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Landgericht Kleve·4 T 385/02·22.10.2002

Stundung der Insolvenzverfahrenskosten bei fehlendem einsetzbarem Vermögen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte Stundung der Verfahrenskosten im Eröffnungsverfahren; das Amtsgericht verlangte eine Teilzuzahlung aus künftigem Einkommen über 59 EUR. Das Landgericht änderte die Entscheidung ab und bewilligte die vollständige Stundung, da der Schuldner kein jetzt oder künftig einsetzbares Vermögen habe. Künftige, dem Treuhänder zugewiesene oder unpfändbare Leistungen (z. B. Kindergeld, Wohngeld) bleiben bei der Vermögensermittlung außer Betracht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Kostenentscheidung erfolgreich; Verfahrenskosten insgesamt gestundet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Stundung von Verfahrenskosten nach § 4a InsO ist zwar auch künftiges Vermögen zu berücksichtigen; hiervon sind jedoch solche Einkünfte auszunehmen, auf die der Schuldner keinen persönlichen Zugriff hat oder die kraft Gesetzes unpfändbar sind.

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Einkünfte, die mit Stellung des Antrags auf Restschuldbefreiung dem Treuhänder zugewiesen sind, dürfen nicht als einsetzbares Vermögen des Schuldners für die Stundungsentscheidung herangezogen werden.

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Leistungen, die nach § 36 InsO oder nach zivilprozessualen Pfändungsregelungen unpfändbar sind (insbesondere Kindergeld, Wohngeld), bleiben bei der Ermittlung des einsetzbaren Vermögens für Stundungsentscheidungen außer Betracht.

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Ist der Schuldner gegenwärtig und voraussichtlich künftig nicht imstande, eine Zuzahlung zu leisten, ist die Stundung der Verfahrenskosten ohne eigene Zuzahlung zu bewilligen; nachträgliche Anpassungen bleiben durch §§ 4a Abs.3 S.4, 4b Abs.2 InsO möglich.

Relevante Normen
§ 4 d Abs. 1 InsO§ 4 a Abs. 1 S. 1 InsO§ 26 Abs. 1 S. 1 InsO§ 35 InsO§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO§ 4 a Abs. 3 S. 4 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 38 IK 14/02

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.

Die Verfahrenskosten werden insgesamt gestundet.

Gründe

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I.

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Der Schuldner hat unter dem 22.09.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und um Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten gebeten. Durch die angefochtene, dem Schuldner am 30.09.2002 zugestellte Entscheidung hat das Amtsgericht Stundung der Kosten für die Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung bewilligt, soweit die Verfahrenskosten 59,00 EUR übersteigen. In letzterem Umfang habe der Schuldner Kostendeckung aus seinem Vermögen zu leisten.

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Hiergegen richtet sich der Schuldner mit am 06.10.2002 eingegangener sofortiger Beschwerde.

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II.

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Das gemäß § 4 d Abs. 1 InsO zulässige Rechtsmittel des Schuldners hat in der Sache Erfolg.

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Der Schuldner hat kein einsetzbares Vermögen, aus dem er die Verfahrenskosten teilweise zu bestreiten hätte.

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Dem Amtsgericht ist bei der Beurteilung dessen, was als Vermögen des Schuldners im Sinne von § 4 a Abs. 1 S. 1 InsO zu gelten hat, ein grundsätzlicher Irrtum unterlaufen.

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Die Kammer stimmt dem Amtsgericht im Ausgangspunkt zu, daß der Vermögensbegriff bei der Stundung der Verfahrenskosten wie bei Massearmut

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- insofern ist die Bestimmung in § 26 Abs. 1 S. 1 InsO wörtlich gleich - im Grundsatz der Vorschrift des § 35 InsO zu entnehmen ist, daß also insbesondere das künftige, während des Insolvenzverfahrens erzielte Vermögen dazugehört. Hiervon ist aber in den Fällen der Stundung der Verfahrenskosten bei der Prognose künftig erzielbaren Vermögens das auszunehmen, worauf der Schuldner ohnehin keinen persönlichen Zugriff hat, nämlich unter anderem seine künftigen Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, soweit diese pfändbar sind. Denn diese Einkünfte sind schon mit Stellung des Antrags auf Restschuldbefreiung an den Treuhänder abgetreten, vgl. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO, und eine Stundung der Verfahrenskosten setzt einen Antrag auf Restschuldbefreiung voraus, vgl. § 4 a Abs. 1 S. 1 InsO. Dem steht nicht entgegen, daß die Abtretung lediglich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte Einkünfte betrifft. Denn gerade in Eröffnungsverfahren wie hier dürfte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Stundungsantrag der Sachverhalt so weit geklärt sein, daß zugleich oder jedenfalls alsbald danach auch über die Eröffnung entschieden wird. Es steht nicht zu erwarten, daß der Schuldner in solchen eher kurzen und von Zufälligkeiten abhängigen Zeiträumen aus seinen Einkünften Beträge erwirtschaftet, die es ihm ermöglichen, einen nennenswerten Beitrag zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu leisten. Sollte das ausnahmsweise doch der Fall sein, was sich stets erst im Nachhinein herausstellen wird, so geben die Vorschriften der §§ 4a Abs. 3 S. 4, 4b Abs. 2 InsO genügend Möglichkeiten für nachträgliche Änderungen auch zu Lasten des Schuldners.

