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Landgericht Kleve·4 T 240/05·31.07.2005

Sofortige Beschwerde gegen Verfahrenskostenstundung zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtVerfahrenskostenstundungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein, wonach er Verfahrenskosten bis zur Höhe von 422,05 € aus eigenem Vermögen beizusteuern habe. Er rügte insbesondere, dass kein Kostenvorschuss oder Raten verlangt werden dürfe. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, da die Berechnung nicht angegriffen wurde und die Entscheidung keinen Vorschuss oder Ratenanordnung enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf §§4 InsO, 97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Verfahrenskostenstundung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Schuldner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren kann der Schuldner zur Beisteuerung aus seinem Vermögen verpflichtet werden; der Umfang richtet sich unter anderem nach §36 Abs.1 S.2 InsO.

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Die sofortige Beschwerde nach §§4d Abs.1, 6 InsO ist nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die Berechnung der beizusteuernden Beträge oder die getroffenen Anordnungen unrichtig oder rechtswidrig sind.

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Eine Entscheidung über Verfahrenskostenstundung begründet nicht automatisch die Verpflichtung zu Kostenvorschuss oder Ratenzahlungen; solche Maßnahmen sind gesondert anzuordnen und müssen im Tenor oder in der Begründung deutlich hervorgehen.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §§4 InsO und §97 Abs.1 ZPO zuzuweisen; regelmäßig hat der unterlegene Schuldner die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ InsO §§ 4 dI,6§ 4d Abs. 1 InsO§ 6 InsO§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 4 InsO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

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Durch die angefochtene, dem Schuldner am 19. Juli 2005 zugestellte Entscheidung hat das Amtsgericht dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt, soweit die Kosten des Insolvenzverfahrens 422,05 € übersteigen. Letzteren Betrag habe der Schuldner aus seinem Vermögen zu den Verfahrenskosten beizusteuern.

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Hiergegen wendet sich der Schuldner mit am 25. Juli 2005 eingegangener sofortiger Beschwerde. Von ihm dürfe ein Kostenvorschuß nicht verlangt werden, auch keine Ratenzahlungen.

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Das gemäß §§ 4 d Abs. 1, 6 InsO zulässige Rechtsmittel des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg.

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Was der Schuldner aus eigenem Vermögen für Verfahrenskosten einzusetzen hat, ergibt sich unter anderem aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Daß die Berechnung des Amtsgerichts insoweit unrichtig sei, macht die Beschwerde nicht geltend. Im übrigen ordnet die angefochtene Entscheidung weder einen Vorschuß noch Raten an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO; 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: bis 600,00 €.