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Landgericht Kleve·4 T 30/05·08.02.2005

Beschluss: Vollstreckung wegen Annahmeverzug bei Rückgewähr aus Wandelung

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin verlangt Vollstreckung eines Titels wegen Rückgewähr eines Hundes nach Wandlung; der Gerichtsvollzieher wollte die Herausgabe erst am Sitz der Schuldnerin durchführen lassen. Das Landgericht ändert die Entscheidung und weist den Gerichtsvollzieher an, den Vollstreckungsauftrag zur Feststellung des Annahmeverzugs auszuführen. Begründend stellt das Gericht fest, dass Rückgewähr dort zu erfolgen hat, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, und für Annahmeverzug ein wörtliches Angebot des Gerichtsvollziehers genügt.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin erfolgreich; Gerichtsvollzieher anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag zur Durchsetzung des Hilfsantrags zum Annahmeverzug auszuführen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rückgewähransprüche aus gewandeltem Kaufvertrag sind hinsichtlich der Kaufsache dort zu erfüllen, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet (in der Regel beim Käufer).

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Bei einer Holschuld tritt Annahmeverzug nicht bereits durch den Titel ein; für den Eintritt des Annahmeverzugs genügt ein wörtliches Angebot des Gerichtsvollziehers gemäß § 295 Satz 1 BGB (Fall 2).

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Der Gerichtsvollzieher darf die Ausführung eines Vollstreckungsauftrags nicht davon abhängig machen, dass die Gläubigerin die zurückzugebende Sache zum Sitz der Schuldnerin verbringt.

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Ein im Urteil formulierter Zug-um-Zug-Antrag oder die prozessuale Auseinandersetzung mit einem Klageabweisungsantrag begründet nicht für sich genommen den Annahmeverzug der Gegenseite.

Relevante Normen
§ 766 Abs. 2 ZPO§ 793 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 756 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 295 Satz 1 Fall 1 BGB§ Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts§ 295 Satz 1 Fall 2 BGB

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.

Der amtierende Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstrek-kungsauftrag der Gläubigerin vom 4. November 2004 in Form des Hilfsantrages zum Annahmeverzug auszuführen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.

Gründe

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Die Gläubigerin ist Inhaberin eines Titels vom 29. Mai 2002, wonach die Schuldnerin aufgrund Wandlung eines Kaufvertrages an sie 14.306,20 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe eines Hundes zu zahlen hat. Dieses Tier befindet sich bei der Gläubigerin in Freiburg/Breisgau.

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Die Gläubigerin ist der Ansicht, die Schuldnerin befinde sich mit der Rückgabe in Annahmeverzug. Zudem sei das Tier der Schuldnerin an dessen Einsatzort in Freiburg anzubieten. Der amtierende Gerichtsvollzieher ist anderer Auffassung und hat auf den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 4. November 2004 diese aufgefordert, das Tier zum Sitz der Schuldnerin nach Alpen zu verbringen, damit er es dort der Schuldnerin anbieten könne.

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Die hiergegen gerichtete Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin ist erfolglos geblieben, Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vom 11. Januar 2005, der Gläubigerin zugestellt am 12. Januar 2005.

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Mit am 26. Januar 2005 eingegangener "Beschwerde" verfolgt die Gläubigerin ihre Rechtsansicht weiter.

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Die Schuldnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

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Das gemäß §§ 766 Abs. 2, 793, 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Gläubigerin hat in der Sache Erfolg.

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Der amtierende Gerichtsvollzieher durfte die Durchführung des ihm erteilten Zwangsvollstreckungsauftrages nicht davon abhängig machen, daß die Gläubigerin das zurückzugebende Tier zum Wohn- oder Betriebssitz der Schuldnerin verbringt, damit er es ihr dort anbieten könne.

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Das ergibt sich allerdings nicht aus einem mit den Beweismitteln des § 756 Abs. 1 ZPO bewiesenen Annahmeverzug der Schuldnerin in Verbindung mit § 295 Satz 1 Fall 1 BGB, wie die Beschwerde mit nachgeschobener Schrift vom 5. Februar 2005 meint. Der Tatbestand des Urteils vom 29. Mai 2002, wonach die Schuldnerin dem Zug-um-Zug-Antrag der Gläubigerin mit einem Antrag auf Klageabweisung entgegengetreten ist, beweist keinen Annahmeverzug der Schuldnerin. Das entspricht nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 756 Rdnr. 12; Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 756 Rdnr. 9 - jeweils mit weiteren Hinweisen.

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Die beteiligten Parteien, der amtierende Gerichtsvollzieher und die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts haben indessen übersehen, daß Rückgewähransprüche aus gewandeltem Kaufvertrag - letztere Rechtsfigur gibt es mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts nicht mehr, doch der Titel vom 29. Mai 2002 wendet noch altes Recht an - hinsichtlich der Kaufsache dort zu erfüllen sind, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet, in der Regel also beim Käufer. Auch das entspricht für den früheren und jetzigen Rechtszustand nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 269 Rdnr. 16; Palandt-Putzo, a.a.O., § 467 Rdnr. 4; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 269 Rdnr. 16 - jeweils mit weiteren Hinweisen.

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Es bedarf also für die Frage, ob die Rückgabe des Tieres Bring-, Hol- oder Schickschuld ist, keiner weiteren Feststellungen im Titel vom 29. Mai 2002. Das ist eine Holschuld der Schuldnerin und für den Eintritt des Annahmeverzuges ist lediglich ein wörtliches Angebot des Gerichtsvollziehers, vgl. § 295 Satz 1 Fall 2 BGB, erforderlich. Genau darauf zielt der Hilfsantrag der Gläubigerin im Auftrag vom 4. November 2004 an den Gerichtsvollzieher ab. Diesen Auftrag hat der Gerichtsvollzieher auszuführen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlaßt.

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Beschwerdewert: bis 1.200,00 € (geschätzte Transportkosten für das Tier).