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Landgericht Kleve·4 T 302/09·25.10.2009

Sofortige Beschwerde: Lebensversicherung als verwertbares Vermögen für Betreuervergütung

ZivilrechtBetreuungsrechtSozialrecht (SGB XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Ehemann ließ gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Beschwerde einlegen; strittig war, ob die private Lebensversicherung der Betreuten als Schonvermögen geschützt ist. Das Landgericht wertet die Lebensversicherung als verwertbares Vermögen nach § 90 SGB XII ohne Härtefallbefreiung. Die Vergütung des Betreuers nach VBVG ist zudem sachgerecht berechnet; die Beschwerde wird abgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Kosten der Betreuung sind Einkommen und verwertbares Vermögen der Betreuten einzusetzen; der anrechnungsfreie Schonbetrag richtet sich nach § 90 Abs. 2 SGB XII und den Durchführungsverordnungen.

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Private Lebensversicherungen ohne staatliche Förderung fallen nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII und sind als verwertbares Vermögen zur Deckung von Betreuungskosten zu berücksichtigen.

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Ein Härtegrund nach § 90 Abs. 3 SGB XII ist nur bei besonderen, darzulegenden Umständen gegeben; bloße Betreuungsbedürftigkeit rechtfertigt ihn nicht.

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Die Vergütung des Betreuers bemisst sich nach den pauschalen Vorgaben des VBVG und richtet sich nach Vermögenslage, Wohnform und Qualifikation des Betreuers; sie ist nicht anhand tatsächlich geleisteter Stunden nachzuprüfen.

Relevante Normen
§ 1836 c Nr. 1 BGB, §§ 87,89 SEG XII§ 1908i Abs. 1 BGB§ 1836c Nr. 1 BGB§ 87 SGB XII§ 90 SGB XII§ 1836c Nr. 2 BGB

Leitsatz

1.

Für die Kosten der Betreuung hat die Betreute gemäß §§ 1908i Abs. 1, 1836c Nr. 1BGB in Verbindung mit § 87 SGB XII grundsätzlich ihr Einkommen und nach § 1836c Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII ihr gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen. Gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Durchführungsverordnung beträgt der anrechnungsfreie Betrag (Schonbetrag) derzeit 2.600,00 EUR. Das Vermögen, das diesen Schonbetrag übersteigt, muss die Betroffene zur Deckung der Betreuungskosten einsetzen.

2.

Hier steht der Betroffenen ein einzusetzendes Vermögen nach § 1836c Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII zur Verfügung.

Die Lebensversicherung der Betroffenen fällt mangels staatlicher Förderung nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII und ist damit als Vermögen, das es für die Vergütung des Betreuers einzusetzen gilt, zu bewerten. Ein Härtegrund nach § 90 Abs. 3 SGB XII liegt nicht vor.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.046,00 € festgesetzt.

.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Für die Betroffene wurde auf Antrag ihres Ehemannes, des Beschwerdeführers, mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 08.08.2008 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und versuchter Anhörung der Betroffenen die Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Wohnsitzbegründung, Vertretung gegenüber Behörden und in gerichtlichen Verfahren und die Regelung der Miet- und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet (Bl. 18 d.A.). Zum Betreuer wurde Herr I, Sozialdienst Katholischer Männer Bereich N e.V. bestellt.

4

Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 19.05.2009 ist auf Antrag des Betreuers die Entnahme seiner Vergütung in Höhe von 2.046,00 € für die Betreuung in der Zeit vom 09.08.2008 bis 08.11.2008, 09.11.2008 bis 08.02.2009 aus dem Vermögen der Betroffenen genehmigt worden (Bl. 14 d. BA.). Die Betroffene lebe nicht im Heim und sei nicht mittellos. Sie verfüge über eine Lebensversicherung, deren Rückkaufswert berücksichtigt werden müsse. Danach ergebe sich ein Vermögen, das über dem Wert des Schonvermögens liege.

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Die Betroffene und ihr Ehemann erhalten aufgrund dieser Lebensversicherung, ihrer privaten Rentenversicherung und zweier Sparbücher keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Bl. 4 d. BA.).

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Gegen den Beschluss des Amtsgerichts N vom 19.05.2009 hat der Bruder des Ehemannes der Betroffenen in dessen Namen Beschwerde eingelegt (Bl. 20 d. BA.). Der Betreuer habe die angegebenen Stunden nicht geleistet. Zudem sei die Betroffene bis zum 28.02.2009 Hartz IV Empfängerin gewesen und werde dazu auch wieder werden, sobald das Guthaben aus der Lebensversicherung aufgebraucht sei. Dieses Vermögen solle erst 2012 zur Auszahlung gelangen und dann als Lebensunterhalt der Betroffenen angerechnet werden. Die Lebensversicherung solle aber bereits jetzt gekündigt werden, um den Lebensunterhalt bereits jetzt zu gewährleisten. Der Betreuer kümmere sich nicht. Mit Schreiben vom 08.08.2009 konkretisierte der Bruder des Ehemannes der Betroffenen in dessen Namen die bereits vorgebrachte Begründung (Bl. 23 d. BA.). Beantragt wird zudem, dem Betreuer seinen Betreuungsauftrag zu entziehen. Der Bruder des Ehemannes der Betroffenen trägt in eigener Sache vor, die Eheleute zu unterstützen und diese Unterstützung aus dem Rückkaufswert der Lebensversicherung erstattet wissen zu wollen. Die Lebensversicherung diene dem Lebensunterhalt der Eheleute, dies habe auch die ARGE zugrunde gelegt, und nicht der Vergütung eines Betreuers, der sich weder kümmere noch zu irgendeinem Zeitpunkt Kontakt zu der Betroffenen gehabt habe. Sein Bruder sei Analphabet und habe auch aus diesem Grund um Hilfe für die Betroffene ersucht.

