Zur Unpfändbarkeit von Taschengeld nach § 14 Abs. 4 MRVG NRW
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Zahlungen einer Klinik an eine Maßregelvollzugspatientin. Das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und weist den Antrag des Gläubigers zurück. Es entscheidet, dass die nach § 14 Abs. 4 MRVG NRW geleisteten Barbeträge zweckgebundenes Taschengeld und daher unpfändbar sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen an Maßregelvollzugspatienten nach § 14 Abs. 4 MRVG NRW sind als zweckgebundene Barbeträge (Taschengeld) anzusehen und grundsätzlich unpfändbar (§§ 851 ZPO, 399 BGB).
Die Zweckbindung einer Leistung führt zur Unpfändbarkeit, weil eine Pfändung die zweckwidrige Verwendung und damit eine Veränderung des Leistungsinhalts im Sinne des § 399 BGB bedeuten würde.
Der Drittschuldner kann sich gegenüber einer Pfändung mit dem Einwand der Unpfändbarkeit aufgrund eines Abtretungsverbots nach § 399 BGB in eigener materieller Rechtsstellung rechtfertigen.
Eine analoge Heranziehung von Vorschriften des Strafvollzugs ändert an der Unpfändbarkeit des als Taschengeld ausgestalteten Anspruchs nichts; maßgeblich ist der Wortlaut und die Zweckbindung der Regelung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 18.10.2008 wird aufgehoben.
Unter Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Kleve vom 18.07.2007 wird der Antrag des Gläubigers auf Erlass des entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Gläubiger auferlegt.
Gründe
Der Gläubiger betreibt aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 19.07.1999 (Az: 99-12216022-0-5) und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 17.11.2004 (Az: 7 aM 2134/04) gegen die Schuldnerin wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 968,12 € nebst näher bezeichneter Nebenforderungen die Einzelzwangsvollstreckung. Die Schuldnerin ist Maßregelvollzugspatientin in einer Klinik des Drittschuldners. Dort erhält sie monatlich 93,69 € für den täglichen Bedarf an Körperpflegemittel, kleineren Genussmitteln, Kleidung pp. Das Geld wird bis zur Auszahlung bei der Klinik verwahrt und in regelmäßigen Abständen an die Schuldnerin ausgezahlt. Der Gläubiger hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 18.07.2007 erwirkt, wonach wegen der vorbezeichneten Vollstreckungstitel die genannten Forderungen der Schuldnerin gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden. Die hiergegen von dem Drittschuldner erhobene Vollstreckungserinnerung hat das Amtsgericht Kleve mit Beschluss vom 18.10.2008 mit der Begründung zurückgewiesen, die der Schuldnerin zu zahlenden Beträge nach § 14 Abs. 4 MRVG seien in rechtsähnlicher Anwendung des § 134 StVollzG pfändbar. Gegen den ihm am 24.10.2008 zugestellten Beschluss wendet sich der Drittschuldner mit der am 05.11.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde des Drittschuldners ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 S. 1 und 2, 793 ZPO), da der Drittschuldner mit der Aufhebung der Erinnerungsentscheidung vom 18.10.2008 die Aufhebung einer richterlichen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts im Sinne des § 793 ZPO begehrt.
Der Rechtsbehelf hat auch in der Sache Erfolg, weil der Anspruch des Maßregelvollzugspatienten nach § 14 Abs. 4 MRVG NRW als zweckgebundener Anspruch unpfändbar ist (§§ 851 ZPO, 399 BGB).
Bei den von dem Drittschuldner an die Schuldnerin monatlich gezahlten 93,69 € handelt es sich um Zahlungen im Sinne des § 14 Abs. 4 MRVG NRW. Danach werden diese Zahlungen an die Schuldnerin aber als "Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld)" gezahlt. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich damit um eine zweckgebundene Leistung für persönliche Bedürfnisse wie Körperpflegemittel, kleinere Genussmittel pp.. Solche zweckgebundenen Leistungen sind aber (außerhalb der Zweckbindung) unpfändbar, weil die zweckwidrige Verwendung der Gelder - hier zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers - zu einer Veränderung des Leistungsinhalts im Sinne des § 399 1. Alternative BGB führen würde. Im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt kann sich der Gläubiger zudem nicht mit Erfolg darauf berufen, der Drittschuldner könne ohnehin nur den Einwand der Unpfändbarkeit erheben, wenn dieser in der "eigenen materiellen Rechtsstellung des Schuldners" seinen Grund habe. Eine solcher Grund ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn er - wie hier - aus der Nichtabtretbarkeit der Forderung aus dem Abtretungsverbot des § 399 BGB folgt.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man im übrigen, wenn man mit dem Gläubiger und dem Amtsgericht die Vorschriften des Strafvollzuges ihrem Rechtsgedanken nach auch für den Maßregelvollzug heranzieht. Allerdings ist hiernach der Anspruch des Strafgefangenen gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt auf Auszahlung seines Eigengeldguthabens gemäß § 829 BGB pfändbar (vgl. BGH FamRZ 2004, 1717 f.). Zum Eigengeld sind aber nur die Bezüge des Gefangenen zu rechnen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden. Soweit Bezüge des Gefangenen für Haftkostenbeitrag (§ 50 StVollzG) und Unterhaltsbeitrag (§ 49 StVollzG) verwendet werden, sind sie nicht pfändbar. Für das Hausgeld besteht daneben Streit, ob dieses nur nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO oder - was wegen seiner Zweckbindung als Beitrag zum notwendigen Unterhalt des Gefangenen naheliegt - insgesamt unpfändbar ist (vgl. BGH a.a.O. m.w.N. zum Meinungsstreit). Auf all das kommt es aber deswegen für die Frage der analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen des Strafvollzuges auf den Maßregelvollzug deswegen nicht an, weil für die von dem Drittschuldner an die Schuldnerin erbrachten Zahlungen auch keine "Parallele" zum Hausgeld besteht. Als Hausgeld stehen dem Inhaftierten monatlich 3/7 seines Arbeitsentgelts für private Bedürfnisse zur Verfügung. Vom Hausgeld ist wiederum das Taschengeld zu unterscheiden, das gemäß § 46 StVollzG einem bedürftigen Gefangenen gewährt wird, der unverschuldet kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe bezieht. Dieses Taschengeld ist auch bei dem im Strafvollzug Inhaftierten als zweckgebundene Leistung für seine persönlichen Bedürfnisse unpfändbar (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage, Rdnr. 140 m.w.N.). Insoweit wäre - wenn überhaupt - für die in Rede stehenden Zahlungen des Drittschuldners allenfalls auf eine analoge Anwendung des § 46 StVollzG abzustellen. Denn diese Zahlungen des Drittschuldners sind - wie ausgeführt - kein an die Schuldnerin gezahltes Arbeitsentgelt, sondern "Barbetrag zur persönlichen Verfügung" und damit "Taschengeld".
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert: bis 1.200,00 €