Beschwerde gegen Anrechnung von Steuerberatungskosten im Insolvenzverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter legte sofortige Beschwerde gegen die Anrechnung von Steuerberaterkosten auf seine Vergütung ein. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück, da Steuerberaterkosten nicht grundsätzlich zu den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO gehören. Eine Erstattungsfähigkeit nach § 63 Abs. 2 InsO setzt die Erforderlichkeit und vorausgehende Verhandlungsversuche mit der Finanzverwaltung voraus. Die Stundung der Verfahrenskosten ändert nichts an der Vorrangstellung der Verfahrenskosten nach § 209 InsO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Anrechnung von Steuerberatungskosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 54 InsO umfassen Gerichtskosten sowie Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und nicht generell vom Verwalter veranlasste Steuerberaterkosten.
Steuerberatungskosten können nach § 63 Abs. 2 InsO erst erstattungsfähig sein, wenn die Einschaltung des Steuerberaters erforderlich war und zur Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflichten diente, die der Verwalter nicht mit zumutbaren Mitteln abwehren konnte.
Vor einer Erstattungsfähigkeit hat der Insolvenzverwalter im Regelfall Verhandlungsversuche mit der Finanzverwaltung zu unternehmen; eine bloße Nützlichkeit für die Masse begründet die Erstattungsfähigkeit nicht.
Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO ändert nicht die Rangfolge der Befriedigung nach § 209 InsO: Die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens hat Vorrang und kann Ansprüche des Verwalters gegen die Staatskasse mindern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 33 IN 74/06
Bundesgerichtshof, IX ZB 204/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
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Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 hat das Amtsgericht Kleve, Insolvenzgericht, die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters auf 1.713,50 € festgesetzt und zugleich angeordnet, dass auf die Vergütung die durch den Verwalter gezahlten Steuerberatungskosten/Buchführungskosten in Höhe von 804,68 € anzurechnen sind. Gegen den ihm am 2. Februar 2011 zugestellten Beschluss hat der beteiligte Insolvenzverwalter mit Anwaltsschriftsatz vom 14. Februar 2011, bei Gericht eingegangen am 16. Februar 2011, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Anrechnung der Steuerberatungskosten in Höhe von 804,68 € wendet.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO, 567 ff. ZPO). In der Sache hat es allerdings keinen Erfolg.
Da sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausgestellt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, hätte das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt werden müssen, wenn nicht die Kosten - wie hier mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 30. November 2006 - nach § 4 a InsO für das Eröffnungs- und Hauptverfahren gestundet worden wären. Auch in diesem Fall hätte der Verwalter jedoch gemäß § 207 Abs. 3 InsO noch vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, soweit möglich, zu berichtigen gehabt. Der Umstand, dass hier die Einstellung wegen der Verfahrenskostenstundung unterblieben ist, führt nicht dazu, dass nunmehr der Verwalter nicht gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO daran gebunden wäre, zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen oder zunächst zumindest entsprechende Rückstellungen zu bilden. Denn die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens hat absoluten Vorrang. Die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4 a InsO führt nicht dazu, dass die Reihenfolge der Befriedigung nach § 209 Abs. 1 InsO verändert und die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht an erster Stelle zu begleichen wären. Der Regelung der Kostenstundung liegt nämlich das gesetzgeberische Konzept zugrunde, dass ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen soll, wenn der Schuldner unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuerwerbs nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten abzudecken. Daraus hat der Gesetzgeber die Rechtfertigung dafür abgeleitet, dass selbst im Restschuldbefreiungsverfahren die Verfahrenskosten vorrangig zu befriedigen sind. Für § 209 InsO kann nichts anderes gelten. Der Gesetzgeber hat durch nichts erkennen lassen, dass hier andere Grundsätze anwendbar sein sollen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 927 f., zitiert nach juris, m.w.N.).
