Beschwerde gegen Bewilligung von Aufwandsentschädigung an Ersatzbetreuerin
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve war in der Sache erfolgreich. Das Landgericht hebt die Bewilligung einer Aufwandsentschädigung an die als Verhinderungsvertreterin bestellte Ersatzbetreuerin auf und weist ihren Antrag zurück. Es stellt klar, dass Ersatzbetreuer nur dann nicht in voller Höhe zu entschädigen sind, wenn sie ausschließlich für den Verhinderungsfall bestellt sind.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Bewilligung der Aufwandsentschädigung aufgehoben und Antrag der Ersatzbetreuerin zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestellung mehrerer Betreuer besteht grundsätzlich für jeden Betreuer ein Anspruch auf die volle Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB.
Ist ein Betreuer nur für den Verhinderungsfall (Verhinderungsvertreter) bestellt, rechtfertigt dies eine Quotierung der Aufwandsentschädigung zwischen Hauptbetreuer und Vertretungsbetreuer.
Für die Quotierung ist es ausreichend, die kalendermäßigen Vertretungszeiträume (Tage, Wochen, Monate) im Verhältnis zum Abrechnungszeitraum zugrunde zu legen; eine konkrete Ermittlung des tatsächlichen Zeitaufwands ist nicht erforderlich.
Eine Ersatzbetreuerin, die lediglich als Vertreterin im Verhinderungsfall bestellt ist, hat daher keinen Anspruch auf die volle Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 18 XVII 31/05
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Amtsgerichts Kleve vom 14. Juli 2006 aufgehoben, soweit der Ersatzbetreuerin eine Aufwandsentschädigung von 323,00 € bewilligt wurde und wird der Antrag der Ersatzbetreuerin vom 26. April 2006 zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Ersatzbetreuerin hat keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 1835 a BGB.
Zwar steht in dem Fall, daß für einen Betroffenen mehrere Betreuer bestellt sind, jedem Betreuer grundsätzlich die volle Aufwandsentschädigung nach § 1835 a BGB zu. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Betreuer in gleichen oder unterschiedlichen Aufgabenkreisen bestellt sind. Es ist auch unerheblich, ob die Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Betreuer gemäß § 1899 BGB vorlagen (vgl. BayObLG, Beschluß vom 14.08.2001, Az.: 3 Z Br 234/01),
Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn ein Betreuer nur für den Verhinderungsfall bestellt ist. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, daß der Vertreter nur punktuell bzw. anstelle des eigentlichen Amtsinhabers tätig wird. Dies rechtfertigt eine Quoteking zwischen dem Hauptbetreuer und dem Vertretungsbetreuer hinsichtlich deren Aufwandsentschädigung vorzunehmen (vgl. KleinlPammler in Juris PK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1835 a BGB, Rdnr. 8; OLG Köln, Beschluß vom 25.08.2003, Az.: 16 Wx 168/03; LG Frankfurt Beschluß vom 04.10.2000, Az.: 1 T 213/00). Hiergegen ist auch nicht einzuwenden, daß dies eine Ermittlung des konkreten Aufwandes erfordern würde. Denn eine Quotelung kann nach den kalendermäßigen Zeiten, also nach den Tagen, Wochen oder Monaten im Verhältnis zum Abrechnungszeitraum erfolgen, in welchen eine Vertretung erforderlich war. Eine konkrete Ermittlung des tatsächlichen zeitlichen Aufwandes, wie dies für einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB vorzunehmen wäre, ist nicht erforderlich (vgl. OLG Köln, LG Frankfurt und Klein-Pammier in Juris PK-BGB, a.a.O.).
Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.
Beschwerdewert: 323,00 €