1 S. 1 APO-Altenpfl. NRW „die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Betreuung und Pflege alter Menschen in allen Bereichen der stationären, teilstationären und offenen Altenhilfe befähigen.“ Diese Befähigung gestattet nicht die Annahme, dass die die Beteiligte zu 1.) dadurch die für die Betroffene geführte Betreuung effektiver ausführen kann. Kernbereich der Ausbildung ist die Vermittlung medizinischen Grundlagenwissens und der Pflege und Betreuung alter Menschen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2000, Az.: 15 W 1000/00, Rn. 16 = BeckRS 2000, 11387). Besondere geriatrische Problematiken scheiden bei der erst 36jährigen Betroffenen aus. Die im Zuge der Ausbildung vermittelten Rechtskenntnisse betreffen nur den Randbereich, nicht aber den Kern der Ausbildung. Die Rechtskundeausbildung umfasste nur 150 Stunden, wovon 50 auf das Sozialrecht und 20 auf das Arbeitsrecht entfielen (§ 5 Abs. 1 APO-Altenpfl. NRW). Überdies ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Rechtskundeunterricht bei der Ausbildung zum Altenpfleger vorrangig die Rechtsprobleme von alten Menschen behandelt, etwa Rentenrecht usw., die für die vorliegende Betreuung nicht nutzbar sind. Auch die vermittelten soziologischen (70 Minuten) und psychologischen Kenntnisse (90 Minuten) stellen nicht den Kern der Ausbildung dar und sind ausweislich § 5 Abs. 1 APO-Altenpfl. NRW ebenfalls schwerpunktmäßig auf Alterssoziologie und Alterspsychologie ausgerichtet gewesen. Sie rechtfertigen trotz der krankheitsbedingten Sprunghaftigkeit der Betroffenen nicht die Annahme besonderer Kenntnisse im Sinne von § 4 VBVG. Die durch die Ausbildung vermittelten medizinischen Kenntnisse rechtfertigen die Annahme besonderer Kenntnisse nicht, weil der Beteiligten zu 1.) der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge nicht (mehr) übertragen ist.

24

cc.)

25

Die von der Beteiligten zu 1.) angeführte langjährige Berufserfahrung mit psychisch auffälligen Betreuten rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme besonderer Fachkenntnisse. Lebens- und Berufserfahrungen sind nicht als Quelle vergütungserhöhender nutzbarer Fachkenntnisse anzuerkennen, weil § 4 VBVG nur an den typisierten Ausbildungsgang anknüpft, um eine leicht handhabbare, pauschalierende Vergütungsfestsetzung zu ermöglichen (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2012, Az.: 25 T 622/12 = BeckRS 2013, 08385; OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.1999, Az.: 15 W 1876/99, Juris-Rn. 19).

26

dd.)

27

Es kommt gleichfalls nicht in Betracht, den Stundensatz aus Gründen des Vertrauensschutzes auch fürderhin mit 33,50 € anzusetzen. Vor der verfahrensgegenständlichen sind keine förmlichen Festsetzungen erfolgt. Die Betreuervergütung wurde stattdessen gemäß §§ 292, 168 Abs. 1 S. 4 FamFG im Verwaltungswege angewiesen. Diese Anweisungen im Verwaltungswege können kein schutzwürdiges Vertrauen des Betreuers begründen, weil sie gegenüber der förmlichen Festsetzung subsidiär sind, eine förmliche Festsetzung die Anweisung des Kostenbeamten im Verwaltungswege gegenstandslos macht und der Betreuung eine förmliche Festsetzung durch einen entsprechenden Antrag selbst herbeiführen kann (BGH FGPrax 2014, 66, 67).

28

III.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

30

IV.

31

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es ist höchstrichterlich ungeklärt, ob eine Ausbildung zum Altenpfleger einer Lehre im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG gleichsteht und ob diese nutzbare Fachkenntnisse bei Betreuungen vermittelt, die den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge nicht umfassen. Diese Fallgestaltung kann über den Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von Fällen entscheidungsrelevant sein.

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Gegenstandswert:               68,25 €

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss unterschrieben sein. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

35

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.