Beiordnung eines Rechtsanwalts im Pfändungsschutzverfahren wegen Waffengleichheit
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts; das Amtsgericht bewilligte PKH, verweigerte jedoch die Beiordnung. Das Landgericht Kleve hat die Beschwerde teilweise erfolgreich behandelt und die Beiordnung des Anwalts gewährt. Entscheidend waren die anwaltliche Vertretung der Gläubigerin, die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und der Grundsatz der Waffengleichheit (§121 Abs.2 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Beiordnung eines Rechtsanwalts stattgegeben; Beiordnung des Anwalts angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einzelzwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel ist in der Regel keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich; der Schuldner kann auf die Hilfe der Rechtsantragstelle verwiesen werden.
Bei Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel in Forderungen und Rechte des Schuldners ist wegen § 850d ZPO regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten.
Wendet sich der Schuldner gegen eine bereits ausgebrachte Pfändungsmaßnahme und ist die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bejaht, so ist dem Schuldner aus Gründen der Waffengleichheit (§ 121 Abs. 2 ZPO) ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO bemisst sich nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie den persönlichen Fähigkeiten der Partei; die anwaltliche Vertretung des Gegners spricht regelmäßig für Beiordnung.
Leitsatz
1.
Betreibt der Gläubiger aus einem Vollstreckungstitel die Einzelzwangsvollstreckung, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in der Regel eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich. Der Gläubiger muss sich in diesem Fall vielmehr auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Hilfe der Rechtsantragstelle verweisen lassen.
2.
Wird die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel in Forderungen und Rechte des Schuldners betrieben, ist es dagegen wegen der Regelung in § 850 d ZPO in der Regel geboten, einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH FamRZ 2006, 481 f., zitiert nach JURIS).
3.
Wendet sich der Schuldner gegen eine vom anwaltlich vertretenen Gläubiger ausgebrachte Pfändungsmaßnahme und wird die Erfolgsaussicht der von dem Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bejaht, so ergibt sich schon aus der Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit (§ 121 Abs. 2 2. Fall ZPO), dass dem Schuldner entsprechend seinem Antrag auch ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Schuldner wird für den mit Anwaltsschriftsatz vom 30. Dezember 2010 gestellten Vollstreckungsschutzantrag im Rahmen der ihm bewillig-ten Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt Deutskens, Geldern, beigeordnet.
Gründe
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Die anwaltlich vertretene Gläubigerin hat gegen den Schuldner den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H vom 9. November 2010 erwirkt, wonach wegen eines näher bezeichneten titulierten Anspruchs die Forderungen des Schuldners gegen die Sparkasse L, Zweigstelle H, hinsichtlich des Kontos #####/#### gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Mit Anwaltsschriftsatz vom 30. Dezember 2010 beantragte der Schuldner die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zu einem Pfändungsfreibetrag in Höhe von 2.533,59 €. Zugleich beantragte er hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 hat das Amtsgericht H dem Schuldner für den Antrag vom 30. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch den Antrag auf Beiordnung eines Anwaltes zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit dem am 1. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen "Rechtsmittel".
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 11 Abs. 1 RechtspflG, 567 ff. 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Kammer hält eine Anwaltsbeiordnung für den Schuldner für erforderlich.
Nach § 121 Abs. 2 1. Fall ZPO ist im Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, das heißt, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwaltes hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab. Wird der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist nach § 121 Abs. 2 2. Fall ein Anwalt beizuordnen. Diese Bestimmung ist Ausdruck des auf Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz gestützten Grundsatzes der Waffengleichheit (vgl. BGH Rechtspfleger 210, 330 f., zitiert nach JURIS).
Betreibt der Gläubiger aus einem Vollstreckungstitel die Einzelzwangsvollstreckung, ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in der Regel eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich. Der Gläubiger muss sich in diesem Fall vielmehr auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Hilfe der Rechtsantragstelle verweisen lassen. Anders verhält es sich lediglich für den Fall, dass aus einem Unterhaltstitel die Vollstreckung in Forderungen und Rechte des Schuldners betrieben wird. In diesem Fall ist es nämlich schon wegen der Regelung in § 850 d ZPO in der Regel geboten, einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH FamRZ 2006, 481 f., zitiert nach JURIS).
Hiervon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass sich der Schuldner seinerseits gegen eine bereits vom Gläubiger ausgebrachte Pfändungsmaßnahme wendet und der Gläubiger anwaltlich vertreten ist. Wird hier die Erfolgsaussicht der von dem Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bejaht (vgl. zur Notwendigkeit dieser Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe: BGH WM 2003, 2432 f., zitiert nach JURIS), so ergibt sich schon aus der Anwendung des vorgenannten Grundsatzes der Waffengleichheit (§ 121 Abs. 2 2. Fall ZPO), dass dem Schuldner entsprechend seinem Antrag auch ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Denn die Rechtsschutzgleichheit im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Das Gesetz sieht aber – wie ausgeführt – gerade für den Fall der Vertretung des Gegners durch einen Rechtsanwalt die Anwaltsbeiordnung vor (§ 121 Abs. 2 2. Fall ZPO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, ebenso wenig die Zulassung der Rechtsbeschwerde.