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Wenn also, wie es das Amtsgericht bestimmt hat, der Schuldner aus seinem künftigen Einkommen eine Zuzahlung zu den Verfahrenskosten zu leisten hat, so muß er die Mittel dafür aus nicht pfändbaren oder nicht abgetretenen Vermögenswerten entnehmen. Für letzteres gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, das Amtsgericht hat vielmehr ausdrücklich auf zukünftig pfändbare Einkünfte abgestellt. Das ist widersinnig, denn, wie aufgezeigt, wird der Schuldner über solche Einkünfte nicht verfügen können, sondern nur über unpfändbare. Diese einzusetzen, ist er nicht verpflichtet, womit auch die vom Amtsgericht vorgenommene Hinzurechnung von Wohn- und Kindergeld zum künftigen Einkommen entfällt. Es gibt keinen vernünftigen Anhaltspunkt für die Annahme, ein Schuldner, der sich während des Laufs des Insolvenzverfahrens in den ohnehin engen Freiräumen des § 36 Abs. 1 InsO bewegen darf, habe sich für den Fall der Stundung der Verfahrenskosten noch weiter einzuschränken. Genau darauf läuft aber die Argumentation des Amtsgerichts hinaus. Wenn mit dem Amtsgericht dem Vermögensbegriff des § 4 a Abs. 1 S. 1 InsO die gesetzliche Definition der Insolvenzmasse in

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§ 35 InsO - mit der obigen Ausnahme künftigen Arbeitseinkommens - zugrundegelegt wird, so ist es widersinnig, nur die Vorschrift heranzuziehen, die regelt, was alles zur Insolvenzmasse gehört, nicht aber die folgende Vorschrift des § 36 InsO, die regelt, was alles nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dabei vermag die Kammer dem Argument des Amtsgerichts nicht zu folgen, § 4 a Abs. 1 S. 1 InsO verweise eben nicht auf § 36 InsO, denn auf § 35 InsO verweist die Vorschrift ebensowenig. Also haben die in § 36 Abs. 1 InsO aufgezählte Gegenstände bei der Ermittlung des jetzigen und des künftigen Vermögens des Schuldners außer Betracht zu bleiben. Kindergeld ist nur unter den - hier nicht gegebenen - besonderen Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 SGB I pfändbar. Wohngeld ist nach jedenfalls überwiegender Meinung, vgl. die Zusammenstellung bei Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 850 c, Rdnr. 15, unpfändbar. Abgesehen davon wäre es auch widersinnig, den Schuldner auf zweckgebundenes Einkommen zu verweisen und damit die Zweckbindung zu unterlaufen. Darüber hinaus vermag die Kammer keinen Sinn darin zu entdecken, einem Schuldner Wohngeld als staatliche Unterstützung zukommen zu lassen, um ihm dann zu sagen, er müsse es ganz oder teilweise zur Deckung von Verfahrenskosten an den Staat wieder zurückgeben.

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Da der Schuldner nach der derzeitigen Lage weder jetzt noch künftig über einsetzbares Vermögen verfügt, ist ihm Stundung ohne eigene Zuzahlung zu bewilligen. Dadurch entsteht dem/den Kostengläubiger(n) letztlich auch kein Nachteil, denn Verfahrenskosten sind Masseverbindlichkeiten und ohnehin vorweg zu befriedigen, §§ 54, 53 InsO.

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Auf die übrigen Einwendungen der Beschwerde kommt es nicht mehr an. Zur Klarstellung von Mißverständnissen seien allerdings zwei davon herausgegriffen: Eine monatliche Zuzahlung zu den Verfahrenskosten hat das Amtsgericht nicht bestimmt, sondern eine einmalige Zahlung. Mit Vordruckfragen des § 305 Abs. 5 InsO hat das vorliegende Stundungsverfahren nichts zu tun.

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Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlaßt.

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Gegenstandswert: 59,00 EUR