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Landgericht Kleve·4 T 384/06·13.12.2006

Verwerfung der Erinnerung gegen Mitteilung des Rechtspflegers in der Zwangsvollstreckung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete Erinnerung und sofortige Beschwerde gegen die Mitteilung eines Rechtspflegers, er habe keinen Vergleich tituliert und die PKH hierfür abgelehnt. Das Gericht verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, weil die Mitteilung keine Entscheidung im Sinne des RPflG/ZPO darstellt. Eine Ablehnung der PKH war in den Akten nicht dokumentiert. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner (§97 ZPO).

Ausgang: Rechtsmittel des Schuldners gegen Mitteilung des Rechtspflegers als unzulässig verworfen; Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtspflegererinnerung (§11 RPflG) und die nachfolgenden Rechtsmittel nach §567 ZPO sind nur gegen eine formelle Entscheidung zulässig; bloße Mitteilungen einer Rechtsansicht stellen keine anfechtbare Entscheidung dar.

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Ein Rechtsbehelf wegen vermeintlicher Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nur zulässig, wenn eine konkrete, in den Akten dokumentierte Entscheidung über die PKH vorliegt.

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In der Zwangsvollstreckung ist eine gesonderte Titulierung eines Vergleichs regelmäßig nicht erforderlich, wenn die zugrundeliegende Vollstreckungsforderung bereits tituliert ist; Verzichts- oder Ratenvereinbarungen bedürfen keiner neuen Titulierung.

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Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig kann der Beschwerdeführer gemäß §97 Abs.1 ZPO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verurteilt werden.

Relevante Normen
§ 278 ZPO§ 11 Abs. 2 RPflG§ 11 Abs. 1 RPflG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 7 aM 848/06

Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

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Die Gläubigerinnen vollstrecken wegen titulierten rückständigen und teils auch laufenden Unterhalts. Sie haben am 21. Februar 2006 eine Maßnahme des Vollstreckungsgerichts erwirkt, wonach das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen ist. Gegen diese Maßnahme hat sich der Schuldner mit einer Vollstreckungserinnerung gewendet und verschiedene Einwendungen erhoben. Für das Erinnerungsverfahren ist ihm antragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. In der Folgezeit haben die Parteien verhandelt und dabei nach Auffassung des Schuldners einen Vergleich über die Vollstreckungsforderung geschlossen. Der Schuldner hat um entsprechende Feststellung und Erweiterung der Prozeßkostenhilfe auf den Vergleichsabschluß gebeten. Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat unter dem 2. November 2006 mitgeteilt, es sei kein Vergleich abgeschlossen; in der Zwangsvollstreckung gebe es keine gerichtlichen Vergleiche.

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Mit am 10. November 2006 eingegangener Schrift hat der Schuldner gegen "die Weigerung, gemäß § 278 ZPO einen Vergleich zu titulieren" Erinnerung oder den sonst zulässigen Rechtsbehelf eingelegt, ferner sofortige Beschwerde gegen die "Ablehnung von PKH für den Vergleich".

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Rechtsbehelf und Rechtsmittel des Schuldners sind unzulässig.

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Die Rechtspflegererinnerung des § 11 Abs. 2 RPflG und die Rechtsmittel nach §§ 11 Abs. 1 RPflG; 567 Abs. 1 ZPO sind nur statthaft, wenn sie sich, so wörtlich im Gesetz, gegen eine Entscheidung richten. Die Mitteilung einer Rechtsansicht, wie hier unter dem 2. November 2006 geschehen, ist keine Entscheidung. Eine Ablehnung von Prozeßkostenhilfe für einen Vergleich ist in den Sachakten ohnehin nicht vorhanden.

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Im übrigen sieht die Kammer Anlaß zu folgenden Hinweisen: Der - immerhin anwaltlich vertretene - Schuldner sollte bedenken, daß für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis an der Titulierung eines wie immer gearteten Vergleichs, so denn ein solcher abgeschlossen sein sollte, nicht bestehen kann. Die Vollstreckungsforderung selbst ist tituliert, und zwar gegen ihn. Soweit die Gläubigerinnen ganz oder teilweise auf die Vollstreckungsforderung verzichtet haben sollten und soweit wegen Rückständen ratenweise Abtragung vereinbart sein sollte, bedarf dergleichen keiner "Titulierung". Was der Schuldner mit solchem "Titel" erreichen will, bleibt sein Geheimnis.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlaßt.

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Beschwerdewert: bis 300,00 €.