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Landgericht Kleve·4 T 320/07·18.10.2007

Aufhebung der Entlassung elterlicher Betreuer und Rückverweisung an Amtsgericht

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf, mit dem die Eltern als Betreuer entlassen und ein Berufsbetreuer bestellt wurde, und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Streitgegenstand sind wiederholte, teils verspätete Berichtspflichten und die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Betreuerentlassung. Das Gericht hält die Entlassung wegen fehlender Gefährdung des Wohls der Betroffenen für unverhältnismäßig. Mildere Maßnahmen und der Wille der Betroffenen, von Familienbetreuung behütet zu werden, sind zu berücksichtigen.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts zur Entlassung der elterlichen Betreuer aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entlassung eines Betreuers nach § 1908b BGB setzt voraus, dass dessen Eignung nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt; die Entlassung ist ultima ratio.

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Vor einer Entlassung sind weniger einschneidende Mittel, insbesondere Aufsicht und Weisungsrechte (§ 1837 BGB), zu prüfen; die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist zu wahren.

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Wiederholte, über längere Zeit andauernde Verstöße gegen die Berichtspflicht (§ 1908i i.V.m. § 1840 BGB) rechtfertigen eine Entlassung nur, wenn dadurch Nachteile für den Betreuten entstehen oder die Überwachungs- und Prüfungspflichten des Vormundschaftsgerichts erheblich beeinträchtigt werden.

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Der Wunsch des Betreuten, Angehörige als Betreuer zu behalten, ist nach § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen, sofern dem Wohl des Betroffenen keine entgegenstehenden Gründe entgegenstehen; die Ablehnung der Zusammenarbeit mit einem neu bestellten Betreuer allein rechtfertigt nicht die Entziehung sämtlicher Aufgabenkreise.

Relevante Normen
§ 69 i Abs. 8 FGG§ 69 g Abs. 1 FGG§ 19 ff FGG§ 69 g Abs. 4 Nr. 3 FGG§ 22 Abs. 1 FGG§ 1908 b Abs. 1 S. 1 BGB

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts z vom 22.05.2007 wird aufgehoben.

Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung unter

Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer an das Amtsge-

richt z zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht z bestellte am 16.07.2002 auf Antrag der Kreisverwaltung y im Wege einer einstweiligen Anordnung die Eltern der Betroffenen, die Beschwerdeführer zu 2), als Betreuer für die Betroffene. Die Betreuung umfasste die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge. Für beide Aufgabenkreise ordnete das Amtsgericht einen Einwilligungsvorbehalt an. Es erklärte die Entscheidung für sofort wirksam.

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Die Beschwerdeführer zu 2) wurden am 23.07.2002 als Betreuer verpflichtet.

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Die endgültige Bestellung der Beschwerdeführer zu 2) zu Betreuern der Betroffenen erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts am 12.08.2002. Die Bestellung erfolgte für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen und privaten Ansprüchen. Der angeordnete Einwilligungsvorbehalt für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge blieb bestehen.

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Die Betreuung wurde danach durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 23.06.2004 und 30.05.2006 mit diesen Aufgabenkreisen aufrecht erhalten.

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Die Beschwerdeführer zu 2) verwalteten für die Betroffene ein erhebliches Vermögen, welches im wesentlichen aus einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 156.000,- € aus dem Jahre 2002 an die Betroffene besteht.

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Die Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführern zu 2) gestaltete sich aus Sicht des Amtsgerichts von Anfang an schwierig. So waren für die Erstellung des ersten Verzeichnisses über das Vermögen der Betroffenen im Jahre 2002 5 Aufforderungen und die Androhung eines Zwangsgeldes durch das Amtsgericht erforderlich, bis die Beschwerdeführer zu 2) das Vermögensverzeichnis einreichten. Für die Nachreichung von Belegen zu diesem Vermögensverzeichnis bedurfte es wieder einer Erinnerung der Beschwerdeführer zu 2).

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Hinsichtlich der Einreichung des Jahresberichtes für das Jahr 2003 war seitens des Amtsgerichts eine Erinnerung und die Zusendung eines neuen Vordruckes erforderlich, bis dieser eingereicht wurde. Zur Nachreichung von Unterlagen zu diesem Bericht, mussten die Beschwerdeführer zu 2) zweimal aufgefordert werden.

