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Landgericht Kleve·4 T 39/16·22.05.2016

Vorrang ehrenamtlicher Betreuung gegenüber Berufbetreuerwunsch

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Tochter und der Sohn der Betroffenen beantragten die Abberufung des Berufsbetreuers und die Bestellung der Tochter als Betreuerin. Zentral war die Frage, ob der Wunsch des Betreuten, einen Berufsbetreuer zu haben, der aus seinem Vermögen vergütet wird, den Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige aufhebt. Das Landgericht Kleve setzte die Tochter als Betreuerin ein und wies den Antrag auf Ergänzungsbetreuer zurück. Begründend hob das Gericht den Vorrang ehrenamtlicher Betreuung gemäß § 1897 BGB hervor; der alleinige Wunsch des Betreuten genügt nicht zur Durchbrechung.

Ausgang: Beschwerde der Angehörigen teilweise stattgegeben: Tochter als Betreuerin bestellt, Antrag auf Ergänzungsbetreuer abgewiesen; sonstige Beschwerden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Betreuungsgericht bestellt nach § 1897 Abs. 1 BGB eine geeignete natürliche Person zum Betreuer und hat bei mehreren geeigneten Personen die in § 1897 Abs. 4–6 BGB genannten Kriterien zu beachten.

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Die ehrenamtliche Betreuung hat grundsätzlich Vorrang vor der Bestellung eines Berufsbetreuers; der Wunsch des Betroffenen, einen Berufsbetreuer zu bestellen, reicht allein nicht aus, diesen Vorrang zu durchbrechen.

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Auch wenn der Betroffene den Berufsbetreuer aus eigenem Vermögen vergüten könnte, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Bestellung eines Berufsbetreuers, weil dadurch das Vermögen des Betroffenen belastet wird und objektive Interessen entgegenstehen.

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Ein Ergänzungsbetreuer kann nur bei konkret zu erwartenden Verhinderungsfällen des anderen Betreuers und unter Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes des § 1896 Abs. 2 BGB bestellt werden; hypothetische Verhinderungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ BGB § 1897 Abs. 6 Satz 1, BGB § 1899§ 58 ff. FamFG§ 1897 Abs. 1 BGB§ 1897 Abs. 4 bis 6 BGB§ 1897 Abs. 4 S. 1 BGB§ 1897 Abs. 4 S. 2 BGB

Leitsatz

Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines Berufsbetreuers wünscht, dessen Vergütung er aus seinem Vermögen zahlen könnte.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 06.11.2015 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden abgeändert:Der Beteiligte zu 1.) wird als Betreuer entlassen und anstelle des Beteiligten zu 1.) wird die Beteiligte zu 2.) zur Betreuerin der Betroffenen bestellt.

Die Aufgabenkreise bleiben unverändert.

Kosten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Betroffene steht seit dem Jahr 2007 unter Betreuung. Sie leidet unter einer leichten kognitiven Störung und einer chronischen psychotischen Störung. Seit dem Jahr 2009 ist der Beteiligte zu 1.) der Berufsbetreuer der Betroffenen für die Aufgabenkreise krankenversicherungsrechtliche Angelegenheiten, Sorge für das Vermögen, Regelung der Grundstücksangelegenheiten und die Postangelegenheiten.

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Die Betreuung wurde zuletzt mit Beschluss vom 02.09.2014 verlängert. Dem lag das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 05.08.2014 zu Grunde.

5

Mit Schreiben vom 23.08.2015 beantragte die Beteiligte zu 2.), die Tochter der Betroffenen, gemeinsam mit ihrem Bruder, dem Beteiligten zu 3.) und Sohn der Betroffenen, zu Betreuern anstelle des Beteiligten zu 1.) bestellt zu werden. Sie begründete dies damit, dass sie sich nunmehr zeitlich in der Lage sehe, das Betreueramt zu übernehmen.

6

Nach Anhörung der Betroffenen wies das Amtsgericht Moers den Antrag der Beteiligten zu 2.) und 3.) mit Beschluss vom 06.11.2015 zurück. Das Amtsgericht begründete die Entscheidung mit dem entgegenstehenden Willen der Betroffenen, die den Beteiligten zu 1.) weiterhin zum Betreuer haben will.

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Gegen den Beschluss vom 06.11.2015 legte die Beteiligte zu 2.) mit Schreiben vom 18.11.2015 und der Beteiligte zu 3.) mit Schreiben vom 30.11.2015 Beschwerde ein.

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Das Amtsgericht half den Beschwerden mit Beschluss vom 17.02.2016 nicht ab.

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Mit Schreiben vom 27.04.2016 beantragte der Beteiligte zu 3.) als Ersatzbetreuer der Betroffenen bestellt zu werden.

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II.

11

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2.) und des Beteiligten zu 3.) sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingelegt worden.

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Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg, soweit die Beteiligten zu 2.) und 3.) die Beteiligte zu 2.) zur Betreuerin der Betroffenen bestellt wissen wollen. Der Antrag ist zurückzuweisen, soweit der Beteiligte zu 3.) zum Ersatzbetreuer bestellt werden will.

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1.)

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Die Beteiligte zu 2.) ist unter Entlassung des Beteiligten zu 1.) zur Betreuerin zu bestellen.

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Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Stehen mehrere grundsätzlich geeignete Personen zur Verfügung, hat das Gericht die Auswahl nach den in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB aufgeführten Kriterien vorzunehmen. Schlägt der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll hierauf Rücksicht genommen werden, § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB. Die Bestellung eines Berufsbetreuers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.06.2006, AZ. 1 W 36/06, Rdn. 6, zitiert nach Juris).

