Vollstreckungsschutzantrag: Schuldner kann Rechte Dritter an gepfändetem Konto nicht geltend machen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte die Aufhebung einer Kontenpfändung insoweit, als darauf die Rente seiner Ehefrau eingehe. Das Amtsgericht hob die Pfändung ohne Anhörung der Gläubigerin auf; die Gläubigerin legte Erinnerung ein. Das Landgericht wies den Vollstreckungsschutzantrag ab: Der Schuldner darf fremde materielle Rechte nicht an seiner Stelle geltend machen; die Ehefrau muss selbst vorgehen. Verfahrensfehler des Amtsgerichts berühren das Ergebnis nicht.
Ausgang: Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners gegen Kontenpfändung hinsichtlich Ehegattenrente als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Schuldner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Vollstreckungsschuldner kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht anstelle Dritter materielle Rechte an gepfändeten Kontoguthaben geltend machen; der Dritte muss seine Rechte selbst, etwa durch Drittwiderspruch (§ 771 ZPO), verfolgen.
Bei Kontenpfändung gelten für den Schuldner die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO; deren Geltendmachung erfolgt ggf. über § 850k ZPO, und eine Erhöhung ist nach § 850f Abs. 1 ZPO möglich.
Die Ausnahmevorschrift des § 765a Abs. 1 ZPO (sittenwidrige Härte) darf nicht dazu verwendet werden, dem Schuldner einen Rechtsbehelf zu eröffnen, um fremde Ansprüche geltend zu machen.
Vor einer aufhebenden Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren ist das rechtliche Gehör der Gläubigerin zu wahren; die Unterlassung der Anhörung begründet einen Verfahrensfehler.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 7 a M 1335/02
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.
Der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners vom 23. Juli 2002 wird abgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
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Die Gläubigerin betreibt wegen einer titulierten Hauptforderung von 361,94 EUR nebst Zinsen und Kosten die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Sie hat am 11. Juni 2002 eine Maßnahme des Amtsgerichts erwirkt, wonach die Ansprüche des Schuldners aus einer Bankverbindung mit der Drittschuldnerin gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen sind.
Am 23. Juli 2002 hat der Schuldner beantragt, die Pfändung des Kontenguthabens aufzuheben, soweit darauf die Rente seiner Ehefrau - 184,00 EUR monatlich - eingehe. Auf diesen Betrag seien seine Ehefrau und er zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen.
Durch Entscheidung vom gleichen Tage, der Gläubigerin zugestellt am 26. Juli 2002, hat das Amtsgericht dem Antrag ohne Anhörung der Gläubigerin entsprochen. Als Rechtsgrundlage ist § 765 a ZPO genannt.
Mit am 7. August 2002 eingegangener "Erinnerung" wendet sich die Gläubigerin gegen diese Entscheidung.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde, §§ 11 Abs. 1 RPflG; 793 ZPO, zulässig. In der Sache hat es Erfolg.
Unabhängig von den erheblichen Verfahrensfehlern des Amtsgerichts (u.a. Glaubhaftmachung statt Vollbeweis in der Zwangsvollstreckung; Unterlassen des rechtlichen Gehörs der Gläubigerin) und unabhängig von der bislang nicht geklärten rechtlichen Grundlage, wie die Rente der Ehefrau auf das gepfändete Konto gelangt (Oder-Konto, Und-Konto, Treuhandkonto), kann der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners in keinem Falle Erfolg haben.
Wegen materieller Rechte Dritter an - wirksam oder nicht - gepfändeten Kontenguthaben hat der Vollstreckungsschuldner kein eigenes Interventionsrecht. Das entspricht allgemeiner Meinung, vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 765 a Rdnr. 11; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 717, 745; Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 765 a Rdnr. 8 - jeweils mit weiteren Hinweisen. Vielmehr ist der Dritte gehalten, seine etwaigen materiellen Rechte selbst geltend zu machen. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, eine etwaige Drittwiderspruchsklage der Ehefrau des Schuldners, § 771 ZPO, sei "unverhältnismäßig", wie es das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 8. August 2002 ausgeführt hat, von der die Parteien im übrigen - verfahrenswidrig, vgl. Zöller a.a.O., § 572 Rdnr. 11 - keine Kenntnis erhalten haben. Ein Rechtsbehelf wird nicht dadurch zulässig (oder begründet), daß der zulässige, anderweitige Rechtsbehelf "unverhältnismäßig" sein soll, wobei mangels Begründung des Amtsgerichts nicht erkennbar wird, worin solche Unverhältnismäßigkeit liegen soll.
Die angefochtene Entscheidung läßt sich auch nicht mit Erfolg auf das Argument stützen, der Schuldner benötige die Rente seiner Ehefrau für seinen eigenen Lebensunterhalt. Für den Schuldner gelten die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO, die er im Falle der Kontenpfändung über § 850 k ZPO geltend machen kann. Sollte das nicht genügen, gibt § 850 f Abs. 1 ZPO die Möglichkeit zur Erhöhung der Freigrenze. Eines Rückgriffs auf die Ausnahmebestimmung des § 765 a Abs. 1 ZPO - sittenwidrige Härte - bedarf es nicht, schon gar nicht, um dem Schuldner eine ihm nicht zustehende Rechtsbehelfsmöglichkeit zu eröffnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlaßt.
Beschwerdewert: bis 600,00 EUR.