Beschwerdeeinlegung außerhalb eines Termins nicht formgerecht (§64 FamFG)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erklärte bei zufälliger Begegnung mit dem Amtsrichter, er wolle Einspruch gegen seine geschlossene Unterbringung einlegen; der Richter fertigte später einen Vermerk. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Formvorschriften des §64 Abs.2 FamFG (schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle) nicht eingehalten wurden. Eine mündliche Äußerung außerhalb eines verfahrensförmlichen Termins ersetzt die erforderliche Form nicht. Dagegen ist in einem Anhörungstermin ein Anhörungsvermerk nach §28 Abs.4 FamFG als Protokollersatz ausreichend.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil nicht formgerecht nach § 64 Abs. 2 FamFG eingelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die mündliche Einlegung einer Beschwerde gegenüber dem Richter außerhalb eines Termins genügt nicht der Form des § 64 Abs. 2 FamFG, auch wenn der Richter später einen Vermerk anfertigt.
Beschwerden sind gemäß § 64 Abs. 2 FamFG entweder schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären; eine bloße mündliche Erklärung außerhalb der Geschäftsstelle ist nicht ausreichend.
Ein in einem förmlichen Anhörungstermin zur Niederschrift des Richters erklärtes Rechtsmittel ist auch dann wirksam, wenn der Termin nicht durch förmliches Protokoll, sondern durch einen Anhörungsvermerk nach § 28 Abs. 4 FamFG dokumentiert wird.
Eine zufällige Begegnung zwischen Richter und Beteiligtem außerhalb eines Termins ist weder ein "Termin" noch eine "persönliche Anhörung" i.S.v. § 28 Abs. 4 FamFG; Vermerke über solche Begegnungen ersetzen nicht die dabei erforderliche Form der Rechtsmitteleinlegung.
Leitsatz
1.
Erklärt der Betroffene mündlich gegenüber dem Betreuungsrichter außerhalb eines Termins, Beschwerde einzulegen, genügt dies auch dann nicht der Form des § 64 Abs. 2 FamFG, wenn der Richter später einen schriftlichen Vermerk darüber anfertigt.
2.
Dem steht nicht entgegen, dass eine Beschwerde in einem Termin auch dann wirksam eingelegt werden kann, wenn der Termin nicht protokolliert, sondern nur durch einen Anhörungsvermerk dokumentiert wird, weil der Anhörungsvermerk im Sinne von § 28 Abs. 4 FamFG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Verhandlungsprotokoll ersetzt.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Betroffene ist nach Anhörung durch das Amtsgericht Kleve durch Beschluss vom 28.01.2017 für sechs Wochen in der Psychiatrie geschlossen untergebracht worden. Am 01.02.2017 begegnete Richter am Amtsgericht T dem Betroffenen auf der Station 00.0 der LVR-Klinik Bedburg-Hau, als er zu einer Anhörung in einer anderen Sache unterwegs war. Der Betroffene sprach Richter am Amtsgericht T an und erklärte, er wolle „Einspruch“ gegen seine Unterbringung einlegen. Darüber verfasste Richter am Amtsgericht T am 02.02.2017 einen Vermerk und nahm diesen zu den Akten. Das Amtsgericht hat den „Einspruch“ als Beschwerde aufgefasst und ihr mit Beschluss vom 02.02.2017 nicht abgeholfen.
II.
Der analog §§ 133, 157 BGB als Beschwerde auszulegende „Einspruch“ des Betroffenen ist gemäß 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
Sein Rechtsmittel genügt nicht der Form des § 64 Abs. 2 FamFG. Beschwerden können gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Beides ist vorliegend nicht geschehen. Ein Beschwerdeschreiben des Betroffenen liegt nicht vor. Die Beschwerde wurde auch nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt.
Die Beschwerde wurde nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts im Sinne von § 25 Abs. 2 FamFG erklärt. Die mündliche Äußerung gegenüber dem Amtsrichter steht dem nicht gleich. Zwar kann dieser – ohne dazu verpflichtet zu sein – die Beschwerde zur Niederschrift aufnehmen. Dabei sind im Übrigen aber die Vorgaben des § 25 Abs. 2 FamFG zu beachten, so dass eine Erklärung nur dann zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt worden ist, wenn das Protokoll in Gegenwart des Erklärenden aufgenommen wird (Brinkmann in: Schulte-Bunert/Weinrich, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 25, Rn. 22). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr hat der Richter nur eine mündliche Äußerung des Betroffenen außerhalb eines Termins zur Kenntnis genommen und darüber einen Tag später einen Vermerk gefertigt und zu den Akten genommen. Es kann daher vorliegend offenbleiben, ob wegen § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG auch bei einer zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegten Beschwerde eine Unterschrift des Beschwerdeführers erforderlich wäre.
Dem steht nicht entgegen, dass in einem Anhörungstermin eine Beschwerde wirksam zur Niederschrift des Richters eingelegt werden kann, auch wenn kein förmliches Protokoll, sondern nur ein Anhörungsvermerk nach § 28 Abs. 4 FamFG abgefasst wird (LG Kleve, NJW-RR 2014, 1032). In streitigen Zivilverfahren nach der ZPO ist die Einlegung eines Rechtsmittels zu richterlichem Protokoll unzweifelhaft zulässig. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Protokollierung eines Anhörungstermins zwar zulässig, ein Anhörungsvermerk nach § 28 Abs. 4 FamFG aber ausreichend. Die Beteiligten können im Grundsatz nicht beeinflussen, ob der Termin durch ein Protokoll oder durch einen bloßen Anhörungsvermerk dokumentiert wird. Insbesondere in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren kann angesichts der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe den Beteiligten diese Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels nehmen wollen. Da eine Erklärung zu Gerichtsprotokoll die Schriftform ersetzt, bedarf das Rechtsmittel insoweit abweichend von § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG auch keiner Unterschrift des Beschwerdeführers.
Die bloß zufällige Begegnung des Betroffenen mit dem Amtsrichter außerhalb eines verfahrensförmlichen Anhörungstermins ist dem aber nicht gleichzustellen. Eine (bloß) mündliche Beschwerdeeinlegung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daran ändert sich nichts, wenn der Amtsrichter darüber einen „Vermerk“ fertigt. Ein solcher steht einem „Anhörungsvermerk“ im Sinne von § 28 Abs. 4 FamFG nicht gleich. Eine zufällige Begegnung ist grundsätzlich weder ein „Termin“, noch eine „persönliche Anhörung“ im Sinne von § 28 Abs. 4 S. 1 FamFG. Derartige Vermerke sind daher förmlichen Terminsprotokollen im Sinne des ZPO nicht vergleichbar. Auch in einem Verfahren nach der ZPO würde über eine zufällige Begegnung außerhalb eines Termins kein Protokoll verfasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 FamFG.
(Unterschriften)