Beschwerde gegen Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung: Prozeßstandschaft (§1629 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin vollstreckt als gesetzliche Prozeßstandschafterin nach §1629 Abs.3 BGB einen Titel wegen Kindesunterhalts. Der Schuldner rügt nach rechtskräftiger Ehescheidung die Befugnis zur Vollstreckung. Das Landgericht Kleve weist die sofortige Beschwerde zurück und bestätigt, dass die Prozeßstandschaft zur Vollstreckung bis zur Volljährigkeit der Kinder berechtigt ist, sofern der Titel nicht nach §727 ZPO umgeschrieben wurde. Die Auslegung dient der Durchsetzbarkeit des Unterhalts und vermeidet Formalismus.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung als unbegründet abgewiesen; Prozeßstandschaft zur Vollstreckung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der gesetzliche Prozeßstandschafter nach §1629 Abs. 3 BGB ist trotz rechtskräftiger Ehescheidung grundsätzlich berechtigt, titulierten Kindesunterhalt bis zur Volljährigkeit der Kinder geltend zu machen und zu vollstrecken, sofern der Vollstreckungstitel nicht gemäß §727 ZPO auf das Kind umgeschrieben ist.
§1629 BGB ist im Sinn der Erleichterung der Durchsetzung von Kindesunterhalt auszulegen; prozessuale Formalismen dürfen die Realisierung des Unterhaltszwecks nicht unverhältnismäßig erschweren.
Ein Schuldner kann sich nicht allein mit dem Hinweis auf die Ehescheidung von seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem gesetzlichen Vertreter der Kinder lösen, solange die Prozessstandschaft und der Titel bestehen.
Bei Zurückweisung eines Rechtsmittels trägt die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§97 Abs.1 ZPO).
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Rubrum
Die Gläubigerin vollstreckt aus einem von ihr im Wege der Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB erwirkten Titel wegen Kindesunterhalts. Der Schuldner hat sich gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen mit der Vollstreckungserinnerung gewendet und geltend gemacht, mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien sei die Prozeßstandschaft erloschen, die Gläubigerin also nicht zur Vollstreckung befugt.
Das hat das Vollstreckungsgericht anders gesehen und die Erinnerung durch Entscheidung vom 7. Juli 2006, dem Schuldner zugestellt am 11. Juli 2006, zurückgewiesen.
Mit am 14. Juli 2006 eingegangener sofortiger Beschwerde wendet sich der Schuldner gegen diese Entscheidung.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1, 2, 793 ZPO zulässig.
In der Sache bleibt es ohne Erfolg.
Ob der gesetzliche Prozeßstandschafter gemäß § 1629 Abs. 3 BGB nach rechtskräftiger Ehescheidung zur Vollstreckung titulierten Kindesunterhalts befugt bleibt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Nachzulesen ist das in den gängigen Großkommentaren zum BGB, etwa Staudinger, Münchener Kommentar, zu § 1629 BGB und den Handkommentaren zur ZPO, etwa Baumbach, Zöller, zu §§ 50, 767 ZPO. Die überwiegende Meinung steht auf dem Standpunkt, der Prozeßstandschafter sei jedenfalls bis zur Volljährigkeit der Kinder Vollstreckungsgläubiger, es sei denn, der Titel sei entsprechend § 727 ZPO auf das Kind oder die Kinder umgeschrieben.
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Sie verdient den Vorzug.
§ 1629 BGB soll nämlich die Realisierung von Kindesunterhalt erleichtern und nicht durch Formalismus erschweren. Zudem hätte der Schuldner bis zur Volljährigkeit der Kinder auch bei Titelumschreibung an die Gläubigerin als gesetzliche Vertreterin der Kinder zu zahlen. Der Schuldner versucht also aus nur allzu durchsichtigen Gründen, sich vor seiner Unterhaltsverpflichtung zu drücken. Er sollte im Ernst nicht annehmen, daß er damit bei der Kammer Erfolg haben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlaßt.
Beschwerdewert: bis 600,00 € (§ 25 Abs. 2 RVG analog).