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Auf Grund dessen regte das Amtsgericht – Rechtspfleger – am 25.05.2004 einen Betreuerwechsel zumindest im Aufgabenkreis Vermögenssorge an, welcher aber nicht vorgenommen wurde.

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An die Einreichung des Jahresberichtes für das Jahr 2004 nebst Belegen mussten die Beschwerdeführer zu 2) ebenfalls dreimal erinnert werden.

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Entsprechendes gilt hinsichtlich der Einreichung des Jahresberichtes für das Jahr 2005 nebst Belegen sowie einer Erklärung zur Reduzierung des Vermögens um 28.000,- im Zeitraum vom 31.12.2004 bis zum 31.12.2005.

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Außerhalb dieses Bereiches wurde die Führung der Betreuung durch die Beschwerdeführer zu 2) seitens des Amtsgerichts nicht beanstandet.

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Nach Anhörung der Beschwerdeführer zu 2) am 21.03.2007, in welcher sie zusagten die Unterlagen fertig zu machen und einzureichen, hat das Amtsgericht, nachdem keinerlei Unterlagen eingingen, am 22.05.2007 die Beschwerdeführer zu 2) als Betreuer der Betroffenen entlassen und Herrn x zum neuen Betreuer – als Berufsbetreuer – bestellt.

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Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerdeführer zu 2) seien als Betreuer zu entlassen, da sie durch die Betreuung überfordert seien. Es sei ein neuer Betreuer zu bestellen, der die Interessen der Betroffenen zu vertreten in der Lage ist.

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Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer am 28.05.2007 Beschwerde eingelegt. Ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin zu 1), in welchem sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.05.2007 wendet, ging am 16.06.2007 ein. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde überwiegend damit, dass die Betroffene vor dem Betreuerwechsel nicht angehört worden sei.

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Eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer lehnen sie ab.

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Das Amtsgericht hat den Beschwerden nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13.08.2007 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig auf der Grundlage der §§ 69 i Abs. 8 letzt. Halbsatz, 69 g Abs. 1, 19ff FGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) folgt aus den §§ 69 g Abs. 4 Nr. 3, 22 Abs. 1 FGG.

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Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg.

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Nach § 1908 b Abs. 1 S. 1 BGB ist der bisherige Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. In diesem Fall ist nach § 1908 c BGB ein neuer Betreuer zu bestellen. Die mangelnde Eignung ist ein vom Gesetz besonders hervorgehobener Grund für die Entlassung. Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinn des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG, Beschluss vom 13.08.1997 – Az.: 3Z BR 118/97 = FamRZ 1998, 1257f). In der Regel liegt die Ursache für die Nichteignung in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt (BayObLG, Beschluss vom 19.06.2002 – Az.: 3Z BR 95/02 = BtPrax 2002, 218f, m.w.N. zur Rechtsprechung und Literatur).

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Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Entlassung des Betreuers als letzte Maßnahme anzusehen, wenn nicht minder schwere Maßnahmen nach § 1837 BGB ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen. Das Vormundschaftsgericht hat zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (vgl. BayObLG a.a.O.).

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Ein Verstoß gegen die Berichtspflicht gem. § 1908i Satz 1 i.V.m. § 1840 BGB kann die Entlassung in der Regel erst rechtfertigen, wenn der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen diese Pflicht verstößt (BayObLG, Beschluss vom 10.11.1995 – Az.: 3Z BR 267/95 = FamRZ 1996, 509) und dadurch Nachteile für den Betreuten entstehen können. Denn Grundlage für die Entlassungsentscheidung ist stets die Gefährdung des Wohles des Betroffenen. Eine derartige Gefährdung kann auch in der Verhinderung der Überwachungs- und Prüfungspflicht des Vormundschaftsgerichts oder im fehlenden Einsatzwillen und Desinteresse des Betreuers am weiteren Schicksal des Betreuten liegen (BayObLG, Beschluss vom 19.06.2002 – Az.: 3Z BR 95/02 = BtPrax 2002, 218f).

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Die Beschwerdeführer zu 2) haben von Beginn an die Jahresberichte und Vermögensverzeichnisse jeweils mit erheblicher Verspätung und erst nach mehrfachen Monierungen eingereicht. Damit haben sie gravierend gegen ihre Pflicht zur rechtzeitigen Berichterstattung verstoßen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese auf § 1908 i Abs. 1 i Abs. 1 i.V.m. § 1840 BGB beruhende Pflicht nur eine gesetzliche Mindestanforderung beinhaltet, der unaufgefordert nachzukommen ist.

