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Landgericht Kleve·4 T 6/11·01.02.2011

Verfahrenskostenstundung in Verbraucherinsolvenz bei vorhandenem Grundvermögen abgelehnt

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt Verfahrenskostenstundung im Verbraucherinsolvenzverfahren; das Amtsgericht hat dies wegen vorhandenen Miteigentums an einem Grundstück abgelehnt. Zentrales Problem war, ob Grundvermögen zur Insolvenzmasse gehört und kurzfristig verwertbar ist. Das Landgericht bestätigt die Ablehnung: Grundvermögen zählt zur Insolvenzmasse und ist in der Regel kurzfristig verwertbar, auch wenn ein freihändiger Verkauf mehr als ein halbes Jahr dauern kann; notfalls steht die Teilungsversteigerung offen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenstundung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Schuldner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfahrenskostenstundung nach § 4a Abs. 1 InsO kommt nur in Betracht, soweit das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

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Das Vermögen i.S. des § 4a InsO ist mit der künftigen Insolvenzmasse gleichzusetzen; für deren Bestimmung sind §§ 35–37 InsO heranzuziehen.

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Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 InsO auch unbewegliches Grundvermögen; anders als bei Prozesskostenhilfe ist keine Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit der Grundstücksveräußerung erforderlich.

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Eine Verfahrenskostenstundung kann ausnahmsweise nur gewährt werden, wenn das Grundvermögen kurzfristig nicht zu verwerten ist; kurzfristig verwertbar kann auch sein, wenn ein freihändiger Verkauf mehr als ein halbes Jahr beansprucht, da alternativ die Teilungsversteigerung möglich ist.

Relevante Normen
§ InsO §§ 4 a Abs. 1. S. 1, 35§ 4a Abs. 1 S. 1 InsO§ 35–37 InsO§ 35 InsO§ 4d Abs. 1 InsO§ 6 Abs. 1 InsO

Leitsatz

Ablehnung der Verfahrenskostenstundung, wenn Grundvermögen kurzfristig

(in einem Zeitraum von deutlich mehr als ½ Jahr) zu verwerten ist

Gemäß § 4 a Abs. 1 S. 1 InsO kommt eine Verfahrenskostenstundung nur in Betracht, soweit das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Vermögen i.S. des § 4 a InsO ist gleichzusetzen mit der (künftigen) Insolvenzmasse, so dass die §§ 35 – 37 InsO zur Bestimmung heranzuziehen sind.

Nach § 35 InsO gehört zur (künftigen) Insolvenzmasse auch das unbewegliche Vermögen des Schuldners. Anders als bei der Bewilligung von PKH muss hierbei auch nicht im Einzelfall nach der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundstücks für den Schuldner gefragt werden.

Lediglich für den Fall, dass Grundvermögen kurzfristig nicht zu verwerten wäre, kommt eine Verfahrenskostenstundung in Insolvenzverfahren ausnahmsweise in Betracht.

Hierbei ist eine kurzfristige Realisierbarkeit von Grundvermögen auch dann noch zu bejahen, falls für einen freihändigen Verkauf des Grundstücks durch den Schuldner ein Zeitraum von deutlich mehr als ½ Jahr zu veranschlagen wäre.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

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Mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Dezember 2010 hat der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Zugleich stellte er Antrag auf Verfahrenskostenstundung. In dem mit dem Antrag überreichten Vermögensverzeichnis wies der Schuldner darauf hin, dass er zu ½ Miteigentümer eines näher Grundstücks in H mit einem Verkehrswert von ca. 150.000,00 € sei, welches zugunsten der C AG mit einer Grundschuld in Höhe von 51.129,19 € belastet sei. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2010 hat das Amtsgericht Kleve den Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Stundung der Verfahrenskosten unter Hinweis auf das dem Schuldner zur Verfügung stehende vorstehende näher bezeichnete Grundeigentum zurückgewiesen. Gegen den ihm am 21. Dezember 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde vom 4. Januar 2011, bei Gericht eingegangen am selben Tag.

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 4 d Abs. 1, 6 Abs. 1 InsO, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg.

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Gemäß § 4 a Abs. 1 S. 1 InsO kommt eine Verfahrenskostenstundung nur in Betracht, soweit das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Vermögen im Sinne des § 4 a InsO ist gleichzusetzen mit der (künftigen) Insolvenzmasse, so dass die §§ 35 bis 37 InsO zur Bestimmung heranzuziehen sind.

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Nach § 35 InsO gehört zur (künftigen) Insolvenzmasse aber auch das unbewegliche Vermögen des Schuldners. Anders als bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss hierbei auch nicht im Einzelfall nach der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundstückes für den Schuldner gefragt werden (vgl. Kexel in Graf-Schlicker, InsO, § 4 a Rdnr. 25).

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Lediglich für den Fall, dass das Grundvermögen kurzfristig nicht zu verwerten wäre, kommt Verfahrenskostenstundung ausnahmsweise in Betracht. Hierbei ist eine kurzfristige Realisierbarkeit von Grundvermögen auch dann noch zu bejahen, falls für einen freihändigen Verkauf des Grundstücks durch den Schuldner ein Zeitraum von deutlich mehr als ½ Jahr zu veranschlagen wäre (vgl. Kohte in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 4 a Rdnr. 10 m.w.N.).

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Bei Anwendung dieser Grundstücke auf den Streitfall hat aber das Insolvenzgericht hier zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenstundung verweigert. Ausweislich des mit dem Stundungsantrag überreichten Vermögensverzeichnis beläuft sich der Gesamtwert des streitgegenständlichen Grundstückes, an dem der Schuldner zu ½-Anteil beteiligt ist, auf ca. 150.000,00 € und stehen dem lediglich eine Grundschuld der C AG in Höhe von 51.129,19 € gegenüber. Warum hier dem Schuldner ein freihändiger Verkauf seines Miteigentumsanteils etwa an den anderen Miteigentümer nicht möglich sein soll, und zwar zu einem Kaufpreis, der den auf den hälftigen Anteil der Grundschuld der C AG entfallenden Anteil des Schuldners (25.565,00 €) um die Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren - und damit um höchstens 3.000,00 bis 4.000,00 € - übersteigt, ist nicht ersichtlich. Aus demselben Grunde kann auch nicht nachvollzogen werden, warum bei einer dem Schuldner als Miteigentümer jederzeit möglichen Teilungsversteigerung (§§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 180 ff. ZVG) nicht jedenfalls ein Erlösanteil in der entsprechenden Höhe erzielbar sein soll.

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Vor dem Hintergrund der angesprochenen Möglichkeit der Teilungsversteigerung kann der Schuldner schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, er bedürfe für eine Realisierung seines Miteigentumsanteils der "Zustimmung der Bank und weiterer Eigentümer". Das Gegenteil ist der Fall. Der Teilungsversteigerung muss der andere Miteigentümer nicht zustimmen. Dem dinglichen Anspruch des Realgläubigers - hier der C AG - ist im Rahmen der Teilungsversteigerung weiter nur bei der Bestimmung des geringsten Gebotes (§ 44 Abs. 1 ZVG) Rechnung zu tragen; d.h. es darf nur ein solches Gebot zugelassen werden, durch das der der Grundschuld der C AG (§ 10 Nr. 4 ZVG) entsprechende Betrag und die Verfahrenskosten abgedeckt sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert: 3.000,00 €.

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Jacobs