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Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht anhand der in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB enthaltenen Kriterien die jeweils für den Einzelfall einschlägigen Gesichtspunkte zu ermitteln, sie dann unter Berücksichtigung ihres Ranges, insbesondere der hohen Bedeutung von Wille und Wohl des Betroffenen, und der gesetzlich vorgegebenen Regeln zu gewichten und auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu fällen. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden Gesichtspunkte (vgl. KG Berlin a.a.O., Rdn. 7).

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Durch einen positiven Vorschlag des Betroffenen kann aber grundsätzlich nicht das gesetzlich vorgegebene Rangverhältnis zwischen den einzelnen Betreuertypen überwunden werden (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rdn. 8 m.w.N.). Deshalb ist das Gericht an den Vorschlag des Betroffenen, einen Berufsbetreuer zu bestellen, regelmäßig nicht gebunden, weil die ehrenamtliche Betreuung Vorrang vor derjenigen durch einen Berufsbetreuer hat, § 1897 Abs. 6 BGB (vgl. KG Berlin, a.a.O., m.w.N). Das OLG Jena (vgl. NJW-RR 2001, 796) hat eine Abweichung in Fällen für zulässig gehalten, in denen eine enge persönliche Bindung des Betroffenen an den Berufsbetreuer vorliegt. Es hat zugleich eine weitere Ausnahme zugelassen für den Fall, dass ein bemittelter Betroffener dies wünscht.

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Für diese letztgenannte Ausnahme ist aber kein Raum, allein weil der Betreute dies wünscht und er den Berufsbetreuer aus seinem Vermögen bezahlt. Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene noch geschäftsfähig ist. Soweit dies der Fall ist, wäre der Betroffene noch in der Lage, den Berufsbetreuer rechtsgeschäftlich zu bevollmächtigen und mit ihm eine Vergütungsvereinbarung zu schließen, so dass der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 BGB ihn nicht in unzulässiger Weise in seiner Freiheit einschränkt. Der Wunsch des nicht mehr geschäftsfähigen bemittelten Betreuten, einen Berufsbetreuer zu bestellen, läuft seinen objektiven Interessen zuwider, wenn ein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. Denn die Bestellung eines Berufsbetreuers zieht die Pflicht zur Zahlung der Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten nach sich. Da der Betreute die Konsequenz der Vergütungspflicht gegenüber dem Berufsbetreuer nicht mehr zu überblicken in der Lage ist, ihn dies aber wirtschaftlich nicht unerheblich belastet, entspricht es grundsätzlich nicht dem objektiven Interesse des Betroffenen, einen Berufsbetreuer mit der Folge der Vergütungspflicht aus seinem Vermögen zu bestellen.

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beteiligte zu 1.) als Betreuer zu entlassen und die Beteiligte zu 2.) zur Betreuerin zu bestellen.

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Zwar hat die Betroffene vor und im Anhörungstermin durch die Kammer erklärt, sie wolle weiterhin den Beteiligten zu 1.) als Betreuer. Diesem Wunsch kann aber nicht gefolgt werden, weil mit der Tochter der Betroffenen, der Beteiligten zu 2.), eine geeignete Person bereit und in der Lage ist, die Betreuung ehrenamtlich zu übernehmen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beteiligte zu 2.) ungeeignet sein könnte, das Betreueramt auszuüben. Vielmehr hat sich die Beteiligte zu 2.) auch in der zurückliegenden Zeit bereits um die Betroffene gekümmert und pflegt einen guten Kontakt zu ihr.

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Dem gegenüber verdient die Aufrechterhaltung der Betreuung durch den Beteiligten zu 1.) keinen Vorrang. Denn eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem Beteiligten zu 1.), die allenfalls Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Betreuung durch den Beteiligten zu 1.) als Berufsbetreuer wäre und die über das vom Betreuungsrecht geforderte Maß der persönlichen Betreuung hinausgehen müsste, ist nicht ersichtlich.

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2.

23

Der weitere Antrag des Betroffenen zu 3.), als Ergänzungsbetreuer eingesetzt zu werden, ist zurückzuweisen.

24

Nach § 1899 Abs. 1, 4 BGB kann ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden, wenn der andere Betreuer verhindert ist. Dabei sind hypothetisch eintretende Fälle der Verhinderung, etwa durch Krankheit des anderen Betreuers für die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers jedoch nicht ausreichend. Vielmehr kann die Bestellung des weiteren Betreuers nur für konkret zu erwartende Verhinderungsfälle vorgenommen werden. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers muss wie die Bestellung eines Betreuers allgemein dem Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1896 Abs. 2 BGB Rechnung tragen. Danach darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen Handlungsbedarf besteht. Nichts anderes gilt für die Bestellung eines weiteren Betreuers. Für sie ist nur Raum, sofern im konkreten Fall angesichts aller Umstände eine Ergänzungsbetreuung erforderlich erscheint (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 12.07.2004 – 3Z BR 095/04, 3Z BR 95/04 –, Rn. 10, juris). Dass die Beteiligte zu 2.) in konkreten Fällen bei der Ausübung des Betreueramtes verhindert sein wird, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

25

III.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

27

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

28

IV.

29

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil streitig und nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob der anders lautende Wille des bemittelten Betroffenen im Sinne des § 1897 Abs. 4 BGB ausreicht, um den Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gegenüber der Bestellung eines Berufsbetreuers entfallen zu lassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss unterschrieben sein. Die Beschwerde kann nur durch

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einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 10 Abs. 4, 70 Abs. 3, 71 Abs. 1 FamFG).

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Unterschriften