Hält der Insolvenzverwalter die Befriedigungsreihenfolge des § 209 InsO nicht ein, ist sein im Falle der Stundung der Verfahrenskosten für seine Vergütung und seine Auslagen bestehender Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO um den Betrag zu kürzen, der nicht als Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO angesehen werden kann (vgl. BGH ZIP 2010, 2252 f., zitiert nach juris). Für die Entscheidung des Streitfalles kam es damit primär darauf an, ob die Kosten, die durch die von dem Insolvenzverwalter veranlasste Anfertigung der Steuererklärung des Schuldners entstanden sind, als Kosten des Insolvenzverfahrens angesehen werden können. Das ist aber nicht der Fall.
Was zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu zählen ist, ist in § 54 InsO gesetzlich definiert. Hierunter fallen die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (vgl. BGH NJW-RR 2010, 927 f., zitiert nach juris). Damit werden offensichtlich nicht die vom Beteiligten veranlassten Steuerberaterkosten erfasst.
Allerdings sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 160, 176 f., zitiert nach Juris; BGH ZIP 2010, 2252 f., zitiert nach Juris) unter bestimmten Voraussetzungen Steuerberatungskosten als Auslagen zu behandeln, die dem Insolvenzverwalter bei Verfahrenskostenstundung und Masseunzulänglichkeit nach § 63 Abs. 2 InsO aus der Staatskasse zu erstatten sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Einschaltung des Steuerberaters erforderlich war und zur Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflichten erfolgte, die der Insolvenzverwalter nicht mit den zumutbaren Mitteln abwehren konnte. Letzteres ist hier aber zu verneinen.
Zwarhat der Insolvenzverwalter gemäß § 34 Abs. 3 AO die dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 160, 176 f., zitiert nach Juris) ist es dem Insolvenzverwalter jedoch zuzumuten, zunächst der Finanzverwaltung gegenüber die Gründe geltend zu machen, die dafür sprechen, von Anordnungen, die auf § 34 Abs. 3 AO gestützt sind, in Fällen wie dem Vorliegenden abzusehen. In der Praxis erfolgt in massearmen Verfahren regelmäßig eine Schätzung. Zwangsgeldfestsetzungen gegen Insolvenzverwalter zur Durchführung von Steuererklärungspflichten sollen insoweit die absolute Ausnahme sein. Im Hinblick hierauf muss nach der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung der Insolvenzverwalter zunächst versuchen, im Verhandlungswege die Befreiung von steuerlichen Pflichten zu erhalten, deren Erfüllung die Einschaltung eines Steuerberaters erfordert. Nur wenn ihm dies nicht gelingt, kann das Insolvenzgericht ihm einen Anspruch auf Erstattung von Steuerberatungskosten als Auslagen nicht mehr mit der Erwägung versagen, nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei er zur Abgabe der Steuererklärung gesetzlich nicht mehr verpflichtet.
Dass hier aber der Beteiligte die Befreiung von den steuerlichen Pflichten des Schuldners im Verhandlungswege mit der Finanzverwaltung vor der Einschaltung des Steuerberaters versucht hat, macht er selbst nicht geltend. Die Anfertigung der Steuererklärung des Schuldners wurde im Gegenteil - so der Beteiligte - in Auftrag gegeben, um daraus resultierende Steuererstattungsansprüche für die Masse zu realisieren. Solche Kosten sind aber keine „unausweichlichen Verwaltungskosten“. Nur für solche unausweichlichen Verwaltungskosten stellt sich aber überhaupt die Frage, ob diese den Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 54 InsO gleichzusetzen sind (vgl. BGH WM 2010, 2233 f., zitiert nach Juris).
Da die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und damit auch der Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO) - wie ausgeführt - auch im Falle der Stundung der Verfahrenskosten absoluten Vorrang vor der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten hat, kann der Beteiligte dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beauftragung des Steuerberaters sei für die Masse nützlich gewesen. Insoweit steht ihm ein Anspruch auf Vergütung und Auslagen gegen die Staatskasse nicht zu, weil ohne die entsprechende Zahlung des Betrages von 804,68 € die Insolvenzmasse zur Begleichung seines Anspruchs nach § 63 Abs. 2 InsO ausgereicht hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4, 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 804,68 €.