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Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer zu 2) in allen übrigen Bereichen die Betreuung für ihre Tochter beanstandungsfrei geführt haben und stets bemüht waren, dieser die bestmögliche Pflege und Bildung zukommen zu lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffenen durch die verspätete Einreichung der Berichte ein Nachteil erwachsen ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beschwerdeführer zu 2) es bis heute nicht geschafft haben, die Geldzu- und –abflüsse im Vermögen der Betroffenen nachvollziehbar zu erläutern und überprüfbar zu belegen. Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang aber, dass die Beschwerdeführer zu 2) auch im Rahmen der Verwaltung des Vermögens der Betroffenen in deren Interesse mit dem Amtsgericht zusammen gearbeitet haben und sich bei Fragen hinsichtlich der Verwendung des Vermögens in Schreiben vom 16.07.2003 (Bl. 71 GA) und 08.08.2006 (Bl. 148 GA) an das Amtsgericht wandten. Anhaltspunkte dafür, dass das Vermögen der Betroffenen, die sehr kostspielige therapeutische Behandlungen in Anspruch genommen hat, bzw. nehmen wird, nicht ihren Interessen entsprechend und für ihre Bedürfnisse verwandt wird, sind nicht erkennbar.

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Es ist nicht ersichtlich, wie ein Berufsbetreuer die Betreuung der Betroffenen besser führen sollte, als die Beschwerdeführer zu 2), deren Eltern, zumal die volljährige Betroffene mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts sowie einem weiteren Schreiben ausdrücklich den Wunsch geäußert hat, ihre Eltern wieder als Betreuer einzusetzen. Diesem Wunsch ist gem. § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB grundsätzlich zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider läuft. Davon kann vorliegend ausgegangen werden. Allein die verspätete Einreichung der Berichte lässt hier auf Grund der übrigen Umstände den Schluss auf einen fehlenden Einsatzwillen und Desinteresse der Beschwerdeführer zu 2) am weiteren Schicksal der Betroffenen nicht zu. Davon geht auch das Amtsgericht aus, da es ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 13.08.2007 (Bl. 238 GA) eine teilweise Rückübertragung der Aufgabenkreise auf die Beschwerdeführer zu 2) für möglich hält.

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Eine Aufteilung der Aufgabenkreise auf mehrere Betreuer erscheint im vorliegenden Fall aber nicht sinnvoll, da sich die Berichtspflichten nicht auf den Aufgabenkreis der Vermögenssorge beschränken.

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Nach Abwägung aller Umstände und unter besonderer Berücksichtigung des Wohls der Betroffenen erscheint im vorliegenden Fall die Entlassung der Beschwerdeführer zu 2) unverhältnismäßig.

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Dass die Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer ablehnen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, insbesondere nicht die Entziehung sämtlicher Aufgabenkreise. Es handelt sich dabei um eine Reaktion auf die Entziehung der Betreuung aus der im Nachhinein kein Grund für die Ungeeignetheit der Beschwerdeführer zu 2) zur Führung der Betreuung hergeleitet werden kann. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Betroffenen hat sich zudem aus diesem Verhalten nicht ergeben.

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Da sich bereits aus den vorstehenden Gründen ein Erfolg der Beschwerden ergibt, muss auf die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage einer Notwendigkeit einer Anhörung der Betroffenen vor der Bestellung eines neuen Betreuers gem. § 69 i Abs. 8 FGG nicht eingegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anhörung nachgeholt wurde nach der Beschwerde der Betroffenen und die Anhörung selbst möglicherweise auch nach § 69 i Abs. 8 i.V.m. § 69 d Abs. 1 S. 3 FGG, wegen einer Gefährdung der Gesundheit der Betroffenen (die Beschwerdeführer zu 2) hatten darum gebeten, Schreiben nicht an die Betroffene zu versenden) entbehrlich war.

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Nachdem den Beschwerdeführern zu 2) nun umfassend ihre Pflichten und die Folgen einer möglichen Pflichtverletzung vor Augen geführt wurden, geht die Kammer davon aus, dass sie nunmehr ihren Pflichten als Betreuer ordnungsgemäß nachkommen.

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Sollte dies aber – trotz der umfassenden Information - nicht der Fall sein, wird das Vormundschaftsgericht ihre Eignung erneut zu überprüfen haben.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Beschwerdewert (§ 30 Abs. 3 und Abs. 2 KostO): jeweils 3.000 €