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Landgericht Kleve·4 T 55/17·25.05.2017

Beschluss zur Beiordnung einer Rechtsanwältin für den Gläubiger

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeiordnung/ProzessvertretungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger richtete Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Kleve mit dem Ziel, anwaltliche Beiordnung zu erlangen. Das Landgericht Kleve hat der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Beschluss geändert. Zur Folge wurde dem Gläubiger Rechtsanwältin F beigeordnet. Die Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht weiter ausgeführt.

Ausgang: Beschwerde des Gläubigers stattgegeben; angefochtener Beschluss abgeändert und Rechtsanwältin F beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts kann die Beschwerde erhoben werden, aufgrund derer das Berufungsgericht den angefochtenen Beschluss abändern kann.

2

Das Berufungsgericht kann einem Prozessbeteiligten zur Sicherstellung der effektiven Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beiordnen.

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme im Wege der richterlichen Entscheidung festgestellt werden.

Vorinstanzen

Amtsgericht Geldern, 21 M 2605/16

Tenor

Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 27.12.2016 abgeändert und dem Gläubiger Rechtsanwältin F beigeordnet.