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Das Amtsgericht N hat mit Beschluss vom 29.09.2009 ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Betroffene auch weiterhin einer Betreuung bedarf (Bl. 39 d.A.).

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Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.05.2009 hat das Amtsgericht N mit Beschluss vom 08.10.2009 nicht abgeholfen (Bl. 29 d. BA.).

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II.

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Die "Beschwerde" vom 08.06.2009/08.08.2009 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 69e, 56g Abs. 5, 22 FGG als sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts N vom 19.05.2009 auszulegen und damit zulässig. Der Bruder des Ehemannes des Betroffenen kann diesen gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FGG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 AO wirksam vertreten, allerdings muss grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 5 S. 1 FGG die Vollmacht schriftlich zu den Akten gereicht werden. Der Ehemann der Betroffenen ist Analphabet. Da dieser persönlich anwesend war, als sein Bruder die Beschwerde vorgebracht hat und diese auch zu Protokoll der Geschäftsstelle unterzeichnet hat, ist eine ausdrücklich schriftliche Vollmacht entbehrlich.

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Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Der Betreuer kann als Vereinsbetreuer die ihm nach § 1908 i Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 1836 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Vergütung gem. den §§ 7 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 2 i.V.m. den §§ 4, 5 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG – aus dem Vermögen des Betroffenen verlangen, da der Betroffene nicht mittellos ist. Für die Kosten der Betreuung hat die Betreute gemäß §§ 1908i Abs. 1, 1836c Nr. 1BGB in Verbindung mit § 87 SGB XII grundsätzlich ihr Einkommen und nach § 1836c Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII ihr gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen. Gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Durchführungsverordnung beträgt der anrechnungsfreie Betrag (Schonbetrag) derzeit 2.600,00 EUR. Das Vermögen, das diesen Schonbetrag übersteigt, muss die Betroffene zur Deckung der Betreuungskosten einsetzen.

13

Hier steht der Betroffenen ein einzusetzendes Vermögen nach § 1836c Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII zur Verfügung.

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Die streitgegenständliche Lebensversicherung der Betroffenen fällt mangels staatlicher Förderung nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII und ist damit als Vermögen, das es für die Vergütung des Betreuers einzusetzen gilt, zu bewerten. Ein Härtegrund nach § 90 Abs. 3 SGB XII liegt nicht vor. Zwar steht die Betroffene unter Betreuung und es fallen aus diesem Grunde Kosten an; besondere Umstände, die aus diesem Grund den Einsatz der privaten Lebensversicherung ausschließen könnten, liegen damit aber noch nicht vor.

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Die Eheleute verfügen neben dieser privaten Lebensversicherung noch über eine private Rentenversicherung, so dass Gründe, die eine angemessene Altersversorgung aufgrund der Verwertung der Lebensversicherung bezweifeln lassen, nicht ausreichend dargetan sind.

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Der Bruder des Ehemannes der Betroffenen kann den Rückkaufswert der Lebensversicherung aufgrund privater Verbindlichkeiten der Eheleute ihm gegenüber, da er für ihren Lebensunterhalt gesorgt habe, ebenfalls nicht beanspruchen. Ein Vorrang gegenüber den gesetzlich begründeten Ansprüchen des Betreuers ist nicht dargelegt.

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Die Lebensversicherung ist demnach für den geltend gemachten Anspruch des Betreuers einzusetzen.

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Der Vergütungsanspruch des Betreuers ist auch richtig berechnet. Der Betreuungsaufwand eines Betreuers ist nicht nach vollen geleisteten Stunden zu berechnen, sondern pauschal nach starr festgelegten gesetzlichen Regelungen. Unterschieden wird lediglich nach mittellosen oder vermögenden Betroffenen und / oder nach im Heim lebenden oder zu Hause lebenden Betroffenen sowie nach der Qualifikation des Betreuers. Die angesetzten Stunden sind nicht die Stunden, die der Betreuer bei und mit der Betroffenen verbringt, sondern damit soll und wird pauschal die Leistung vergütet, die dieser auch außerhalb des Beiseins bei der Betroffenen bspw. bei Behörden oder im Büro mit Anträgen etc. erbringt.

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Die Betroffene ist vermögend und wohnt nicht im Heim. Nach den §§ 4 Abs.1 Nr. 2, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 VBVG ist demnach ein pauschaler Stundenansatz von 8,5 Stunden pro Monat á 44,00 € in den ersten 3 Monaten und 7 Stunden pro Monat in den Monaten 4-6 rechtmäßig angesetzt. Insgesamt errechnet sich hiernach der angesetzte und genehmigte Betrag in Höhe von 2.046,00 €.

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In dem Schreiben des Bruders des Ehemannes der Betroffenen im Namen des Ehemannes der Betroffenen vom 08.08.2009 liegt neben der weiteren Begründung der sofortigen Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss auch eine Beschwerde gegen die Person des Betreuers. Ausdrücklich beantragt wird die Entlassung des Betreuers aus seinen Aufgaben.

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Das Rechtsmittel ist nach den §§ 69 g Abs. 1 S.1, 19, 20 FGG zwar zulässig, jedoch hat das Amtsgerichts N noch nicht über die Abhilfe seiner Entscheidung entschieden und demnach dem Landgericht L diese Frage auch noch nicht zur Entscheidung vorgelegt. Eine solche ist demnach auch noch nicht möglich.

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Das Beschwerdeverfahren ist nach § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

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Die vorliegend zu entscheidende Frage erweist sich als einzelfallbedingt, so dass die weitere Beschwerde nach § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen war.